[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 7 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[4] Die – zusätzlich – einen Schuldspruch wegen eines (real konkurrierenden) Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB fordernde und diesbezüglich eine Nichterledigung der Anklage (Z 7) in Bezug auf das die Berührung der Brüste vorangehende – von der Anklage zu 1 mitumfasste – Verhalten behauptende Rüge nimmt nicht Maß am angefochtenen Urteil. Die Tatrichter haben nämlich in objektiver Hinsicht – wie die Beschwerdeführerin sogar hervorhebt – ein ([richtig sogar] zweimaliges) Hochheben der E* (wobei der Angeklagte die Genannte nach dem ersten Hochheben am Boden absetzte und nach dem zweiten Mal auf ein Bett „warf“ [US 3]) in objektiver Hinsicht festgestellt, des Weiteren aber einen entsprechenden – iSd § 105 Abs 1 StGB tatbildlichen – (Eventual-)Vorsatz auf Abnötigen bzw Erzwingung eines bestimmten (willensbeugenden) Verhaltens des Opfers (nämlich Dulden der Ortsveränderung; vgl RIS-Justiz RS0093760, RS0093747) gerade nicht angenommen; insoweit wurde unmissverständlich ein Freispruch zum Ausdruck gebracht und solcherart die Anklage erledigt (RIS-Justiz RS0116266 [T9, T10]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 266 und 503). [4] Die – zusätzlich – einen Schuldspruch wegen eines (real konkurrierenden) Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB fordernde und diesbezüglich eine Nichterledigung der Anklage (Ziffer 7,) in Bezug auf das die Berührung der Brüste vorangehende – von der Anklage zu 1 mitumfasste – Verhalten behauptende Rüge nimmt nicht Maß am angefochtenen Urteil. Die Tatrichter haben nämlich in objektiver Hinsicht – wie die Beschwerdeführerin sogar hervorhebt – ein ([richtig sogar] zweimaliges) Hochheben der E* (wobei der Angeklagte die Genannte nach dem ersten Hochheben am Boden absetzte und nach dem zweiten Mal auf ein Bett „warf“ [US 3]) in objektiver Hinsicht festgestellt, des Weiteren aber einen entsprechenden – iSd Paragraph 105, Absatz eins, StGB tatbildlichen – (Eventual-)Vorsatz auf Abnötigen bzw Erzwingung eines bestimmten (willensbeugenden) Verhaltens des Opfers (nämlich Dulden der Ortsveränderung; vergleiche RIS-Justiz RS0093760, RS0093747) gerade nicht angenommen; insoweit wurde unmissverständlich ein Freispruch zum Ausdruck gebracht und solcherart die Anklage erledigt (RIS-Justiz RS0116266 [T9, T10]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 266 und 503).
[5] Die Subsumtionsrüge (Z 10) kritisiert – unter Hinweis darauf, dass das Erstgericht festgestelltermaßen (nur) die Absicht des Angeklagten, das Opfer durch näher beschriebene Handlungen (auf das Bett „Werfen“, Festhalten und „Sich Drauflegen“) mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen zu nötigen, verneint habe (vgl US 3) – das Fehlen von Feststellungen zum (Nicht-)Vorliegen eines bedingten Tatvorsatzes und bringt dazu vor, dass ein solcher Vorsatz „schon in Anbetracht der basierend auf den Angaben des Opfers […] getroffenen Feststellungen […] indiziert“ sei. [5] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) kritisiert – unter Hinweis darauf, dass das Erstgericht festgestelltermaßen (nur) die Absicht des Angeklagten, das Opfer durch näher beschriebene Handlungen (auf das Bett „Werfen“, Festhalten und „Sich Drauflegen“) mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen zu nötigen, verneint habe vergleiche US 3) – das Fehlen von Feststellungen zum (Nicht-)Vorliegen eines bedingten Tatvorsatzes und bringt dazu vor, dass ein solcher Vorsatz „schon in Anbetracht der basierend auf den Angaben des Opfers […] getroffenen Feststellungen […] indiziert“ sei.
