Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Zorica Z*****:
Zum Schuldspruch D./ (US 30, 76–91):
Vorauszuschicken ist, dass die Angeklagte Zorica Z***** nicht – wie mehrfach im Rechtsmittel ausgeführt – wegen des „Vorwurf[s] der Urkundenfälschung nach § 297 StGB“, sondern des (auch bei allfälliger Selbstbegünstigungsabsicht strafbaren [Plöchl/Seidl in WK2 StGB § 293 Rz 47 ff]) Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB schuldig erkannt wurde (US 31 oben).Vorauszuschicken ist, dass die Angeklagte Zorica Z***** nicht – wie mehrfach im Rechtsmittel ausgeführt – wegen des „Vorwurf[s] der Urkundenfälschung nach Paragraph 297, StGB“, sondern des (auch bei allfälliger Selbstbegünstigungsabsicht strafbaren [Plöchl/Seidl in WK2 StGB Paragraph 293, Rz 47 ff]) Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB schuldig erkannt wurde (US 31 oben).
Soweit die – teils prozessordnungswidrig ohne exakte Fundstellenbezeichnung (RIS-Justiz RS0124172 [T4]) ausgeführte – Mängelrüge die getroffenen Feststellungen zur Unrichtigkeit der „Bestätigung“ vom „15. 7. 2011“ (US 77) als widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) „im Hinblick auf die Beweisergebnisse“ bekämpft, wird kein Begründungsdefizit dargetan (RIS-Justiz RS0117402 [T16]).Soweit die – teils prozessordnungswidrig ohne exakte Fundstellenbezeichnung (RIS-Justiz RS0124172 [T4]) ausgeführte – Mängelrüge die getroffenen Feststellungen zur Unrichtigkeit der „Bestätigung“ vom „15. 7. 2011“ (US 77) als widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) „im Hinblick auf die Beweisergebnisse“ bekämpft, wird kein Begründungsdefizit dargetan (RIS-Justiz RS0117402 [T16]).
Die Verantwortung der Zorica Z***** zum angeblichen Bestehen einer Verfügungsbefugnis des Zoran K***** über drei konkret genannte Konten teils ab März, teils ab Juli 2011 und zum Inhalt der darauf bezogenen „Bestätigung“ wurde von den Tatrichtern berücksichtigt (US 69, 78 ff, 84, 86, 89, 91, 109 f), mit Blick auf weitere Beweisergebnisse jedoch als unglaubwürdig verworfen (US 78–91, 166 f).
Dem Gebot zu voller Bestimmtheit, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend (RIS-Justiz RS0106642) waren die Tatrichter dabei nicht gehalten, jedes Detail der Aussage der Beschwerdeführerin zu erörtern (RIS-Justiz RS0098377). Dass nicht günstigere Schlüsse für die Genannte gezogen wurden, stellt kein Begründungsdefizit dar (RIS-Justiz RS0098400).Dem Gebot zu voller Bestimmtheit, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend (RIS-Justiz RS0106642) waren die Tatrichter dabei nicht gehalten, jedes Detail der Aussage der Beschwerdeführerin zu erörtern (RIS-Justiz RS0098377). Dass nicht günstigere Schlüsse für die Genannte gezogen wurden, stellt kein Begründungsdefizit dar (RIS-Justiz RS0098400).
Welcher konkrete, eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde im Urteil in seinen wesentlichen Teilen im Sinn eines Fehlzitats unrichtig oder unvollständig wiedergegeben worden sein soll (RIS-Justiz RS0099547, RS0099431), sagt das Rechtsmittel nicht, weshalb auch der Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) ins Leere geht.Welcher konkrete, eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde im Urteil in seinen wesentlichen Teilen im Sinn eines Fehlzitats unrichtig oder unvollständig wiedergegeben worden sein soll (RIS-Justiz RS0099547, RS0099431), sagt das Rechtsmittel nicht, weshalb auch der Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) ins Leere geht.
