Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 „Z 5“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, „Z 5“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Fragenrüge (nominell Z 5, der Sache nach Z 6) reklamiert unter Bezugnahme auf einen Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung die Stellung einer Eventualfrage in Richtung „vorsätzlich schwerer Körperverletzung“, wobei sie vorbringt, dass der Angeklagte einen Tötungsvorsatz glaubwürdig in Abrede gestellt habe.Die Fragenrüge (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 6,) reklamiert unter Bezugnahme auf einen Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung die Stellung einer Eventualfrage in Richtung „vorsätzlich schwerer Körperverletzung“, wobei sie vorbringt, dass der Angeklagte einen Tötungsvorsatz glaubwürdig in Abrede gestellt habe.
Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, also des die Eventualfrage indizierenden Tatsachensubstrats und zwar samt Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0117447; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23). Ein (noch dazu aus einem isolierten Aussagedetail abgeleiteter) Sachverhalt, der nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung als ernstzunehmendes Indiz von vornherein ausscheidet, genügt für die Zulässigkeit einer Fragenrüge nicht (RIS-Justiz RS0101087 [T5, T6]; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23).Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, also des die Eventualfrage indizierenden Tatsachensubstrats und zwar samt Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0117447; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23). Ein (noch dazu aus einem isolierten Aussagedetail abgeleiteter) Sachverhalt, der nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung als ernstzunehmendes Indiz von vornherein ausscheidet, genügt für die Zulässigkeit einer Fragenrüge nicht (RIS-Justiz RS0101087 [T5, T6]; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).
Zufolge des vom Vorbringen abweichenden Antrags des Verteidigers in der Hauptverhandlung (ON 63 S 31), eine Eventualfrage in Richtung „absichtlicher“ schwerer Körperverletzung zu stellen, bleibt den dargelegten Zulassungskriterien zuwider offen, welche strafbare Handlung eventualiter verwirklicht worden sein sollte.
Weshalb die Verantwortung des Marinko M*****, wonach er „nicht absichtlich geschossen“ habe (ON 63 S 12) oder wonach ihm klar sei, dass eine Person, auf die man mit scharfer Munition schieße, sterben könne (ON 63 S 11 und 12), bloßen Verletzungsvorsatz indizieren sollte, erklärt die Rüge ebenso wenig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.