Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) kritisiert, dass sich das Erstgericht mit einer Erklärung des Zeugen Bohuslav M***** vom 2. Mai 2008 nicht auseinandergesetzt hätte. Sie lässt damit außer Acht, dass sich das Aufgreifen von formalen Mängeln auf entscheidende Tatsachen beziehen muss, das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268). Aus welchem Grund die knapp ein Jahr nach den Bestellungen unterfertigte Erklärung (Beilage ./O zu ON 47), wonach zwischen Bohuslav M***** und dem Angeklagten „aufgrund divergierender Auffassungen über Mängel bei diversen Getreidelieferungen Vergleichsgespräche stattgefunden" hätten und „am 29. April 2008 eine vergleichsweise Bereinigung erzielt werden konnte" im obigen Sinn von Bedeutung sein sollte, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar (vgl überdies US 14).Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert, dass sich das Erstgericht mit einer Erklärung des Zeugen Bohuslav M***** vom 2. Mai 2008 nicht auseinandergesetzt hätte. Sie lässt damit außer Acht, dass sich das Aufgreifen von formalen Mängeln auf entscheidende Tatsachen beziehen muss, das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268). Aus welchem Grund die knapp ein Jahr nach den Bestellungen unterfertigte Erklärung (Beilage ./O zu ON 47), wonach zwischen Bohuslav M***** und dem Angeklagten „aufgrund divergierender Auffassungen über Mängel bei diversen Getreidelieferungen Vergleichsgespräche stattgefunden" hätten und „am 29. April 2008 eine vergleichsweise Bereinigung erzielt werden konnte" im obigen Sinn von Bedeutung sein sollte, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar vergleiche überdies US 14).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet einen aus der bloßen Verwendung der verba legalia resultierenden Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite ein, vernachlässigt dabei aber die diesbezüglichen (weitergehenden, auf § 5 Abs 3 StGB abstellenden) Konstatierungen des Erstgerichts (US 5 bis 7) und verfehlt somit die nach der Prozessordnung gebotene Orientierung am festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wendet einen aus der bloßen Verwendung der verba legalia resultierenden Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite ein, vernachlässigt dabei aber die diesbezüglichen (weitergehenden, auf Paragraph 5, Absatz 3, StGB abstellenden) Konstatierungen des Erstgerichts (US 5 bis 7) und verfehlt somit die nach der Prozessordnung gebotene Orientierung am festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.