Die nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (ON 86) ist nicht im Recht.Die nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (ON 86) ist nicht im Recht.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (S 537/I) des Antrags auf "Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass auf Grund der von der Zeugin L***** geschilderten Tätlichkeiten des Angeklagten in der heutigen Hauptverhandlung sowie Seite 59 und 61 das Nichtvorliegen von offensichtlichen Verletzungen nicht möglich ist und dass diese eine Woche danach vom Amtsarzt noch festgestellt (hätten) werden müssen" (S 535/I), Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil im Beweisthema nicht dargelegt wurde, inwiefern die Frage der "Offensichtlichkeit" von durch Misshandlungen entstandenen (leichten) Verletzungen für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung von erheblicher Bedeutung sein soll.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung (S 537/I) des Antrags auf "Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass auf Grund der von der Zeugin L***** geschilderten Tätlichkeiten des Angeklagten in der heutigen Hauptverhandlung sowie Seite 59 und 61 das Nichtvorliegen von offensichtlichen Verletzungen nicht möglich ist und dass diese eine Woche danach vom Amtsarzt noch festgestellt (hätten) werden müssen" (S 535/I), Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil im Beweisthema nicht dargelegt wurde, inwiefern die Frage der "Offensichtlichkeit" von durch Misshandlungen entstandenen (leichten) Verletzungen für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung von erheblicher Bedeutung sein soll.
Die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5), dass laut Aussage der Zeugin Katharina L***** zwei Tritte des Angeklagten sie ins Gesicht statt (wie festgestellt) am Kopf getroffen haben, betreffen keine für den Schuldspruch (A/II) oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache.Die behauptete Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,), dass laut Aussage der Zeugin Katharina L***** zwei Tritte des Angeklagten sie ins Gesicht statt (wie festgestellt) am Kopf getroffen haben, betreffen keine für den Schuldspruch (A/II) oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache.
Unberechtigt ist auch der Vorwurf, das Erstgericht habe die Verantwortung des Angeklagten völlig unerörtert gelassen; hat es doch nicht nur den wesentlichen Inhalt der Einlassungen des Beschwerdeführers in gedrängter Form (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) wiedergegeben (US 11), sondern auch ausführlich dargelegt, auf Grund welcher Beweise es diese Angaben als widerlegt erachtet hat (US 11 bis 15).Unberechtigt ist auch der Vorwurf, das Erstgericht habe die Verantwortung des Angeklagten völlig unerörtert gelassen; hat es doch nicht nur den wesentlichen Inhalt der Einlassungen des Beschwerdeführers in gedrängter Form (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) wiedergegeben (US 11), sondern auch ausführlich dargelegt, auf Grund welcher Beweise es diese Angaben als widerlegt erachtet hat (US 11 bis 15).
Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen, zitieren bloß eine Passage aus der Beweiswürdigung (US 14), lassen aber die diesbezüglichen Konstatierungen (US 9, 10) außer Acht und verfehlen demnach die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für das Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Z 10), welches unter Übergehung des Urteilssachverhaltes in seiner Gesamtheit (US 7 bis 10) sich in einer Bestreitung des Vorliegens der Qualifikationen nach § 201 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erschöpft.Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen, zitieren bloß eine Passage aus der Beweiswürdigung (US 14), lassen aber die diesbezüglichen Konstatierungen (US 9, 10) außer Acht und verfehlen demnach die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für das Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welches unter Übergehung des Urteilssachverhaltes in seiner Gesamtheit (US 7 bis 10) sich in einer Bestreitung des Vorliegens der Qualifikationen nach Paragraph 201, Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erschöpft.
Grundlagen für die beantragte Vernichtung der Hauptverhandlung (§§ 281a iVm 288a StPO) wurden weder vorgebracht noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt.Grundlagen für die beantragte Vernichtung der Hauptverhandlung (Paragraphen 281 a, in Verbindung mit 288a StPO) wurden weder vorgebracht noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO). Da im Nichtigkeitsverfahren nur eine Rechtsmittelausführung zulässig ist (Foregger/Fabrizy StPO8 § 285 Rz 1), war mit der Eingabe des Angeklagten in gleicher Weise zu verfahren. Die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt sich aus § 285i StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Da im Nichtigkeitsverfahren nur eine Rechtsmittelausführung zulässig ist (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 285, Rz 1), war mit der Eingabe des Angeklagten in gleicher Weise zu verfahren. Die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt sich aus Paragraph 285 i, StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.