[6] Mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift zitierten (Negativ-)Feststellungen (US 3), den dazu korrelierenden Ausspruch, wonach aufgrund der Angaben der Zeugin „die Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten zur Abnötigung der Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung durchwegs nicht festzustellen war“ (US 5), und die weitere tatrichterliche Beweiswürdigung (US 6 f) wollten die Tatrichter aber – nach der von der Beschwerde vernachlässigten Gesamtheit der Urteilsannahmen – ersichtlich eine entsprechende negative Konstatierung zur Feststellbarkeit auch eines (auf gewaltsame Erzwingung der Duldung einer geschlechtlichen Handlung gerichteten) Eventualvorsatzes treffen (RIS-Justiz RS0117228; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), sodass die geltend gemachte Nichtigkeit schon aus diesem Grund nicht vorliegt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 593). [6] Mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift zitierten (Negativ-)Feststellungen (US 3), den dazu korrelierenden Ausspruch, wonach aufgrund der Angaben der Zeugin „die Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten zur Abnötigung der Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung durchwegs nicht festzustellen war“ (US 5), und die weitere tatrichterliche Beweiswürdigung (US 6 f) wollten die Tatrichter aber – nach der von der Beschwerde vernachlässigten Gesamtheit der Urteilsannahmen – ersichtlich eine entsprechende negative Konstatierung zur Feststellbarkeit auch eines (auf gewaltsame Erzwingung der Duldung einer geschlechtlichen Handlung gerichteten) Eventualvorsatzes treffen (RIS-Justiz RS0117228; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), sodass die geltend gemachte Nichtigkeit schon aus diesem Grund nicht vorliegt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 593).
[7] Im Übrigen enthält die Subsumtionsrüge (Z 10) insoweit – ebenso prozessordnungswidrig – auch kein Vorbringen dazu, unter welche andere strafbare Handlung der Sachverhalt nach Ansicht der Beschwerdeführerin konkret zu subsumieren sei (vgl RIS-Justiz RS0099984, RS0117247 [T7] und RS0118415 [T3] sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 644). [7] Im Übrigen enthält die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) insoweit – ebenso prozessordnungswidrig – auch kein Vorbringen dazu, unter welche andere strafbare Handlung der Sachverhalt nach Ansicht der Beschwerdeführerin konkret zu subsumieren sei vergleiche RIS-Justiz RS0099984, RS0117247 [T7] und RS0118415 [T3] sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 644).
[8] In Ansehung der – wie in Erledigung der Rüge aus Z 7 bereits dargelegt – gar wohl getroffenen Feststellungen zur fehlenden subjektiven (auf Abnötigen eines bestimmten Verhaltens [hier insbesondere Dulden der Ortsveränderung] gerichteten) Tatseite geht die in der Beschwerde (nominell Z 7 und Z 10, dSn Z 9 lit a) mit dem Ziel einer Verurteilung auch wegen § 105 Abs 1 StGB des Weiteren vorgetragene Behauptung eines das innere Tatgeschehen betreffenden Feststellungsmangels fehl (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600; RIS-Justiz RS0118580 [insb T25]). Sie reduziert sich auf den bloßen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu kritisieren und unliebsame Feststellungen durch dem eigenen Standpunkt entsprechende Auffassungen zu ersetzen. Dazu bleibt schließlich noch anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft für den von ihr georteten Feststellungsmangel lediglich im Urteil festgestellte Umstände anführt, die das Erstgericht offenbar aber gerade nicht als tragfähig für die Konstatierung eines iSd § 105 Abs 1 StGB tatbildlichen (Eventual-)Vorsatzes ansah. Eine mögliche Ergänzung der von den Tatrichtern geschaffenen Sachverhaltsbasis hätte das Aufzeigen von die subjektive Tatseite indizierenden Beweisergebnissen (§ 258 Abs 1 StPO) erfordert. [8] In Ansehung der – wie in Erledigung der Rüge aus Ziffer 7, bereits dargelegt – gar wohl getroffenen Feststellungen zur fehlenden subjektiven (auf Abnötigen eines bestimmten Verhaltens [hier insbesondere Dulden der Ortsveränderung] gerichteten) Tatseite geht die in der Beschwerde (nominell Ziffer 7 und Ziffer 10,, dSn Ziffer 9, Litera a,) mit dem Ziel einer Verurteilung auch wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB des Weiteren vorgetragene Behauptung eines das innere Tatgeschehen betreffenden Feststellungsmangels fehl vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600; RIS-Justiz RS0118580 [insb T25]). Sie reduziert sich auf den bloßen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu kritisieren und unliebsame Feststellungen durch dem eigenen Standpunkt entsprechende Auffassungen zu ersetzen. Dazu bleibt schließlich noch anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft für den von ihr georteten Feststellungsmangel lediglich im Urteil festgestellte Umstände anführt, die das Erstgericht offenbar aber gerade nicht als tragfähig für die Konstatierung eines iSd Paragraph 105, Absatz eins, StGB tatbildlichen (Eventual-)Vorsatzes ansah. Eine mögliche Ergänzung der von den Tatrichtern geschaffenen Sachverhaltsbasis hätte das Aufzeigen von die subjektive Tatseite indizierenden Beweisergebnissen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) erfordert.
[9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).