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Entscheidung 11 Os 110/16k×

Entscheidung 11 Os 110/16k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os110/16k

Entscheidungsdatum

11.10.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marinko M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 9. Juni 2016, GZ 610 Hv 3/16t-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Marinko M***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. Oktober 2015 in W***** Bojan S***** vorsätzlich zu töten versucht, indem er mit einer Pistole (Kaliber 7,65 mm) zunächst einen Schuss gegen dessen Kopf abfeuerte und in der Folge auf den am Boden liegenden lebensgefährlich Verletzten drei weitere Schüsse abgab.

Die Geschworenen haben die anklagekonform an sie gestellte Hauptfrage nach Mord (Paragraphen 15, 75, StGB) bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, „Z 5“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Fragenrüge (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 6,) reklamiert unter Bezugnahme auf einen Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung die Stellung einer Eventualfrage in Richtung „vorsätzlich schwerer Körperverletzung“, wobei sie vorbringt, dass der Angeklagte einen Tötungsvorsatz glaubwürdig in Abrede gestellt habe.

Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, also des die Eventualfrage indizierenden Tatsachensubstrats und zwar samt Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0117447; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23). Ein (noch dazu aus einem isolierten Aussagedetail abgeleiteter) Sachverhalt, der nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung als ernstzunehmendes Indiz von vornherein ausscheidet, genügt für die Zulässigkeit einer Fragenrüge nicht (RIS-Justiz RS0101087 [T5, T6]; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).

Zufolge des vom Vorbringen abweichenden Antrags des Verteidigers in der Hauptverhandlung (ON 63 S 31), eine Eventualfrage in Richtung „absichtlicher“ schwerer Körperverletzung zu stellen, bleibt den dargelegten Zulassungskriterien zuwider offen, welche strafbare Handlung eventualiter verwirklicht worden sein sollte.

Weshalb die Verantwortung des Marinko M*****, wonach er „nicht absichtlich geschossen“ habe (ON 63 S 12) oder wonach ihm klar sei, dass eine Person, auf die man mit scharfer Munition schieße, sterben könne (ON 63 S 11 und 12), bloßen Verletzungsvorsatz indizieren sollte, erklärt die Rüge ebenso wenig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00110.16K.1011.000

Im RIS seit

25.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016

Dokumentnummer

JJT_20161011_OGH0002_0110OS00110_16K0000_000