Nur diesen Schuldspruch (Punkt 1) bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Nur diesen Schuldspruch (Punkt 1) bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Die der Sache nach ersichtlich eine mildere Beurteilung der Tat als schwere Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB anstrebende Beschwerde, die unter Berufung auf die angeführten Nichtigkeitsgründe ausschließlich Feststellungsmängel zur subjektiven und objektiven Tatseite geltend macht, wurde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht:Die der Sache nach ersichtlich eine mildere Beurteilung der Tat als schwere Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB anstrebende Beschwerde, die unter Berufung auf die angeführten Nichtigkeitsgründe ausschließlich Feststellungsmängel zur subjektiven und objektiven Tatseite geltend macht, wurde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht:
Entgegen den Rechtsmittelausführungen sind den Gründen des angefochtenen Urteils über den bloßen Gesetzeswortlaut hinaus sowohl ausdrückliche Feststellungen über die objektive Eignung der "Feuerlegung", eine Feuersbrunst iS des § 169 Abs. 1 StGB herbeizuführen, als auch über den Vorsatz des Angeklagten, ein ausgedehntes Schadensfeuer zu verursachen, zu entnehmen (vgl insbes die Seiten 313, 319).Entgegen den Rechtsmittelausführungen sind den Gründen des angefochtenen Urteils über den bloßen Gesetzeswortlaut hinaus sowohl ausdrückliche Feststellungen über die objektive Eignung der "Feuerlegung", eine Feuersbrunst iS des Paragraph 169, Absatz eins, StGB herbeizuführen, als auch über den Vorsatz des Angeklagten, ein ausgedehntes Schadensfeuer zu verursachen, zu entnehmen vergleiche insbes die Seiten 313, 319).
Die nicht auf den tatsächlichen Urteilssachverhalt abstellende Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.