Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher schon aus folgenden Gründen Berechtigung zukommt:Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher schon aus folgenden Gründen Berechtigung zukommt:
Helmut S***** releviert - auch im zweiten Rechtsgang - zutreffend, daß seine Verantwortung, die Urteilstaten nicht begangen zu haben und von Alfred B***** "aus Rache" wegen einer Diebstahlsanzeige "verleumdet" zu werden (Seite 295), von den Tatrichtern formal unzureichend verworfen worden sei.
Es liegt in der Natur der Sache, daß in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und keine oder doch nur minder bedeutsame objektive Verfahrensergebnisse zur Beurteilung zur Verfügung stehen, welcher Darstellung die höhere Glaubwürdigkeit gebührt, auch bloß Begleitumstände der Tat betreffende Abweichungen und Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung erhöhte Bedeutung verdienen (vgl. 11 Os 31/85). Dieser Erkenntnis Rechnung tragend hätte sich daher das Erstgericht zwecks Vermeidung eines formalen Begründungsmangels nicht nur mit den in der Nichtigkeitsbeschwerde aktengetreu zitierten mehrfachen gravierenden Widersprüchlichkeiten in der Aussage des bereits wegen des inkriminierten Diebstahls rechtskräftig verurteilten Alfred B***** über die "Mittäterschaft" des Angeklagten und dem ausdrücklich angegebenen "Verleumdungsmotiv", sondern auch mit dem von Helmut Sommer angebotenen Alibi kritisch und substantiiert befassen müssen. Abgesehen davon, daß das Schöffengericht - wenn auch vom Beschwerdeführer nicht gerügt - jenen Teil der Aussage des Zeugen Gerhard S***** unerörtert ließ (Seite 303 f), laut welchem die Möglichkeit offenbleibt (Seite 303 unten, 304 oben), daß Helmut S***** - in Übereinstimmung mit seiner Alibibehauptung - allenfalls auch vor der Polizeihaft des Scharinger (13.10.1991, 17 Uhr 45, bis 14.10.1991, 14 Uhr 45) sich gemeinsam mit diesem Zeugen bei Manfred G***** aufgehalten und dort geschlafen haben könnte, verweist der Angeklagte im gegebenen Zusammenhang mit Recht auf eine weitere aufklärungsbedürftige Ungereimtheit zwischen aktenkundigen Umständen; im Hinblick auf seine eigene Verhaftung am 15. Oktober 1991 um 17 Uhr 15 verbliebe nämlich entgegen der erstgerichtlichen Annahme, daß der Aufenthalt bei Manfred G***** "ein oder zwei Tage" nach der Polizeigewahrsame des S***** stattgefunden haben könnte, nur bereits der Tag der Entlassung des S***** aus der Polizeihaft für diese angebliche gemeinsame Übernachtung.Es liegt in der Natur der Sache, daß in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und keine oder doch nur minder bedeutsame objektive Verfahrensergebnisse zur Beurteilung zur Verfügung stehen, welcher Darstellung die höhere Glaubwürdigkeit gebührt, auch bloß Begleitumstände der Tat betreffende Abweichungen und Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung erhöhte Bedeutung verdienen vergleiche 11 Os 31/85). Dieser Erkenntnis Rechnung tragend hätte sich daher das Erstgericht zwecks Vermeidung eines formalen Begründungsmangels nicht nur mit den in der Nichtigkeitsbeschwerde aktengetreu zitierten mehrfachen gravierenden Widersprüchlichkeiten in der Aussage des bereits wegen des inkriminierten Diebstahls rechtskräftig verurteilten Alfred B***** über die "Mittäterschaft" des Angeklagten und dem ausdrücklich angegebenen "Verleumdungsmotiv", sondern auch mit dem von Helmut Sommer angebotenen Alibi kritisch und substantiiert befassen müssen. Abgesehen davon, daß das Schöffengericht - wenn auch vom Beschwerdeführer nicht gerügt - jenen Teil der Aussage des Zeugen Gerhard S***** unerörtert ließ (Seite 303 f), laut welchem die Möglichkeit offenbleibt (Seite 303 unten, 304 oben), daß Helmut S***** - in Übereinstimmung mit seiner Alibibehauptung - allenfalls auch vor der Polizeihaft des Scharinger (13.10.1991, 17 Uhr 45, bis 14.10.1991, 14 Uhr 45) sich gemeinsam mit diesem Zeugen bei Manfred G***** aufgehalten und dort geschlafen haben könnte, verweist der Angeklagte im gegebenen Zusammenhang mit Recht auf eine weitere aufklärungsbedürftige Ungereimtheit zwischen aktenkundigen Umständen; im Hinblick auf seine eigene Verhaftung am 15. Oktober 1991 um 17 Uhr 15 verbliebe nämlich entgegen der erstgerichtlichen Annahme, daß der Aufenthalt bei Manfred G***** "ein oder zwei Tage" nach der Polizeigewahrsame des S***** stattgefunden haben könnte, nur bereits der Tag der Entlassung des S***** aus der Polizeihaft für diese angebliche gemeinsame Übernachtung.
Bei dieser Sach- und Beweislage stellt sich die kursorische Behauptung des Erstgerichtes, die leugnende Verantwortung des Angeklagten sei "eindeutig widerlegt", als bloße Scheinbegründung dar.
Da sich im Hinblick auf die von der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigten entscheidungswesentlichen Begründungsmängel somit zeigt, daß die Anordnung einer neuerlichen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu erkennen.Da sich im Hinblick auf die von der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigten entscheidungswesentlichen Begründungsmängel somit zeigt, daß die Anordnung einer neuerlichen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu erkennen.
Mit seiner durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Aus Anlaß des kassatorischen Erkenntnisses war ferner auch der mit dem aufgehobenen Strafausspruch im sachlichen Zusammenhang stehende - im Spruch näher bezeichnete - Widerrufsbeschluß des Erstgerichtes aufzuheben.
Mit seiner diesen Beschluß betreffenden Beschwerde war der Angeklagte ebenfalls auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.