Wann die „Bestätigung“ erstellt und ob sie tatsächlich von Zoran K***** unterschrieben wurde (US 77 f), ist mit Blick auf deren festgestellte inhaltliche Unrichtigkeit (Plöchl/Seidl in WK2 StGB § 293 Rz 17) in Bezug auf die angebliche Weitergabe von entsprechenden Zugangsdaten und TAN-Listen an Zoran K***** im März bzw Juli 2011 ebenso wenig entscheidend (RIS-Justiz RS0117499) wie die Frage der Anwesenheit von Kunden anlässlich von Kontoeröffnungen bzw Transaktionen; demnach erübrigt sich ein Eingehen auf die diesbezügliche auf § 281 Abs 1 Z 5 zweiter und dritter Fall StPO gestützte Kritik. Dass die Bestätigung erst im Jahr 2013 angefertigt wurde, hat das Erstgericht im Übrigen auch nicht unterstellt (US 77: „spätestens im Mai 2013“).Wann die „Bestätigung“ erstellt und ob sie tatsächlich von Zoran K***** unterschrieben wurde (US 77 f), ist mit Blick auf deren festgestellte inhaltliche Unrichtigkeit (Plöchl/Seidl in WK2 StGB Paragraph 293, Rz 17) in Bezug auf die angebliche Weitergabe von entsprechenden Zugangsdaten und TAN-Listen an Zoran K***** im März bzw Juli 2011 ebenso wenig entscheidend (RIS-Justiz RS0117499) wie die Frage der Anwesenheit von Kunden anlässlich von Kontoeröffnungen bzw Transaktionen; demnach erübrigt sich ein Eingehen auf die diesbezügliche auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter und dritter Fall StPO gestützte Kritik. Dass die Bestätigung erst im Jahr 2013 angefertigt wurde, hat das Erstgericht im Übrigen auch nicht unterstellt (US 77: „spätestens im Mai 2013“).
Inwieweit Angaben der Zeugin P***** oder des Sachverständigen F***** den getroffenen Konstatierungen zur entscheidenden Frage der in der Bestätigung und im Verfahren behaupteten Kontogebarung durch den Mitangeklagten K***** (mittels im März bzw Juli 2011 übernommener Zugangsdaten und TAN-Listen) entgegenstehen sollen und damit erörterungsbedürftig gewesen wären (Z 5 zweiter Fall; vgl RIS-Justiz RS0098778 [T3, T7]; RS0099535 [T7]), macht die Beschwerde nicht klar (vgl US 77, 86 f).Inwieweit Angaben der Zeugin P***** oder des Sachverständigen F***** den getroffenen Konstatierungen zur entscheidenden Frage der in der Bestätigung und im Verfahren behaupteten Kontogebarung durch den Mitangeklagten K***** (mittels im März bzw Juli 2011 übernommener Zugangsdaten und TAN-Listen) entgegenstehen sollen und damit erörterungsbedürftig gewesen wären (Ziffer 5, zweiter Fall; vergleiche RIS-Justiz RS0098778 [T3, T7]; RS0099535 [T7]), macht die Beschwerde nicht klar vergleiche US 77, 86 f).
Insgesamt stellt die Mängelrüge bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.
Mit dem Hinweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge und mit eigenständigen Erwägungen im Zusammenhang mit „der Urkunde/Bestätigung vom 15. 07. 2011“ gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0118780). Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der angesprochene Nichtigkeitsgrund (Z 5a) abstellt (RIS-Justiz RS0099674).Mit dem Hinweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge und mit eigenständigen Erwägungen im Zusammenhang mit „der Urkunde/Bestätigung vom 15. 07. 2011“ gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0118780). Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der angesprochene Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5 a,) abstellt (RIS-Justiz RS0099674).
