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Entscheidung 11 Os 11/23m×

Entscheidung 11 Os 11/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os11/23m

Entscheidungsdatum

14.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * K* wegen Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 20. September 2022, GZ 36 Hv 63/22t-32, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte * K* – abweichend von der auf die Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (1 und 2) gerichteten Anklage (ON 23) – des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                Danach hat er am 28. Dezember 2021 in F* * E* durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er ihr – hinter ihr liegend – oberhalb der Bekleidung auf die Brüste und das Gesäß griff, versuchte, seine Hand in ihren Schritt zu legen, seinen erigierten Penis an ihrem Gesäß rieb, hinter ihr liegend Stoßbewegungen ausführte und versuchte, ihre Hand auf seinen erigierten Penis zu legen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

[4] Die – zusätzlich – einen Schuldspruch wegen eines (real konkurrierenden) Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB fordernde und diesbezüglich eine Nichterledigung der Anklage (Ziffer 7,) in Bezug auf das die Berührung der Brüste vorangehende – von der Anklage zu 1 mitumfasste – Verhalten behauptende Rüge nimmt nicht Maß am angefochtenen Urteil. Die Tatrichter haben nämlich in objektiver Hinsicht – wie die Beschwerdeführerin sogar hervorhebt – ein ([richtig sogar] zweimaliges) Hochheben der E* (wobei der Angeklagte die Genannte nach dem ersten Hochheben am Boden absetzte und nach dem zweiten Mal auf ein Bett „warf“ [US 3]) in objektiver Hinsicht festgestellt, des Weiteren aber einen entsprechenden – iSd Paragraph 105, Absatz eins, StGB tatbildlichen – (Eventual-)Vorsatz auf Abnötigen bzw Erzwingung eines bestimmten (willensbeugenden) Verhaltens des Opfers (nämlich Dulden der Ortsveränderung; vergleiche RIS-Justiz RS0093760, RS0093747) gerade nicht angenommen; insoweit wurde unmissverständlich ein Freispruch zum Ausdruck gebracht und solcherart die Anklage erledigt (RIS-Justiz RS0116266 [T9, T10]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 266 und 503).

[5] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) kritisiert – unter Hinweis darauf, dass das Erstgericht festgestelltermaßen (nur) die Absicht des Angeklagten, das Opfer durch näher beschriebene Handlungen (auf das Bett „Werfen“, Festhalten und „Sich Drauflegen“) mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen zu nötigen, verneint habe vergleiche US 3) – das Fehlen von Feststellungen zum (Nicht-)Vorliegen eines bedingten Tatvorsatzes und bringt dazu vor, dass ein solcher Vorsatz „schon in Anbetracht der basierend auf den Angaben des Opfers […] getroffenen Feststellungen […] indiziert“ sei.

[6] Mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift zitierten (Negativ-)Feststellungen (US 3), den dazu korrelierenden Ausspruch, wonach aufgrund der Angaben der Zeugin „die Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten zur Abnötigung der Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung durchwegs nicht festzustellen war“ (US 5), und die weitere tatrichterliche Beweiswürdigung (US 6 f) wollten die Tatrichter aber – nach der von der Beschwerde vernachlässigten Gesamtheit der Urteilsannahmen – ersichtlich eine entsprechende negative Konstatierung zur Feststellbarkeit auch eines (auf gewaltsame Erzwingung der Duldung einer geschlechtlichen Handlung gerichteten) Eventualvorsatzes treffen (RIS-Justiz RS0117228; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), sodass die geltend gemachte Nichtigkeit schon aus diesem Grund nicht vorliegt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 593).

[7] Im Übrigen enthält die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) insoweit – ebenso prozessordnungswidrig – auch kein Vorbringen dazu, unter welche andere strafbare Handlung der Sachverhalt nach Ansicht der Beschwerdeführerin konkret zu subsumieren sei vergleiche RIS-Justiz RS0099984, RS0117247 [T7] und RS0118415 [T3] sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 644).

[8] In Ansehung der – wie in Erledigung der Rüge aus Ziffer 7, bereits dargelegt – gar wohl getroffenen Feststellungen zur fehlenden subjektiven (auf Abnötigen eines bestimmten Verhaltens [hier insbesondere Dulden der Ortsveränderung] gerichteten) Tatseite geht die in der Beschwerde (nominell Ziffer 7 und Ziffer 10,, dSn Ziffer 9, Litera a,) mit dem Ziel einer Verurteilung auch wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB des Weiteren vorgetragene Behauptung eines das innere Tatgeschehen betreffenden Feststellungsmangels fehl vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600; RIS-Justiz RS0118580 [insb T25]). Sie reduziert sich auf den bloßen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu kritisieren und unliebsame Feststellungen durch dem eigenen Standpunkt entsprechende Auffassungen zu ersetzen. Dazu bleibt schließlich noch anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft für den von ihr georteten Feststellungsmangel lediglich im Urteil festgestellte Umstände anführt, die das Erstgericht offenbar aber gerade nicht als tragfähig für die Konstatierung eines iSd Paragraph 105, Absatz eins, StGB tatbildlichen (Eventual-)Vorsatzes ansah. Eine mögliche Ergänzung der von den Tatrichtern geschaffenen Sachverhaltsbasis hätte das Aufzeigen von die subjektive Tatseite indizierenden Beweisergebnissen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) erfordert.

[9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E137703

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00011.23M.0314.000

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230314_OGH0002_0110OS00011_23M0000_000