Mit der Subsumtionsrüge strebt der Angeklagte die Beurteilung seines zu A konstatierten Verhaltens (nur) als Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB an. In seinem Vorbringen übersieht zwar der Beschwerdeführer, daß die Tatrichter den zu diesem Schuldspruch beschriebenen Sachverhalt dem zweiten Fall des § 206 Abs 1 StGB in der seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (BGBl Nr 153) geltenden Fassung unterstellten, indem sie die Taten nicht als unternommenen Beischlaf, sondern als eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person und demgemäß als Verbrechen des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen beurteilten. Auch diese Subsumtion ist allerdings verfehlt, weil eine "dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung" stets in einer (vaginalen, analen oder oralen) Penetration besteht (vgl 1230 BlgNR XX. GP, 21 iVm 927 BlgNR XVII. GP, 3).Mit der Subsumtionsrüge strebt der Angeklagte die Beurteilung seines zu A konstatierten Verhaltens (nur) als Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB an. In seinem Vorbringen übersieht zwar der Beschwerdeführer, daß die Tatrichter den zu diesem Schuldspruch beschriebenen Sachverhalt dem zweiten Fall des Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 Bundesgesetzblatt Nr 153) geltenden Fassung unterstellten, indem sie die Taten nicht als unternommenen Beischlaf, sondern als eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person und demgemäß als Verbrechen des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen beurteilten. Auch diese Subsumtion ist allerdings verfehlt, weil eine "dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung" stets in einer (vaginalen, analen oder oralen) Penetration besteht vergleiche 1230 BlgNR römisch zwanzig. GP, 21 in Verbindung mit 927 BlgNR römisch siebzehn. GP, 3).
Abgesehen davon verstieß das Erstgericht gegen die Bestimmung des § 61 StGB. Denn der zweite Deliktsfall des weiterhin mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB wurde erst durch das Inkrafttreten des genannten Strafrechtsänderungesetzes mit 1. Oktober 1998 (vgl Art V Abs 1 leg cit) Bestandteil der Rechtsordnung, sodaß eine rückwirkende Anwendung des § 206 Abs 1 StGB in der neuen Fassung auf Taten, die (wie hier) schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, nach § 61 zweiter Satz StGB nur dann zulässig gewesen wäre, wenn die Gesetze, die zur Tatzeit gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.Abgesehen davon verstieß das Erstgericht gegen die Bestimmung des Paragraph 61, StGB. Denn der zweite Deliktsfall des weiterhin mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB wurde erst durch das Inkrafttreten des genannten Strafrechtsänderungesetzes mit 1. Oktober 1998 vergleiche Artikel römisch fünf, Absatz eins, leg cit) Bestandteil der Rechtsordnung, sodaß eine rückwirkende Anwendung des Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der neuen Fassung auf Taten, die (wie hier) schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, nach Paragraph 61, zweiter Satz StGB nur dann zulässig gewesen wäre, wenn die Gesetze, die zur Tatzeit gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu; wäre doch gemäß der vor der Novelle 1998 geltenden Rechtslage jeder nicht im Unternehmen des Beischlafs bestehende sexuelle Mißbrauch einer unmündigen Person (nur) als Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB) zu beurteilen, welches in seinem Grundtatbestand (Abs 1) lediglich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist.Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu; wäre doch gemäß der vor der Novelle 1998 geltenden Rechtslage jeder nicht im Unternehmen des Beischlafs bestehende sexuelle Mißbrauch einer unmündigen Person (nur) als Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen (Paragraph 207, StGB) zu beurteilen, welches in seinem Grundtatbestand (Absatz eins,) lediglich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist.
Demgemäß ist aber infolge der gleichen Sanktionen alter und neuer Fassung das Tatverhalten des Angeklagten nach den Schuldsprüchen A und B des Urteilssatzes unter das Verbrechen des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB zu subsumieren, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde (im Ergebnis) Folge zu geben und der Schuldspruch entsprechend zu korrigieren war.Demgemäß ist aber infolge der gleichen Sanktionen alter und neuer Fassung das Tatverhalten des Angeklagten nach den Schuldsprüchen A und B des Urteilssatzes unter das Verbrechen des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB zu subsumieren, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde (im Ergebnis) Folge zu geben und der Schuldspruch entsprechend zu korrigieren war.
Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Wiederholung der Tatbegehung während eines längeren Zeitraumes als erschwerend, hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd zu werten.
Bei gebührender Gewichtung dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof die verhängte Freiheitsstrafe für tatschuldangemessen. Der Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht stehen im Hinblick auf die vorliegenden Tatumstände schon generalpräventive Belange entgegen.Bei gebührender Gewichtung dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof die verhängte Freiheitsstrafe für tatschuldangemessen. Der Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht stehen im Hinblick auf die vorliegenden Tatumstände schon generalpräventive Belange entgegen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.