Zum Schuldspruch A./I./a./:
Vorauszuschicken ist, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich die Nichtigkeitswerberin beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Diesem Erfordernis wird der allgemeine Verweis auf die Ausführungen zu D./ nicht gerecht.Vorauszuschicken ist, dass die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich die Nichtigkeitswerberin beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Diesem Erfordernis wird der allgemeine Verweis auf die Ausführungen zu D./ nicht gerecht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert das Fehlen von Feststellungen zum Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz und zu „vorsätzlichen Täuschungshandlungen gegenüber den Investoren“ der Angeklagten Zorica Z*****, nimmt dabei aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht Maß an den festgestellten entscheidenden Tatsachen (US 75 ff,
94–103). Vielmehr möchte die Nichtigkeitswerberin diese auf Grund von die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpfenden Erwägungen zum verfahrensgegenständlichen „Investitions-modell“ („Crowdfunding“) und zu ihrer eigenen Rolle schlicht durch andere ersetzt wissen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert das Fehlen von Feststellungen zum Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz und zu „vorsätzlichen Täuschungshandlungen gegenüber den Investoren“ der Angeklagten Zorica Z*****, nimmt dabei aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht Maß an den festgestellten entscheidenden Tatsachen (US 75 ff,, 94–103). Vielmehr möchte die Nichtigkeitswerberin diese auf Grund von die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpfenden Erwägungen zum verfahrensgegenständlichen „Investitions-modell“ („Crowdfunding“) und zu ihrer eigenen Rolle schlicht durch andere ersetzt wissen.
Weshalb die getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Beschwerdeführerin (betreffend ein Betrugsmodell zum Nachteil der betroffenen Banken unter Einbeziehung von als unmittelbare Täter vorgeschobenen rückzahlungsunwilligen Kreditnehmern) für die korrekte rechtliche Beurteilung nicht ausreichen sollen, lässt die Beschwerde offen. Jedenfalls hat der Schuldspruch gerade keinen – im Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Täuschung von Kreditnehmern angesprochenen – Betrug zum Nachteil der einzelnen Kreditnehmer („Kleininvestoren“) zum Gegenstand.
Mit der leugnenden Verantwortung der Angeklagten Zorica Z***** haben sich die Tatrichter der Beschwerde zuwider (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) – wie schon zu D./ dargelegt – auseinandergesetzt (US 69, 77 f, 102, 109 f, 166 f), so auch damit, dass sie von der Fremdfinanzierung der Investorengelder erst im Zuge einer Prüfung durch das Finanzamt erfahren haben will (US 78).Mit der leugnenden Verantwortung der Angeklagten Zorica Z***** haben sich die Tatrichter der Beschwerde zuwider (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) – wie schon zu D./ dargelegt – auseinandergesetzt (US 69, 77 f, 102, 109 f, 166 f), so auch damit, dass sie von der Fremdfinanzierung der Investorengelder erst im Zuge einer Prüfung durch das Finanzamt erfahren haben will (US 78).
Einmal mehr waren sie dabei dem Gebot zu voller Bestimmtheit, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen, wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, und sich mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098377). Einmal mehr waren sie dabei dem Gebot zu voller Bestimmtheit, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen, wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, und sich mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098377).
