[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, „9a und b“, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a,, „9a und b“, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Das Vorbringen sowohl der Mängel- (Z 5) als auch der Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich ausnahmslos darauf, den den Schuldspruch I b tragenden Feststellungen des Erstgerichts (teils unter Ausblendung derselben) von diesen abweichende, anhand eigenständiger Spekulationen entwickelte Auffassungen entgegenzusetzen („[s]tattdessen […] in der Realität […] folgendermaßen ereignet“) und auf deren Basis die Erfüllung von Tatbestandsvoraussetzungen des § 142 Abs 1 StGB zu bestreiten. [4] Das Vorbringen sowohl der Mängel- (Ziffer 5,) als auch der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich ausnahmslos darauf, den den Schuldspruch römisch eins b tragenden Feststellungen des Erstgerichts (teils unter Ausblendung derselben) von diesen abweichende, anhand eigenständiger Spekulationen entwickelte Auffassungen entgegenzusetzen („[s]tattdessen […] in der Realität […] folgendermaßen ereignet“) und auf deren Basis die Erfüllung von Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu bestreiten.
[5] Mit der darauf gestützten (bloßen) Behauptung, der diesbezügliche Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen sei „undeutlich, unvollständig und mit sich selbst im Widerspruch“ und es bestünden dagegen „erhebliche Bedenken“, wird § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO nur nominell herangezogen, aber kein Sachverhalt behauptet, der einer der Anfechtungskategorien (irgend-)eines Nichtigkeitsgrundes unterläge. [5] Mit der darauf gestützten (bloßen) Behauptung, der diesbezügliche Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen sei „undeutlich, unvollständig und mit sich selbst im Widerspruch“ und es bestünden dagegen „erhebliche Bedenken“, wird Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO nur nominell herangezogen, aber kein Sachverhalt behauptet, der einer der Anfechtungskategorien (irgend-)eines Nichtigkeitsgrundes unterläge.
[6] Entsprechendes gilt für das als „Nichtigkeit gem § 281 (1) Z 9a und b (Rechtsrüge), 10 und 11 (Sanktionsrüge) StPO“ titulierte Beschwerdevorbringen. [6] Entsprechendes gilt für das als „Nichtigkeit gem Paragraph 281, (1) Ziffer 9 a und b (Rechtsrüge), 10 und 11 (Sanktionsrüge) StPO“ titulierte Beschwerdevorbringen.
[7] Weshalb darin, dass sich das Schöffengericht bei der Beweiswürdigung zur Feststellung von Ernstlichkeit und Bedeutungsinhalt der (nach den Feststellungen als Raubmittel eingesetzten) Drohung (US 4 f) auch auf die dem bereits vorangegangene (Körperverletzungs-)Tat (Schuldspruch I a) stützte (US 12), ein „Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung“ gelegen sein sollte, bleibt unerfindlich (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). [7] Weshalb darin, dass sich das Schöffengericht bei der Beweiswürdigung zur Feststellung von Ernstlichkeit und Bedeutungsinhalt der (nach den Feststellungen als Raubmittel eingesetzten) Drohung (US 4 f) auch auf die dem bereits vorangegangene (Körperverletzungs-)Tat (Schuldspruch römisch eins a) stützte (US 12), ein „Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung“ gelegen sein sollte, bleibt unerfindlich (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[8] Dass bei Beurteilung als „versuchte[r] Raub“ „der Tatbestand der Körperverletzung in das Delikt des Raubes [hätte] subsumiert werden müssen“ und für eine „zusätzliche, separate Bestrafung der Körperverletzung“ „die Grundlagen fehlen“ würden, wird abseits des Urteilssachverhalts (siehe aber RIS-Justiz RS0099810) und ohne Ableitung aus dem Gesetz (erneut RIS-Justiz RS0116565) bloß behauptet.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufung und die (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [10] Die Entscheidung über die Berufung und die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.