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Entscheidung 11 Os 110/02×

Entscheidung 11 Os 110/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os110/02

Entscheidungsdatum

10.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Dietmar M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Mai 2002, GZ 034 Hv 53/02i-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die vom Angeklagten selbst verfasste, als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Dietmar M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB (A/II), sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A/I/1), der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (A/I/2) und der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, erster Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz -

zu A/II: am 14. Februar 2002 Katharina L***** außer dem Fall des Absatz eins, mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er ihr mehrere Schläge und Tritte gegen Kopf und Oberkörper versetzte, zur mindestens viermaligen Duldung des Beischlafs sowie dadurch, dass er ihr einen Gummidildo in den After und mehrfach eine Feuerzeugnachfüllflasche in ihre Scheide einführte, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei er sie mehrere Stunden hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte und sie in besonderer Weise erniedrigte, indem er sie nötigte, auf dem Boden herumzukriechen, am Hundeplatz zu liegen und wie ein Schwein zu grunzen sowie eine Bierflasche, einen Gummidildo und eine ca 18 cm lange Nachfüllflasche für ein Feuerzeug in Scheide und After einzuführen.

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (ON 86) ist nicht im Recht.

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung (S 537/I) des Antrags auf "Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass auf Grund der von der Zeugin L***** geschilderten Tätlichkeiten des Angeklagten in der heutigen Hauptverhandlung sowie Seite 59 und 61 das Nichtvorliegen von offensichtlichen Verletzungen nicht möglich ist und dass diese eine Woche danach vom Amtsarzt noch festgestellt (hätten) werden müssen" (S 535/I), Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil im Beweisthema nicht dargelegt wurde, inwiefern die Frage der "Offensichtlichkeit" von durch Misshandlungen entstandenen (leichten) Verletzungen für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung von erheblicher Bedeutung sein soll.

Die behauptete Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,), dass laut Aussage der Zeugin Katharina L***** zwei Tritte des Angeklagten sie ins Gesicht statt (wie festgestellt) am Kopf getroffen haben, betreffen keine für den Schuldspruch (A/II) oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache.

Unberechtigt ist auch der Vorwurf, das Erstgericht habe die Verantwortung des Angeklagten völlig unerörtert gelassen; hat es doch nicht nur den wesentlichen Inhalt der Einlassungen des Beschwerdeführers in gedrängter Form (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) wiedergegeben (US 11), sondern auch ausführlich dargelegt, auf Grund welcher Beweise es diese Angaben als widerlegt erachtet hat (US 11 bis 15).

Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen, zitieren bloß eine Passage aus der Beweiswürdigung (US 14), lassen aber die diesbezüglichen Konstatierungen (US 9, 10) außer Acht und verfehlen demnach die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für das Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welches unter Übergehung des Urteilssachverhaltes in seiner Gesamtheit (US 7 bis 10) sich in einer Bestreitung des Vorliegens der Qualifikationen nach Paragraph 201, Absatz 3, zweiter und dritter Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erschöpft.

Grundlagen für die beantragte Vernichtung der Hauptverhandlung (Paragraphen 281 a, in Verbindung mit 288a StPO) wurden weder vorgebracht noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Da im Nichtigkeitsverfahren nur eine Rechtsmittelausführung zulässig ist (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 285, Rz 1), war mit der Eingabe des Angeklagten in gleicher Weise zu verfahren. Die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt sich aus Paragraph 285 i, StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E67945 11Os110.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00110.02.1210.000

Dokumentnummer

JJT_20021210_OGH0002_0110OS00110_0200000_000