Soweit die Nichtigkeitswerberin (angebliche) Verfahrensergebnisse (darunter Aussagen von namentlich nicht genannten „Zeugen“ oder „Personen“ zu nicht konkretisierten Punkten des Schuldspruchs zu A./I./a./, aber auch „e-mails“, „Mailverkehr“ oder „Urkundenvorlagen“ bestimmten Datums, einen Abtretungsvertrag vom Mai 2013 und eine eidesstättige Erklärung vom Juni 2013) als „nicht oder nur unzureichend beleuchtet“ bezeichnet (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall), ist sie neuerlich darauf zu verweisen, dass, wo das Gesetz auf einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung mit Verfahrensergebnissen abstellt (hier: Z 5 zweiter Fall), der entsprechende Aktenbezug herzustellen ist, was bei umfangreichem Aktenmaterial (hier: bis zur Urteilsfällung 42 Bände mit 587 Ordnungsnummern und äußerst umfangreichem Hauptverhandlungsprotokoll zu 28 Verhandlungstagen) die genaue Angabe der jeweiligen Soweit die Nichtigkeitswerberin (angebliche) Verfahrensergebnisse (darunter Aussagen von namentlich nicht genannten „Zeugen“ oder „Personen“ zu nicht konkretisierten Punkten des Schuldspruchs zu A./I./a./, aber auch „e-mails“, „Mailverkehr“ oder „Urkundenvorlagen“ bestimmten Datums, einen Abtretungsvertrag vom Mai 2013 und eine eidesstättige Erklärung vom Juni 2013) als „nicht oder nur unzureichend beleuchtet“ bezeichnet (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), ist sie neuerlich darauf zu verweisen, dass, wo das Gesetz auf einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung mit Verfahrensergebnissen abstellt (hier: Ziffer 5, zweiter Fall), der entsprechende Aktenbezug herzustellen ist, was bei umfangreichem Aktenmaterial (hier: bis zur Urteilsfällung 42 Bände mit 587 Ordnungsnummern und äußerst umfangreichem Hauptverhandlungsprotokoll zu 28 Verhandlungstagen) die genaue Angabe der jeweiligen
Fundstelle erfordert (RIS-Justiz RS0124172).
Die Aussage der Zeugin M***** (A./I./a./18; US 8, 208–210) wurde jedenfalls erörtert und auch auf eine allfällige Tendenz der Zeugin zur Entlastung des Mitangeklagten K***** zum Nachteil des Ehepaars Z***** hin geprüft (US 209 f). Gleiches gilt für die – die Eheleute Z***** belastenden – Aussagen der Mitangeklagten K***** und H***** (US 91, 94).
Ebenso ging das Schöffengericht auf die wirtschaftliche Lage des von den Eheleuten Z***** betriebenen Unternehmens und auf die Befassung eines Unternehmensberaters wegen Liquiditätsproblemen ein (US 71–73, 95 f, 105, 107). Weiters differenzierte es bei den Schuldsprüchen klar zwischen Fakten mit (vorsätzlicher) Beteiligung des Ehepaars Z***** (A./I./; US 4 ff; 94, 114–155, 160–177, 179–186, 195–202, 204–213, 217–218, 222–224, 226–227, 234–236, 241–243, 244–246, 248) und solchen ohne (nachweisbare) tatfördernde Involvierung der Genannten (A./II./3–26./; A./III./3./, 7./, 16–28./; US 19 ff, 25 ff, 73 ff, 92 f, 157, 159, 178–179, 186–195, 203 f, 213–216, 218–221, 229 f, 232 f, 239–241, 244, 247 f, 250–254, 261). Dass etliche „Kreditnehmer“ das Ehepaar Z***** nicht belastet hatten, andere aber schon, wurde in diese Überlegungen einbezogen (ua US 92); ebenso ein USB-Stick mit Kontaktdaten des K***** (US 93 f), eine Excel-Tabelle (US 100 ff) und der Umstand, dass die Fälschungstätigkeit der Mitangeklagten H***** für die Eheleute Z***** selbst nach Beendigung ihrer buchhalterischen Tätigkeit für das Unternehmen angedauert haben soll (US 94).
Allfällige frühere Bestrebungen zur Verbesserung der Liquidität des (US 71–73: zahlungsunfähigen und kreditunwürdigen) Unternehmens stehen der Annahme eines Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes zum Nachteil der betroffenen Banken, gegenüber welchen das ab Februar 2011 gepflogene Modell zur rein kreditfinanzierten Unterstützung des Betriebes des Unternehmens durch nicht rückzahlungswillige Kleininvestoren nicht offengelegt wurde, nicht entgegen, sodass davor gescheiterte Bemühungen um einen allfälligen „Großinvestor“ keiner Erörterung bedurften.
