[4] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 8, 9, 10a und 11 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8, 9, 10 a und 11 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Die Fragenrüge (Z 6) orientiert sich nicht an der Verfahrensordnung. Nach § 312 StPO sind die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die (Haupt-)Frage aufzunehmen, und zwar dergestalt, dass einerseits die Individualisierung der dem Täter angelasteten Tat(en) – zum Zwecke der Ausschaltung der Gefahr der neuerlichen Verfolgung und Verurteilung wegen derselben Tat – und andererseits deren Konkretisierung – durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten, die die rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs durch den Schwurgerichtshof gleichwie durch den Obersten Gerichtshof ermöglichen (RIS-Justiz RS0100780, RS0119082; Lässig, WK-StPO § 312 Rz 18 ff) – sichergestellt ist. [5] Die Fragenrüge (Ziffer 6,) orientiert sich nicht an der Verfahrensordnung. Nach Paragraph 312, StPO sind die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die (Haupt-)Frage aufzunehmen, und zwar dergestalt, dass einerseits die Individualisierung der dem Täter angelasteten Tat(en) – zum Zwecke der Ausschaltung der Gefahr der neuerlichen Verfolgung und Verurteilung wegen derselben Tat – und andererseits deren Konkretisierung – durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten, die die rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs durch den Schwurgerichtshof gleichwie durch den Obersten Gerichtshof ermöglichen (RIS-Justiz RS0100780, RS0119082; Lässig, WK-StPO Paragraph 312, Rz 18 ff) – sichergestellt ist.
[6] Weshalb die Hauptfragen 1 bis 3 diesen Anforderungen nicht genügen sollten, macht die Fragenrüge, die im Ergebnis (nur) den festgestellten Sinngehalt der Äußerungen (worunter – im Sinn der Kundgabe eines Gedankeninhalts – auch die Übermittlung von Videos [I/a und b] fällt) in Zweifel zu ziehen versucht, nicht deutlich.
[7] Eine („eigentliche“) Zusatzfrage (§ 313 StPO) ist zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die – falls sie als erwiesen angenommen werden – einen Strafausschließungsgrund im weiteren Sinn oder einen Strafaufhebungsgrund darstellen würden. Es muss ein solches Maß konkreter Tatsachen iSd § 313 StPO vorgebracht sein, dass darin ein bestimmter Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund volle Deckung findet (RIS-Justiz RS0100622, RS0100871). [7] Eine („eigentliche“) Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) ist zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die – falls sie als erwiesen angenommen werden – einen Strafausschließungsgrund im weiteren Sinn oder einen Strafaufhebungsgrund darstellen würden. Es muss ein solches Maß konkreter Tatsachen iSd Paragraph 313, StPO vorgebracht sein, dass darin ein bestimmter Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund volle Deckung findet (RIS-Justiz RS0100622, RS0100871).
[8] Mit Hinweisen auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, nicht angenommen zu haben, dass die Weiterleitung der Videos (I/a und b)
– woran er im Übrigen auch keine Erinnerung habe – verboten sei (ON 89 S 6), sowie darauf, dass der Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz vom 5. April 2018 der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf § 100 Abs 3a StPO übermittelt wurde (ON 2 S 1), wird ein Straflosigkeit zufolge eines allfälligen „Verbotsirrtums nach § 9 StGB“ indizierendes Tatsachensubstrat, das den Schwurgerichtshof zur Stellung einer Zusatzfrage nach diesem Schuldausschließungsgrund verpflichtet hätte, indes nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (RIS-Justiz RS0117447). [8] Mit Hinweisen auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, nicht angenommen zu haben, dass die Weiterleitung der Videos (I/a und b), – woran er im Übrigen auch keine Erinnerung habe – verboten sei (ON 89 S 6), sowie darauf, dass der Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz vom 5. April 2018 der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO übermittelt wurde (ON 2 S 1), wird ein Straflosigkeit zufolge eines allfälligen „Verbotsirrtums nach Paragraph 9, StGB“ indizierendes Tatsachensubstrat, das den Schwurgerichtshof zur Stellung einer Zusatzfrage nach diesem Schuldausschließungsgrund verpflichtet hätte, indes nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (RIS-Justiz RS0117447).
[9] Die Instruktionsrüge (Z 8) beschränkt sich auf die Kritik, dass die Rechtsbelehrung zu den Hauptfragen „im Wesentlichen den Text des Wiener Kommentars zum StGB zu § 3g VerbotsG“ enthalte, ohne aber – wie für eine prozessordnungskonforme Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich – darzulegen, worin konkret eine Unrichtigkeit oder (dieser gleichzusetzende) erhebliche Unvollständigkeit gelegen sein soll (RIS-Justiz RS0119071). [9] Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) beschränkt sich auf die Kritik, dass die Rechtsbelehrung zu den Hauptfragen „im Wesentlichen den Text des Wiener Kommentars zum StGB zu Paragraph 3 g, VerbotsG“ enthalte, ohne aber – wie für eine prozessordnungskonforme Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich – darzulegen, worin konkret eine Unrichtigkeit oder (dieser gleichzusetzende) erhebliche Unvollständigkeit gelegen sein soll (RIS-Justiz RS0119071).
