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Entscheidung 11 Os 110/25y×

Entscheidung 11 Os 110/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os110/25y

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Tastekin in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. März 2025, GZ 53 Hv 4/25g-8.1, ferner über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach Paragraph 494, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* eines Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins a) sowie jeweils eines Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch eins b) und der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er (soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung)

(römisch eins) am 22. Dezember 2024 in W* * S*

(a) vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihn am linken Handgelenk packte und ihm einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch der Genannte eine Rötung und eine Schwellung am linken Auge erlitt, sowie (gleich danach, jedoch aufgrund eines eigenständigen Tatentschlusses [US 4 f])

(b) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr gegen Leib oder Leben (nämlich mit der Zufügung einer weiteren Verletzung am Körper [US 5]) eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, indem er ihm zurief: „Gib mir das Geld, sonst passiert etwas“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a,, „9a und b“, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Das Vorbringen sowohl der Mängel- (Ziffer 5,) als auch der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich ausnahmslos darauf, den den Schuldspruch römisch eins b tragenden Feststellungen des Erstgerichts (teils unter Ausblendung derselben) von diesen abweichende, anhand eigenständiger Spekulationen entwickelte Auffassungen entgegenzusetzen („[s]tattdessen […] in der Realität […] folgendermaßen ereignet“) und auf deren Basis die Erfüllung von Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu bestreiten.

[5] Mit der darauf gestützten (bloßen) Behauptung, der diesbezügliche Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen sei „undeutlich, unvollständig und mit sich selbst im Widerspruch“ und es bestünden dagegen „erhebliche Bedenken“, wird Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO nur nominell herangezogen, aber kein Sachverhalt behauptet, der einer der Anfechtungskategorien (irgend-)eines Nichtigkeitsgrundes unterläge.

[6] Entsprechendes gilt für das als „Nichtigkeit gem Paragraph 281, (1) Ziffer 9 a und b (Rechtsrüge), 10 und 11 (Sanktionsrüge) StPO“ titulierte Beschwerdevorbringen.

[7] Weshalb darin, dass sich das Schöffengericht bei der Beweiswürdigung zur Feststellung von Ernstlichkeit und Bedeutungsinhalt der (nach den Feststellungen als Raubmittel eingesetzten) Drohung (US 4 f) auch auf die dem bereits vorangegangene (Körperverletzungs-)Tat (Schuldspruch römisch eins a) stützte (US 12), ein „Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung“ gelegen sein sollte, bleibt unerfindlich (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[8]           Dass bei Beurteilung als „versuchte[r] Raub“ „der Tatbestand der Körperverletzung in das Delikt des Raubes [hätte] subsumiert werden müssen“ und für eine „zusätzliche, separate Bestrafung der Körperverletzung“ „die Grundlagen fehlen“ würden, wird abseits des Urteilssachverhalts (siehe aber RIS-Justiz RS0099810) und ohne Ableitung aus dem Gesetz (erneut RIS-Justiz RS0116565) bloß behauptet.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[10] Die Entscheidung über die Berufung und die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00110.25Y.1007.000

Im RIS seit

27.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JJT_20251007_OGH0002_0110OS00110_25Y0000_000