Angaben, wonach den Eheleuten Z***** das konkret praktizierte Finanzierungsmodell von einem Unternehmensberater empfohlen worden sei, wurden im Zusammenhang mit der Beurteilung des Schädigungsvorsatzes mitbedacht (Z 5 zweiter Fall), im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, auf das Fehlen von nennenswerten umsatzsteigernden Maßnahmen aus Investorengeldern und auf die tatsächliche Ausgestaltung des Kleininvestorenmodells (mit einer letztlich 30%igen Verzinsung) und nicht zuletzt auf Grund der Aussagen der Zeugen I***** und Mag. N***** nicht für glaubwürdig befunden (US 95 f). Ebenso berücksichtigt wurde dabei die Behauptung, es habe im Unternehmen eine vielversprechende Innovation zur Graffity-Entfernung gegeben (US 95).Angaben, wonach den Eheleuten Z***** das konkret praktizierte Finanzierungsmodell von einem Unternehmensberater empfohlen worden sei, wurden im Zusammenhang mit der Beurteilung des Schädigungsvorsatzes mitbedacht (Ziffer 5, zweiter Fall), im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, auf das Fehlen von nennenswerten umsatzsteigernden Maßnahmen aus Investorengeldern und auf die tatsächliche Ausgestaltung des Kleininvestorenmodells (mit einer letztlich 30%igen Verzinsung) und nicht zuletzt auf Grund der Aussagen der Zeugen I***** und Mag. N***** nicht für glaubwürdig befunden (US 95 f). Ebenso berücksichtigt wurde dabei die Behauptung, es habe im Unternehmen eine vielversprechende Innovation zur Graffity-Entfernung gegeben (US 95).
Auf jedes Detail der Aussagen des Zeugen I***** einzugehen, der eine Propagierung des (insgesamt sehr hohe Summen umfassenden) Finanzierungsmodells und eine Kenntnis von dessen konkreter Ausgestaltung mit vielen Kleininvestoren (deren eigens dafür aufgenommene Kredite vom selbst finanzschwachen Unternehmen hätten zurückgezahlt werden sollen) vor Herbst 2012 in Abrede gestellt hatte, war das Erstgericht einmal mehr nicht verhalten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), zumal eine unzureichende Kenntnis des Beraters einem Betrugsvorsatz der Beschwerdeführerin nicht entgegensteht.Auf jedes Detail der Aussagen des Zeugen I***** einzugehen, der eine Propagierung des (insgesamt sehr hohe Summen umfassenden) Finanzierungsmodells und eine Kenntnis von dessen konkreter Ausgestaltung mit vielen Kleininvestoren (deren eigens dafür aufgenommene Kredite vom selbst finanzschwachen Unternehmen hätten zurückgezahlt werden sollen) vor Herbst 2012 in Abrede gestellt hatte, war das Erstgericht einmal mehr nicht verhalten (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), zumal eine unzureichende Kenntnis des Beraters einem Betrugsvorsatz der Beschwerdeführerin nicht entgegensteht.
Weshalb vom Rechtsmittel ins Treffen geführte (angebliche) Unterlagen und Erklärungen vom Mai bzw Juni 2013 im Zusammenhang mit einer im Juli 2013 (vgl US 64) erfolgten Veräußerung der Geschäftsanteile des Dragan Z***** und eine Erklärung des Dr. Klaus B***** betreffend seine Absicht zur Rückzahlung der (laut Feststellungen zu den einzelnen Fakten bis Oktober 2016 nur mit wenigen Raten bedienten) Kredite einem Betrugsvorsatz der Beschwerdeführerin im Tatzeitraum von Anfang 2011 bis maximal zum 23. April 2013 entgegenstehen und damit in Bezug auf für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen erörterungsbedürftig sein sollten (vgl auch US 258 unten), vermag das Rechtsmittel nicht klarzumachen.Weshalb vom Rechtsmittel ins Treffen geführte (angebliche) Unterlagen und Erklärungen vom Mai bzw Juni 2013 im Zusammenhang mit einer im Juli 2013 vergleiche US 64) erfolgten Veräußerung der Geschäftsanteile des Dragan Z***** und eine Erklärung des Dr. Klaus B***** betreffend seine Absicht zur Rückzahlung der (laut Feststellungen zu den einzelnen Fakten bis Oktober 2016 nur mit wenigen Raten bedienten) Kredite einem Betrugsvorsatz der Beschwerdeführerin im Tatzeitraum von Anfang 2011 bis maximal zum 23. April 2013 entgegenstehen und damit in Bezug auf für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen erörterungsbedürftig sein sollten vergleiche auch US 258 unten), vermag das Rechtsmittel nicht klarzumachen.
