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Entscheidung 11 Os 11/09s×

Entscheidung 11 Os 11/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os11/09s

Entscheidungsdatum

17.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz J***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. September 2008, GZ 113 Hv 120/07f-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch von einem weiteren Betrugsvorwurf enthaltenden Urteil wurde Franz J***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachfolgende Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, ein zahlungswilliger Käufer zu sein, zur Übergabe landwirtschaftlicher Produkte verleitet und die genannten Personen in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, und zwar

1./ von Februar bis Juni 2007 Bohuslav M***** zu 22 Lieferungen von Getreide im Gesamtwert von 72.508,31 Euro;

2./ im September 2005 Verfügungsberechtigte der D***** AG zu einer Lieferung von 18,34 Tonnen Kümmel im Wert von rund 12.970 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert, dass sich das Erstgericht mit einer Erklärung des Zeugen Bohuslav M***** vom 2. Mai 2008 nicht auseinandergesetzt hätte. Sie lässt damit außer Acht, dass sich das Aufgreifen von formalen Mängeln auf entscheidende Tatsachen beziehen muss, das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268). Aus welchem Grund die knapp ein Jahr nach den Bestellungen unterfertigte Erklärung (Beilage ./O zu ON 47), wonach zwischen Bohuslav M***** und dem Angeklagten „aufgrund divergierender Auffassungen über Mängel bei diversen Getreidelieferungen Vergleichsgespräche stattgefunden" hätten und „am 29. April 2008 eine vergleichsweise Bereinigung erzielt werden konnte" im obigen Sinn von Bedeutung sein sollte, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar vergleiche überdies US 14).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wendet einen aus der bloßen Verwendung der verba legalia resultierenden Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite ein, vernachlässigt dabei aber die diesbezüglichen (weitergehenden, auf Paragraph 5, Absatz 3, StGB abstellenden) Konstatierungen des Erstgerichts (US 5 bis 7) und verfehlt somit die nach der Prozessordnung gebotene Orientierung am festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89935 11Os11.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00011.09S.0217.000

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20090217_OGH0002_0110OS00011_09S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung