Aus Anlaß dieses Rechtsmittels konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit (in dieser Richtung) ungerügt gebliebener materieller Nichtigkeit behaftet ist.
Bezüglich des Wissens des Radoje A von der Herkunft der Uhren aus einem Vermögensdelikt begnügte sich das Erstgericht, abgesehen von der nicht ausreichenden Wendung, der Angeklagte habe auf Grund mehrerer - im Urteil näher bezeichneter - Umstände 'sicherlich seine Bedenken gehabt', mit der Formulierung, daß er die 'unredliche Herkunft' des verhehlten Gutes 'zumindest billigend in Kauf genommen hat', obwohl derartige 'Feststellungen' allein die Annahme einer Willensbildung in Form (zumindest) bedingten Vorsatzes nicht zu tragen vermögen (vgl Leukauf-Steininger2, § 164 StGB, Randnote 12); dies im vorliegenden Fall um so weniger, als das Erstgericht auch davon ausgeht, der Angeklagte habe sich gedacht, daß es sich vielleicht um Schmuggelware handeln könnte, hiebei aber übersah, daß das Finanzvergehen des Schmuggels keine 'mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen' im Sinn des § 164 Abs. 1 Z 2 StGB darstellt, weil hierunter nur die im 6. Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB (in den § 125 bis 168) angeführten Delikte zu verstehen sind (vgl Leukauf-Steininger2, § 164 StGB, Randnote 7 und SSt 41/66 ua).Bezüglich des Wissens des Radoje A von der Herkunft der Uhren aus einem Vermögensdelikt begnügte sich das Erstgericht, abgesehen von der nicht ausreichenden Wendung, der Angeklagte habe auf Grund mehrerer - im Urteil näher bezeichneter - Umstände 'sicherlich seine Bedenken gehabt', mit der Formulierung, daß er die 'unredliche Herkunft' des verhehlten Gutes 'zumindest billigend in Kauf genommen hat', obwohl derartige 'Feststellungen' allein die Annahme einer Willensbildung in Form (zumindest) bedingten Vorsatzes nicht zu tragen vermögen vergleiche Leukauf-Steininger2, Paragraph 164, StGB, Randnote 12); dies im vorliegenden Fall um so weniger, als das Erstgericht auch davon ausgeht, der Angeklagte habe sich gedacht, daß es sich vielleicht um Schmuggelware handeln könnte, hiebei aber übersah, daß das Finanzvergehen des Schmuggels keine 'mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen' im Sinn des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB darstellt, weil hierunter nur die im 6. Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB (in den Paragraph 125 bis 168) angeführten Delikte zu verstehen sind vergleiche Leukauf-Steininger2, Paragraph 164, StGB, Randnote 7 und SSt 41/66 ua).
Bereits diese Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite lassen
das Urteil mit Nichtigkeit im Sinn der Z 9das Urteil mit Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 9
lit a des § 281 Abs. 1 StPO behaftet erscheinen.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet erscheinen.
Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht eintreten kann, war gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht eintreten kann, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.