Insgesamt beschränkt sich die Nichtigkeitsbeschwerde darauf, den Erwägungen der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung eine eigene Bewertung von (zum Teil ohne konkrete Fundstellen ins Treffen geführten, angeblichen) Verfahrensergebnissen entgegenzusetzen. Dass aus diesen auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, stellt – wie bereits gesagt – kein Begründungsdefizit iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO dar (RIS-Justiz RS0099535 [T5, T10]).Insgesamt beschränkt sich die Nichtigkeitsbeschwerde darauf, den Erwägungen der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung eine eigene Bewertung von (zum Teil ohne konkrete Fundstellen ins Treffen geführten, angeblichen) Verfahrensergebnissen entgegenzusetzen. Dass aus diesen auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, stellt – wie bereits gesagt – kein Begründungsdefizit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO dar (RIS-Justiz RS0099535 [T5, T10]).
Mit dem Hinweis auf zu den mitangeklagten Bankmitarbeitern ergangene Freisprüche trotz belastender Angaben der Angeklagten H***** (vgl US 107 f), auf die Rolle des Angeklagten K***** (vgl US 93 f), auf dessen angebliches Naheverhältnis zu zahlreichen Kreditnehmern (vgl US 92), auf die Aussage der Zeugin Mo***** (vgl US 92, 208 ff) und auf die leugnende Verantwortung der Angeklagten Z***** (vgl US 69, 77 f, 102, 109 f, 166 f), gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.Mit dem Hinweis auf zu den mitangeklagten Bankmitarbeitern ergangene Freisprüche trotz belastender Angaben der Angeklagten H***** vergleiche US 107 f), auf die Rolle des Angeklagten K***** vergleiche US 93 f), auf dessen angebliches Naheverhältnis zu zahlreichen Kreditnehmern vergleiche US 92), auf die Aussage der Zeugin Mo***** vergleiche US 92, 208 ff) und auf die leugnende Verantwortung der Angeklagten Z***** vergleiche US 69, 77 f, 102, 109 f, 166 f), gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dragan Z*****:
Der eine Involvierung dieses Angeklagten in die inkriminierten Betrugshandlungen (A./I./a./ und b./) bestreitenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider blieben seine Angaben sowie die der Zorica Z***** nicht unerörtert (US 77–106). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend (RIS-Justiz RS0106642) waren die Tatrichter zur Bewirkung voller Bestimmtheit einmal mehr nicht gehalten, den vollständigen Inhalt dieser Aussagen, wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, und sich mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098377).Der eine Involvierung dieses Angeklagten in die inkriminierten Betrugshandlungen (A./I./a./ und b./) bestreitenden Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider blieben seine Angaben sowie die der Zorica Z***** nicht unerörtert (US 77–106). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend (RIS-Justiz RS0106642) waren die Tatrichter zur Bewirkung voller Bestimmtheit einmal mehr nicht gehalten, den vollständigen Inhalt dieser Aussagen, wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, und sich mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098377).
Im Übrigen hat das Schöffengericht ohnehin berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer primär im Außendienst („vor Ort“) tätig war (US 104) und im Februar 2012 in Serbien gewesen sein will (US 144–145). Ebenso erörtert wurden die Aussagen der Zeugen O***** (A./I./a./22./; US 6, 125–127), Su***** (A./I./a./41./; US 16, 137–139) und Ja***** (A./I./a./39./; US 5, 170–173).
Dass aufgrund deren Angaben oder jener der Zeuginnen H***** und Os***** (zu A./I./a./28./; US 144–145) auch günstigere Schlüsse in Bezug auf die (vorsätzliche) Involvierung des Beschwerdeführers möglich gewesen wären, stellt kein Begründungsdefizit dar (RIS-Justiz RS0098400).
Soweit sich der Nichtigkeitswerber allgemein auf angebliches Aussageverhalten namentlich nicht genannter Zeugen beruft, unterlässt er eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von aus seiner Sicht übergangenen Beweisergebnissen (Z 5 zweiter Fall). Überhaupt verabsäumt auch dieses Rechtsmittel überwiegend – so etwa in Bezug auf die Zeugin Fo***** (vgl aber US 258 unten) – die gebotene Bezeichnung entsprechender Fundstellen in den äußerst umfangreichen Akten (RIS-Justiz RS0124172 [T4]).Soweit sich der Nichtigkeitswerber allgemein auf angebliches Aussageverhalten namentlich nicht genannter Zeugen beruft, unterlässt er eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von aus seiner Sicht übergangenen Beweisergebnissen (Ziffer 5, zweiter Fall). Überhaupt verabsäumt auch dieses Rechtsmittel überwiegend – so etwa in Bezug auf die Zeugin Fo***** vergleiche aber US 258 unten) – die gebotene Bezeichnung entsprechender Fundstellen in den äußerst umfangreichen Akten (RIS-Justiz RS0124172 [T4]).
Ohnedies erwogen wurde, dass der Beschwerdeführer nur mit einigen Kreditnehmern direkten Kontakt gehabt haben soll (US 92, 104–106). Mit der Frage, ob Belastungszeugen die Eheleute Z***** zu Unrecht belastet haben könnten, um den Erstangeklagten K***** zu schützen oder zu begünstigen, setzte sich das Erstgericht sogar mehrfach auseinander (US 92 f, 153, 176, 180 f, 196, 198, 210, 224, 249).
Die Tatbeteiligung des Angeklagten Dragan Z***** begründete das Erstgericht mit Zeugenangaben zu fallweise von ihm geleisteten Chauffeurdiensten, zur Bestärkung einzelner Kreditnehmer im Tatentschluss, zu seiner gelegentlichen Anwesenheit bei Besprechungen und zur fallweisen Entgegennahme von Bargeldbeträgen oder Unterlagen von Kreditnehmern (US 92, 104, 121, 124, 126, 128, 133, 138, 141, 172, 174, 176, 184, 196, 198, 207, 209, 212, 235). Weiters stützte es sich auf die Bereitstellung von Unternehmensstruktur und -räumlichkeiten sowie von bestimmten Bankkonten durch den Beschwerdeführer (US 75, 78–91, 97–103, 116, 119, 121, 124, 126, 128 f, 130 f, 132 f, 134 f, 136 f, 138 f, 141 f, 144 f, 147, 150, 153 f, 170, 161, 163, 166, 168, 172, 174, 176, 181, 185 f, 196, 199, 202, 205, 207 f, 210, 212, 218, 223, 227, 236, 246, 250), auf das besonders enge private Verhältnis zur Mitangeklagten Zorica Z***** – seiner Ehefrau – und auf die Funktionen des Nichtigkeitswerbers als Alleingesellschafter und unternehmensrechtlicher Geschäftsführer in dem zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts mit der Genannten geführten Unternehmens (US 75, 92, 103–106). Aus Sicht der Tatrichter sprachen auch die Aussagen der Mitangeklagten H***** und K***** (US 103–104) und weitere Indizien, wie im Zusammenhang mit den inkriminierten Taten stehende Einzahlungen auf oder Geldbehebungen von bestimmten Konten, aber auch einzelne Schriftstücke für seine vorsätzliche Beteiligung an den