Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Albert T*****, die unbegründet ist.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Albert T*****, die unbegründet ist.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verlesung der Aussage des Zeugen Michael N***** in der Hauptverhandlung, weil hiedurch Grundsätze eines fair trial verletzt worden seien.Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verlesung der Aussage des Zeugen Michael N***** in der Hauptverhandlung, weil hiedurch Grundsätze eines fair trial verletzt worden seien.
Dazu ist festzustellen, daß der genannte Zeuge nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (19 in Bd III) unbekannten Aufenthaltes war und sohin vom erkennenden Gericht nicht einvernommen werden konnte. Die Verlesung der im Vorverfahren abgelegten Aussage ist demzufolge gemäß dem § 252 Abs 4 StPO im Gesetz vorgesehen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dem Erstgericht vorwirft, "keine sachgerechte Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen" durchgeführt zu haben, genügt der Hinweis darauf, daß eine diesbezügliche Antragstellung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung dem Akt nicht zu entnehmen ist (siehe abermals 19/III, wonach nur die Vernehmung des Zeugen N***** beantragt wurde). Zudem ist festzuhalten, daß sich das Erstgericht bei seinem Schuldspruch keinesfalls allein auf die Aussage des Zeugen Michael N***** stützte, sondern dieses Beweisergebnis lediglich zur Abrundung der bereits aus anderen Beweisergebnissen gewonnenen Überzeugung der Tatrichter diente (siehe US 19 ff, vor allem 22 ff).Dazu ist festzustellen, daß der genannte Zeuge nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (19 in Bd römisch drei) unbekannten Aufenthaltes war und sohin vom erkennenden Gericht nicht einvernommen werden konnte. Die Verlesung der im Vorverfahren abgelegten Aussage ist demzufolge gemäß dem Paragraph 252, Absatz 4, StPO im Gesetz vorgesehen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dem Erstgericht vorwirft, "keine sachgerechte Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen" durchgeführt zu haben, genügt der Hinweis darauf, daß eine diesbezügliche Antragstellung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung dem Akt nicht zu entnehmen ist (siehe abermals 19/III, wonach nur die Vernehmung des Zeugen N***** beantragt wurde). Zudem ist festzuhalten, daß sich das Erstgericht bei seinem Schuldspruch keinesfalls allein auf die Aussage des Zeugen Michael N***** stützte, sondern dieses Beweisergebnis lediglich zur Abrundung der bereits aus anderen Beweisergebnissen gewonnenen Überzeugung der Tatrichter diente (siehe US 19 ff, vor allem 22 ff).
In Ausführung der Mängelrüge (Z 5) vermeint der Beschwerdeführer, die sein vorsätzliches deliktisches Handeln tragenden Feststellungen der erkennenden Richter beruhen "hauptsächlich auf der unzulässigerweise verwerteten Aussage des Zeugen N*****", weshalb eine unzureichende Begründung dieser entscheidenden Tatsachen vorliege. Mit diesem Vorbringen ist er auf das zur Z 4 des § 281 Abs 1 StPO Ausgeführte zu verweisen.In Ausführung der Mängelrüge (Ziffer 5,) vermeint der Beschwerdeführer, die sein vorsätzliches deliktisches Handeln tragenden Feststellungen der erkennenden Richter beruhen "hauptsächlich auf der unzulässigerweise verwerteten Aussage des Zeugen N*****", weshalb eine unzureichende Begründung dieser entscheidenden Tatsachen vorliege. Mit diesem Vorbringen ist er auf das zur Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Ausgeführte zu verweisen.
Als aktenwidrig begründet rügt der Beschwerdeführer die Feststellung, daß er "nach Rücksprache seitens (des Mitangeklagten) H***** mit dem (inkriminierten) Vorgang einverstanden war" (US 9); dies deshalb, weil der Mitangeklagte H***** in der Hauptverhandlung ausdrücklich deponiert habe, den Beschwerdeführer auf die geplante Machination nicht hingewiesen zu haben (106/II). Mit diesem Vorbringen setzt sich die Beschwerde allerdings darüber hinweg, daß das Erstgericht der Darstellung des Mitangeklagten H***** keine Glaubwürdigkeit zuerkannte und diese den Beschwerdeführer entlastende Aussage auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme für widerlegt erachtete (US 19 ff). Dieser Teil seines Vorbringens erschöpft sich demzufolge in einer nach Art einer Schuldberufung vorgetragenen und damit im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Die sohin unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die sohin unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).