Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Soweit die Beschwerde erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die zu A/1 und 2 getroffenen Feststellungen einwendet, indem sie die (anlässlich ihrer Vernehmungen vor der Kriminalpolizei und dem Gericht getätigten) Aussagen der Zeugen Li*****, La***** und W***** einer eigenständigen Bewertung unterzieht und die darauf bezogenen (eingehenden – US 9 ff) tatrichterlichen Erwägungen als nicht nachvollziehbar bzw nicht plausibel und unvertretbar kritisiert, verlässt sie den aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0099419, RS0099649, RS0106588 [T8, T9, T10], siehe auch RS0118780). Der – auch unter Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung erhobene – Vorwurf an das Gericht, aus den Verfahrensergebnissen nicht andere (für den Nichtigkeitswerber günstigere) Schlüsse abgeleitet zu haben, stellt vielmehr bloß unzulässige (nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung vorgetragene) Beweiswürdigungskritik dar (RIS-Justiz RS0119583).Soweit die Beschwerde erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die zu A/1 und 2 getroffenen Feststellungen einwendet, indem sie die (anlässlich ihrer Vernehmungen vor der Kriminalpolizei und dem Gericht getätigten) Aussagen der Zeugen Li*****, La***** und W***** einer eigenständigen Bewertung unterzieht und die darauf bezogenen (eingehenden – US 9 ff) tatrichterlichen Erwägungen als nicht nachvollziehbar bzw nicht plausibel und unvertretbar kritisiert, verlässt sie den aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0099419, RS0099649, RS0106588 [T8, T9, T10], siehe auch RS0118780). Der – auch unter Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung erhobene – Vorwurf an das Gericht, aus den Verfahrensergebnissen nicht andere (für den Nichtigkeitswerber günstigere) Schlüsse abgeleitet zu haben, stellt vielmehr bloß unzulässige (nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung vorgetragene) Beweiswürdigungskritik dar (RIS-Justiz RS0119583).
Dass die zur Annahme der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten bei dem zu B) inkriminierten Geschehen (US 3 f, 7 f) führenden Urteilserwägungen, die sich auf dessen äußerliche Übereinstimmung mit dem (von einer Überwachungskamera gefilmten) Täter betreffend Statur, Bewegungsmuster, Linkshändigkeit sowie den Besitz von Kleidungsstücken bezogen und weiters auf den Umstand stützten, dass das Mobiltelefon des Angeklagten zur Tatzeit in einer Funkzelle nahe dem Tatort eingeloggt war (US 14 f), aus Beschwerdesicht nicht stichhältig genug erscheinen und das dazu gebotene Aussageverhalten des Angeklagten (US 15 f) für ihn günstigere Schlüsse zugelassen hätte, stellt weder ein Begründungsdefizit (Z 5) her noch werden solcherart erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen geweckt (erneut: RIS-Justiz RS0119583; zum Erfordernis getrennter Ausführung der Nichtigkeitsgründe vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0115902).Dass die zur Annahme der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten bei dem zu B) inkriminierten Geschehen (US 3 f, 7 f) führenden Urteilserwägungen, die sich auf dessen äußerliche Übereinstimmung mit dem (von einer Überwachungskamera gefilmten) Täter betreffend Statur, Bewegungsmuster, Linkshändigkeit sowie den Besitz von Kleidungsstücken bezogen und weiters auf den Umstand stützten, dass das Mobiltelefon des Angeklagten zur Tatzeit in einer Funkzelle nahe dem Tatort eingeloggt war (US 14 f), aus Beschwerdesicht nicht stichhältig genug erscheinen und das dazu gebotene Aussageverhalten des Angeklagten (US 15 f) für ihn günstigere Schlüsse zugelassen hätte, stellt weder ein Begründungsdefizit (Ziffer 5,) her noch werden solcherart erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen geweckt (erneut: RIS-Justiz RS0119583; zum Erfordernis getrennter Ausführung der Nichtigkeitsgründe vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0115902).
Die Tatsache, dass der Zeuge G***** anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung nicht angeben konnte, ob der Angeklagte mit der Sprengung des Zigarettenautomaten „zu tun“ hatte (ON 5 in ON 28 S 23 f), steht den zu B) getroffenen Urteilskonstatierungen nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall – vgl RIS-Justiz RS0118316) entgegen.Die Tatsache, dass der Zeuge G***** anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung nicht angeben konnte, ob der Angeklagte mit der Sprengung des Zigarettenautomaten „zu tun“ hatte (ON 5 in ON 28 S 23 f), steht den zu B) getroffenen Urteilskonstatierungen nicht erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall – vergleiche RIS-Justiz RS0118316) entgegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.