Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher Berechtigung zukommt.
Mit Recht macht der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge - sinngemäß zusammengefaßt - geltend, daß das angefochtene Urteil insofern mit einem formellen Begründungsmangel behaftet ist, als das Erstgericht einerseits den von Karl A für den mit 29.1.1979 angenommenen Zeitpunkt der Kreditaufnahme behaupteten Zahlungswillen mit dem Hinweis darauf verwirft, daß er dann 'bereits damals nicht die gesamten Eingänge und sogar mehr als dieselben von dem (mit dem Kreditkonto bei der X-Bank durch einen die monatlichen Rückzahlungsraten betreffenden Dauerauftrag verbundenen Gehalts-) Konto' hätte abheben dürfen (S. 107), andererseits aber feststellt, daß 'die auf das Gehaltskonto eingelangten Lohnbeträge' (erst nach der Kreditaufnahme, nämlich) am '1. und 29.3. 1979' und 'am 1.8.1979' vom Angeklagten wieder abgehoben wurden (S. 105).
Da das Schöffengericht, vom Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge releviert, auch zur subjektiven Tatseite des als verwirklicht angesehenen Delikts nur unzureichend Stellung nahm, und u. a. die - für den erkennbar herangezogenen bedingten Vorsatz notwendige -
Komponente des 'Sichabfindens' (§ 5 Abs 1, zweiter Halbsatz, StGB) in der (dazu in Beziehung zu setzenden) Urteilsannahme, der Angeklagte 'habe eine Schädigung zumindest in Kauf genommen' nicht zweifelsfrei zum Ausdruck brachte (vgl. EvBl 1978/80 u.v.a.), erweist sich, daß schon im Hinblick auf die bisher aufgezeigten gravierenden Mängel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist.Komponente des 'Sichabfindens' (Paragraph 5, Absatz eins,, zweiter Halbsatz, StGB) in der (dazu in Beziehung zu setzenden) Urteilsannahme, der Angeklagte 'habe eine Schädigung zumindest in Kauf genommen' nicht zweifelsfrei zum Ausdruck brachte vergleiche EvBl 1978/80 u.v.a.), erweist sich, daß schon im Hinblick auf die bisher aufgezeigten gravierenden Mängel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur, die für eine Urteilskassation eintrat - gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur, die für eine Urteilskassation eintrat - gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen.