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Entscheidung 11 Os 110/91×

Entscheidung 11 Os 110/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os110/91

Entscheidungsdatum

24.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert Rudolf R***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juni 1991, GZ 1 b römisch fünf r 6580/90-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Rudolf R***** - neben anderen Delikten (Punkte 2 bis 5 des Urteilssatzes) - des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Nur diesen Schuldspruch (Punkt 1) bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Die der Sache nach ersichtlich eine mildere Beurteilung der Tat als schwere Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB anstrebende Beschwerde, die unter Berufung auf die angeführten Nichtigkeitsgründe ausschließlich Feststellungsmängel zur subjektiven und objektiven Tatseite geltend macht, wurde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht:

Entgegen den Rechtsmittelausführungen sind den Gründen des angefochtenen Urteils über den bloßen Gesetzeswortlaut hinaus sowohl ausdrückliche Feststellungen über die objektive Eignung der "Feuerlegung", eine Feuersbrunst iS des Paragraph 169, Absatz eins, StGB herbeizuführen, als auch über den Vorsatz des Angeklagten, ein ausgedehntes Schadensfeuer zu verursachen, zu entnehmen vergleiche insbes die Seiten 313, 319).

Die nicht auf den tatsächlichen Urteilssachverhalt abstellende Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E26692

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00110.91.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19910924_OGH0002_0110OS00110_9100000_000