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Entscheidung 11 Os 110/07x×

Entscheidung 11 Os 110/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os110/07x

Entscheidungsdatum

25.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 21. Mai 2007, GZ 630 Hv 4/07p-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 504 Hv 71/06p des Landesgerichtes Korneuburg, in welchem Georg H***** die Vergehen der versuchten Nötigung und der gefährlichen Drohung zum Nachteil der Helga L***** nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins und 107 Absatz eins, StGB angelastet wurden, dehnte der Staatsanwalt auf Grund der Angaben des Tatopfers in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2006 die Anklage auf das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB aus (ON 8), worauf der Einzelrichter ein Unzuständigkeitsurteil fällte (ON 9).

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard H***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er im Mai 2006 in Schöngrabern Helga L***** mit Gewalt, nämlich durch Schläge mit den Fäusten auf den Kopf, Würgen am Hals und Reißen an den Haaren, zur Duldung des Beischlafs genötigt hat.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten - auf die Ziffer 3 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die trotz seiner Verwahrung vorgenommene Verlesung und Verwertung der von der Zeugin Helga L***** in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am 24. Oktober 2006 nach Belehrung über ihr Entschlagungsrecht gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgelegten Aussage mit dem Einwand, die Zeugin hätte auch über ihr nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO zustehendes Entschlagungsrecht belehrt werden müssen. Mit diesem Vorbringen wird zunächst übersehen, dass es im Hinblick auf ihre Erklärung im Zwischenverfahren (ON 13), in einer weiteren Verhandlung nicht mehr aussagen zu wollen, in den Hauptverhandlungen vor dem Schöffengericht am 16. April und 21. Mai 2007 zu keiner Vernehmung der Zeugin gekommen ist. Eine auf Verletzung des Paragraph 152, Absatz 5, StPO gestützte Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO kommt daher nicht in Frage.

Die von der Beschwerde kritisierte Verlesung ihrer Angaben vor dem Einzelrichter in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht aber entsprach dem Gesetz. Haben nämlich Zeugen die Aussage berechtigt verweigert, dann dürfen gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO ungeachtet eines allfälligen Widerspruchs des Angeklagten Protokolle über bereits durchgeführte Vernehmungen verlesen und technische Aufzeichnungen hierüber vorgeführt werden, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgehenden - nicht notwendig im selben Verfahren erfolgten - gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung der Zeugin Helga L***** in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter hatte der Angeklagte aber - ungeachtet seiner gemäß Paragraph 250, Absatz eins, StPO verfügten (S 66) Abwesenheit - nicht nur, weil sein Verteidiger vom Fragerecht im Interesse seines Mandanten ausführlich Gebrauch machte (S 74 ff), sondern auch, weil der Beschwerdeführer über die in seiner Abwesenheit getätigte Aussage gemäß Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz in Kenntnis gesetzt wurde (S 77; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 82). Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zuwider kommt auch die der Sache nach relevierte Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nicht in Betracht. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt dann vor, wenn trotz Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Die Nichtigkeit der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, welche in Bezug auf das vorliegende schöffengerichtliche Verfahren einem (gerichtlichen) Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt gleichzusetzen ist, sieht der Beschwerdeführer darin begründet, dass die Zeugin ausgesagt habe, ohne auf das ihr - auch - nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO zustehende Entschlagungsrecht ausdrücklich verzichtet zu haben. Damit ist die Beschwerde schon deshalb nicht im Recht, weil das reklamierte Zeugnisverweigerungsrecht einer Person, welche durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, erst und nur unter der Voraussetzung einer kontradiktorischen Vernehmung zusteht. Weil eine solche Vernehmung bis zur Hauptverhandlung im Einzelrichterverfahren vom 24. Oktober 2006 nicht stattgefunden hatte, stand der Zeugin Helga L***** bei dieser Vernehmung nur das Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu, auf welches sie nach Belehrung ausdrücklich verzichtet hat (S 66). Ihre Aussage ist daher nicht mit Nichtigkeit belastet.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) übergeht die (im Übrigen nachvollziehbare) Begründung des Erstgerichtes (US 7), warum die Zeugin Helga L***** den Umstand ihrer Vergewaltigung nicht bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung (S 25 f), sondern erst in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2006 erwähnte (S 73 f), bezeichnet dies pauschal unter Hinweis auf die Lebenserfahrung als nicht nachvollziehbar und vermag daher - weil sie lediglich darauf abzielt, aus den von den Tatrichtern ohnehin angenommenen Prämissen für den Angeklagten günstigere (jedoch keineswegs zwingende) Schlussfolgerungen zu erreichen (Mayerhofer, StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 17) - keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheiden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E85745 11Os110.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00110.07X.0925.000

Dokumentnummer

JJT_20070925_OGH0002_0110OS00110_07X0000_000