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Entscheidung 11 Os 11/99×

Entscheidung 11 Os 11/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os11/99

Entscheidungsdatum

13.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 12. Oktober 1999, GZ 20 römisch fünf r 881/98-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, und des Verteidigers Dr. Dietmar Gollonitsch, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Subsumtion der zu A des Schuldspruchs als erwiesen angenommenen Tatsachen unter das Verbrechen des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und demgemäß auch im Strafausspruch (unter Aufrechterhaltung der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Gerhard B***** hat durch die zu A des Schuldspruchs als erwiesen angenommenen Tatsachen das Verbrechen des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB begangen.

Er wird hiefür und für die ihm darüber hinaus zur Last liegenden Straftaten des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB (B) und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB (C) unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von

20 (zwanzig) Monaten

verurteilt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard B***** der Verbrechen des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, (zu ergänzen: zweiter Fall) StGB (A) und des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB (B) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er in Hollenstein und anderen Orten

zu A/ von November 1997 bis August 1998 in wiederholten Angriffen mit der am 23. Mai 1990 geborenen unmündigen Bernadette B***** durch Reiben seines Gliedes an ihrer Scheide eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen,

zu B/ von Juni 1997 bis August 1997 (richtig: 1998; siehe US 4) in wiederholten Angriffen an der genannten Unmündigen durch Betasten der Scheide, Saugen an der Brust sowie Lecken der Scheide außer den Fällen des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen sowie

zu C/ von Juni 1997 bis August 1997 (richtig: 1998; siehe A und B) sein am 23. Mai 1990 geborenes minderjähriges Kind Bernadette B***** durch die zu A und B beschriebenen Tathandlungen zur Unzucht mißbraucht.

Die ausschließlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte und lediglich gegen Punkt A des Schuldspruchs gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Subsumtionsrüge strebt der Angeklagte die Beurteilung seines zu A konstatierten Verhaltens (nur) als Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB an. In seinem Vorbringen übersieht zwar der Beschwerdeführer, daß die Tatrichter den zu diesem Schuldspruch beschriebenen Sachverhalt dem zweiten Fall des Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 Bundesgesetzblatt Nr 153) geltenden Fassung unterstellten, indem sie die Taten nicht als unternommenen Beischlaf, sondern als eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person und demgemäß als Verbrechen des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen beurteilten. Auch diese Subsumtion ist allerdings verfehlt, weil eine "dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung" stets in einer (vaginalen, analen oder oralen) Penetration besteht vergleiche 1230 BlgNR römisch zwanzig. GP, 21 in Verbindung mit 927 BlgNR römisch siebzehn. GP, 3).

Abgesehen davon verstieß das Erstgericht gegen die Bestimmung des Paragraph 61, StGB. Denn der zweite Deliktsfall des weiterhin mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB wurde erst durch das Inkrafttreten des genannten Strafrechtsänderungesetzes mit 1. Oktober 1998 vergleiche Artikel römisch fünf, Absatz eins, leg cit) Bestandteil der Rechtsordnung, sodaß eine rückwirkende Anwendung des Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der neuen Fassung auf Taten, die (wie hier) schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, nach Paragraph 61, zweiter Satz StGB nur dann zulässig gewesen wäre, wenn die Gesetze, die zur Tatzeit gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.

Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu; wäre doch gemäß der vor der Novelle 1998 geltenden Rechtslage jeder nicht im Unternehmen des Beischlafs bestehende sexuelle Mißbrauch einer unmündigen Person (nur) als Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen (Paragraph 207, StGB) zu beurteilen, welches in seinem Grundtatbestand (Absatz eins,) lediglich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist.

Demgemäß ist aber infolge der gleichen Sanktionen alter und neuer Fassung das Tatverhalten des Angeklagten nach den Schuldsprüchen A und B des Urteilssatzes unter das Verbrechen des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB zu subsumieren, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde (im Ergebnis) Folge zu geben und der Schuldspruch entsprechend zu korrigieren war.

Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Wiederholung der Tatbegehung während eines längeren Zeitraumes als erschwerend, hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd zu werten.

Bei gebührender Gewichtung dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof die verhängte Freiheitsstrafe für tatschuldangemessen. Der Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht stehen im Hinblick auf die vorliegenden Tatumstände schon generalpräventive Belange entgegen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E53779 11D00119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00011.99.0413.000

Dokumentnummer

JJT_19990413_OGH0002_0110OS00011_9900000_000