Malversationen (US 118 f, 130, 133, 144 f, 207, 212 f). Unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist diese Herleitung der relevanten Feststellungen nicht zu beanstanden.Die Tatbeteiligung des Angeklagten Dragan Z***** begründete das Erstgericht mit Zeugenangaben zu fallweise von ihm geleisteten Chauffeurdiensten, zur Bestärkung einzelner Kreditnehmer im Tatentschluss, zu seiner gelegentlichen Anwesenheit bei Besprechungen und zur fallweisen Entgegennahme von Bargeldbeträgen oder Unterlagen von Kreditnehmern (US 92, 104, 121, 124, 126, 128, 133, 138, 141, 172, 174, 176, 184, 196, 198, 207, 209, 212, 235). Weiters stützte es sich auf die Bereitstellung von Unternehmensstruktur und -räumlichkeiten sowie von bestimmten Bankkonten durch den Beschwerdeführer (US 75, 78–91, 97–103, 116, 119, 121, 124, 126, 128 f, 130 f, 132 f, 134 f, 136 f, 138 f, 141 f, 144 f, 147, 150, 153 f, 170, 161, 163, 166, 168, 172, 174, 176, 181, 185 f, 196, 199, 202, 205, 207 f, 210, 212, 218, 223, 227, 236, 246, 250), auf das besonders enge private Verhältnis zur Mitangeklagten Zorica Z***** – seiner Ehefrau – und auf die Funktionen des Nichtigkeitswerbers als Alleingesellschafter und unternehmensrechtlicher Geschäftsführer in dem zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts mit der Genannten geführten Unternehmens (US 75, 92, 103–106). Aus Sicht der Tatrichter sprachen auch die Aussagen der Mitangeklagten H***** und K***** (US 103–104) und weitere Indizien, wie im Zusammenhang mit den inkriminierten Taten stehende Einzahlungen auf oder Geldbehebungen von bestimmten Konten, aber auch einzelne Schriftstücke für seine vorsätzliche Beteiligung an den Malversationen (US 118 f, 130, 133, 144 f, 207, 212 f). Unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist diese Herleitung der relevanten Feststellungen nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt für die Begründung der Feststellungen zu A./I./a./2./ auf Basis von – in ihren Widersprüchen gewürdigten – Angaben des Zeugen V*****, eines Vergleichs mit dem sonst üblichen Ablauf der Geschäfte (Kreditaufnahme nach vorheriger Absprache mit einem Vertreter des von Dragan und Zorica Z***** [US 64] geführten Unternehmens), eines Aktenvermerks über eine telefonische Mitteilung des „Firmenchefs“ Z***** und der Involvierung von bestimmten Konten in auffällige Transaktionen (US 5, 234–237).
Insgesamt bekämpft die Mängelrüge bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Mit der Behauptung, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen würden „mit den tatsächlichen Beweisergebnissen nicht übereinstimmen“, wird kein Begründungsdefizit dargetan (RIS-Justiz RS0117402 [T16], RS0099547, RS0099431).
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) auf bisher erstattetes Vorbringen und auf isoliert hervorgehobene Angaben von einzelnen Angeklagten und der Zeugin Fo***** verweist, wonach der Angeklagte Dragan Z***** zusammengefasst bloß im „Außendienst“ tätig gewesen sei und „keine Ahnung“ gehabt habe, vermag sie beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf bisher erstattetes Vorbringen und auf isoliert hervorgehobene Angaben von einzelnen Angeklagten und der Zeugin Fo***** verweist, wonach der Angeklagte Dragan Z***** zusammengefasst bloß im „Außendienst“ tätig gewesen sei und „keine Ahnung“ gehabt habe, vermag sie beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Zorica und Dragan Z***** waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Zorica und Dragan Z***** waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.