Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten - auf die Z 3 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten - auf die Ziffer 3 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Verfahrensrüge (Z 3) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die trotz seiner Verwahrung vorgenommene Verlesung und Verwertung der von der Zeugin Helga L***** in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am 24. Oktober 2006 nach Belehrung über ihr Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO abgelegten Aussage mit dem Einwand, die Zeugin hätte auch über ihr nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO zustehendes Entschlagungsrecht belehrt werden müssen. Mit diesem Vorbringen wird zunächst übersehen, dass es im Hinblick auf ihre Erklärung im Zwischenverfahren (ON 13), in einer weiteren Verhandlung nicht mehr aussagen zu wollen, in den Hauptverhandlungen vor dem Schöffengericht am 16. April und 21. Mai 2007 zu keiner Vernehmung der Zeugin gekommen ist. Eine auf Verletzung des § 152 Abs 5 StPO gestützte Rüge nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO kommt daher nicht in Frage.Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die trotz seiner Verwahrung vorgenommene Verlesung und Verwertung der von der Zeugin Helga L***** in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am 24. Oktober 2006 nach Belehrung über ihr Entschlagungsrecht gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgelegten Aussage mit dem Einwand, die Zeugin hätte auch über ihr nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO zustehendes Entschlagungsrecht belehrt werden müssen. Mit diesem Vorbringen wird zunächst übersehen, dass es im Hinblick auf ihre Erklärung im Zwischenverfahren (ON 13), in einer weiteren Verhandlung nicht mehr aussagen zu wollen, in den Hauptverhandlungen vor dem Schöffengericht am 16. April und 21. Mai 2007 zu keiner Vernehmung der Zeugin gekommen ist. Eine auf Verletzung des Paragraph 152, Absatz 5, StPO gestützte Rüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO kommt daher nicht in Frage.
Die von der Beschwerde kritisierte Verlesung ihrer Angaben vor dem Einzelrichter in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht aber entsprach dem Gesetz. Haben nämlich Zeugen die Aussage berechtigt verweigert, dann dürfen gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO ungeachtet eines allfälligen Widerspruchs des Angeklagten Protokolle über bereits durchgeführte Vernehmungen verlesen und technische Aufzeichnungen hierüber vorgeführt werden, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgehenden - nicht notwendig im selben Verfahren erfolgten - gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung der Zeugin Helga L***** in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter hatte der Angeklagte aber - ungeachtet seiner gemäß § 250 Abs 1 StPO verfügten (S 66) Abwesenheit - nicht nur, weil sein Verteidiger vom Fragerecht im Interesse seines Mandanten ausführlich Gebrauch machte (S 74 ff), sondern auch, weil der Beschwerdeführer über die in seiner Abwesenheit getätigte Aussage gemäß § 250 Abs 1 zweiter Satz in Kenntnis gesetzt wurde (S 77; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 82). Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zuwider kommt auch die der Sache nach relevierte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO nicht in Betracht. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt dann vor, wenn trotz Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Die Nichtigkeit der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, welche in Bezug auf das vorliegende schöffengerichtliche Verfahren einem (gerichtlichen) Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt gleichzusetzen ist, sieht der Beschwerdeführer darin begründet, dass die Zeugin ausgesagt habe, ohne auf das ihr - auch - nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO zustehende Entschlagungsrecht ausdrücklich verzichtet zu haben. Damit ist die Beschwerde schon deshalb nicht im Recht, weil das reklamierte Zeugnisverweigerungsrecht einer Person, welche durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, erst und nur unter der Voraussetzung einer kontradiktorischen Vernehmung zusteht. Weil eine solche Vernehmung bis zur Hauptverhandlung im Einzelrichterverfahren vom 24. Oktober 2006 nicht stattgefunden hatte, stand der Zeugin Helga L***** bei dieser Vernehmung nur das Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO zu, auf welches sie nach Belehrung ausdrücklich verzichtet hat (S 66). Ihre Aussage ist daher nicht mit Nichtigkeit belastet.Die von der Beschwerde kritisierte Verlesung ihrer Angaben vor dem Einzelrichter in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht aber entsprach dem Gesetz. Haben nämlich Zeugen die Aussage berechtigt verweigert, dann dürfen gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO ungeachtet eines allfälligen Widerspruchs des Angeklagten Protokolle über bereits durchgeführte Vernehmungen verlesen und technische Aufzeichnungen hierüber vorgeführt werden, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgehenden - nicht notwendig im selben Verfahren erfolgten - gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung der Zeugin Helga L***** in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter hatte der Angeklagte aber - ungeachtet seiner gemäß Paragraph 250, Absatz eins, StPO verfügten (S 66) Abwesenheit - nicht nur, weil sein Verteidiger vom Fragerecht im Interesse seines Mandanten ausführlich Gebrauch machte (S 74 ff), sondern auch, weil der Beschwerdeführer über die in seiner Abwesenheit getätigte Aussage gemäß Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz in Kenntnis gesetzt wurde (S 77; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 82). Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zuwider kommt auch die der Sache nach relevierte Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nicht in Betracht. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt dann vor, wenn trotz Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Die Nichtigkeit der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, welche in Bezug auf das vorliegende schöffengerichtliche Verfahren einem (gerichtlichen) Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt gleichzusetzen ist, sieht der Beschwerdeführer darin begründet, dass die Zeugin ausgesagt habe, ohne auf das ihr - auch - nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO zustehende Entschlagungsrecht ausdrücklich verzichtet zu haben. Damit ist die Beschwerde schon deshalb nicht im Recht, weil das reklamierte Zeugnisverweigerungsrecht einer Person, welche durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, erst und nur unter der Voraussetzung einer kontradiktorischen Vernehmung zusteht. Weil eine solche Vernehmung bis zur Hauptverhandlung im Einzelrichterverfahren vom 24. Oktober 2006 nicht stattgefunden hatte, stand der Zeugin Helga L***** bei dieser Vernehmung nur das Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu, auf welches sie nach Belehrung ausdrücklich verzichtet hat (S 66). Ihre Aussage ist daher nicht mit Nichtigkeit belastet.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) übergeht die (im Übrigen nachvollziehbare) Begründung des Erstgerichtes (US 7), warum die Zeugin Helga L***** den Umstand ihrer Vergewaltigung nicht bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung (S 25 f), sondern erst in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2006 erwähnte (S 73 f), bezeichnet dies pauschal unter Hinweis auf die Lebenserfahrung als nicht nachvollziehbar und vermag daher - weil sie lediglich darauf abzielt, aus den von den Tatrichtern ohnehin angenommenen Prämissen für den Angeklagten günstigere (jedoch keineswegs zwingende) Schlussfolgerungen zu erreichen (Mayerhofer, StPO5 § 281 Z 5a E 17) - keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheiden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) übergeht die (im Übrigen nachvollziehbare) Begründung des Erstgerichtes (US 7), warum die Zeugin Helga L***** den Umstand ihrer Vergewaltigung nicht bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung (S 25 f), sondern erst in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2006 erwähnte (S 73 f), bezeichnet dies pauschal unter Hinweis auf die Lebenserfahrung als nicht nachvollziehbar und vermag daher - weil sie lediglich darauf abzielt, aus den von den Tatrichtern ohnehin angenommenen Prämissen für den Angeklagten günstigere (jedoch keineswegs zwingende) Schlussfolgerungen zu erreichen (Mayerhofer, StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 17) - keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheiden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.