[10] Indem der Beschwerdeführer seinen Einwand (Z 9), der Wahrspruch der Geschworenen sei in sich widersprüchlich, auf die Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) stützt, verfehlt er den gesetzlichen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0100945; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 71). [10] Indem der Beschwerdeführer seinen Einwand (Ziffer 9,), der Wahrspruch der Geschworenen sei in sich widersprüchlich, auf die Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) stützt, verfehlt er den gesetzlichen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0100945; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 71).
[11] Aus dieser (umso weniger aus der im ersten Rechtsgang erstellten) Niederschrift können der Tatsachenrüge (Z 10a) zuwider auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht abgeleitet werden (vgl RIS-Justiz RS0115549, RS0104982). Soweit (betreffend I/a und b – Hauptfragen 1 und 2) der festgestellte Bedeutungsinhalt ohne Verweis auf aktenkundige Beweisergebnisse in Zweifel gezogen wird, ist die Rüge wiederum nicht am Verfahrensrecht ausgerichtet (RIS-Justiz RS0117446; RS0119310 [T5]; 11 Os 105/21g). [11] Aus dieser (umso weniger aus der im ersten Rechtsgang erstellten) Niederschrift können der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) zuwider auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht abgeleitet werden vergleiche RIS-Justiz RS0115549, RS0104982). Soweit (betreffend I/a und b – Hauptfragen 1 und 2) der festgestellte Bedeutungsinhalt ohne Verweis auf aktenkundige Beweisergebnisse in Zweifel gezogen wird, ist die Rüge wiederum nicht am Verfahrensrecht ausgerichtet (RIS-Justiz RS0117446; RS0119310 [T5]; 11 Os 105/21g).
[12] Mit dem Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Se* und D* in der Hauptverhandlung am 28. Mai 2021, wonach Se* – mangels Kenntnis des Gedichts – nicht ausschließen könne (ON 89 S 14) bzw es D* zufolge „durchaus möglich“ sei (ON 89 S 13), dass der Angeklagte aus einem Gedicht der Kabarettgruppe „D*“ zitiert habe, wird eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung in Bezug auf den festgestellten Wortlaut (vgl ON 15 S 7, ON 50 S 30 f [iVm ON 89 S 13]; ON 15 S 13, ON 50 S 31 [iVm ON 89 S 12]) und den Bedeutungsinhalt der dem Schuldspruchpunkt II (Hauptfrage 3) zu Grunde liegenden Äußerung nicht qualifiziert nahe gelegt (RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]). [12] Mit dem Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Se* und D* in der Hauptverhandlung am 28. Mai 2021, wonach Se* – mangels Kenntnis des Gedichts – nicht ausschließen könne (ON 89 S 14) bzw es D* zufolge „durchaus möglich“ sei (ON 89 S 13), dass der Angeklagte aus einem Gedicht der Kabarettgruppe „D*“ zitiert habe, wird eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung in Bezug auf den festgestellten Wortlaut vergleiche ON 15 S 7, ON 50 S 30 f [iVm ON 89 S 13]; ON 15 S 13, ON 50 S 31 [iVm ON 89 S 12]) und den Bedeutungsinhalt der dem Schuldspruchpunkt römisch zwei (Hauptfrage 3) zu Grunde liegenden Äußerung nicht qualifiziert nahe gelegt (RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]).
[13] Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) bestreitet den von den Geschworenen im Wahrspruch festgestellten Bedeutungsinhalt der Äußerungen und verfehlt damit eine prozessordnungskonforme Ausführung. [13] Die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) bestreitet den von den Geschworenen im Wahrspruch festgestellten Bedeutungsinhalt der Äußerungen und verfehlt damit eine prozessordnungskonforme Ausführung.
[14] Denn die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlage des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“
– einschließlich des Bedeutungsinhalts einer Äußerung – ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten. Bejahen diese die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht, sodass (auch) dessen Bejahung einer Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0119234; Lässig in WK² § 3g VG Rz 17). [14] Denn die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlage des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“, – einschließlich des Bedeutungsinhalts einer Äußerung – ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten. Bejahen diese die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht, sodass (auch) dessen Bejahung einer Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0119234; Lässig in WK² Paragraph 3 g, VG Rz 17).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 344, 285i StPO). [15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [16] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.