Die Tatsachenrüge (Z 5 a), die auf einen, die Geringwertigkeitsschwelle nicht übersteigenden Umfang der Raubbeute abzielt, läßt eine gesetzmäßige Ausführung dieses unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihten und in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichenden Anfechtungstatbestandes vermissen. Denn der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit von Zeugen oder Angeklagten aufgrund des von ihnen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende wertende Vorgang als solcher ist auch mit dem relevierten Nichtigkeitsgrund nicht bekämpfbar. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, das Schöffengericht hätte den Beuteumfang nicht aus den für überzeugend erachteten Angaben des Martin F***** ableiten dürfen, sondern im Zweifel die Höhe des geraubten Bargeldes mit jenem Betrag (ca. 1.000 S) annehmen müssen, der dem Angeklagten seiner Verantwortung gemäß verblieben sei.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die auf einen, die Geringwertigkeitsschwelle nicht übersteigenden Umfang der Raubbeute abzielt, läßt eine gesetzmäßige Ausführung dieses unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihten und in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichenden Anfechtungstatbestandes vermissen. Denn der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit von Zeugen oder Angeklagten aufgrund des von ihnen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende wertende Vorgang als solcher ist auch mit dem relevierten Nichtigkeitsgrund nicht bekämpfbar. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, das Schöffengericht hätte den Beuteumfang nicht aus den für überzeugend erachteten Angaben des Martin F***** ableiten dürfen, sondern im Zweifel die Höhe des geraubten Bargeldes mit jenem Betrag (ca. 1.000 S) annehmen müssen, der dem Angeklagten seiner Verantwortung gemäß verblieben sei.
Die vom Beschwerdeführer weiters aufgezeigten, vom Erstgericht sehr wohl erwogenen Umstände einer fehlenden Verletzung des Tatopfers (vgl US 5 und 6) und dessen Täuschung über die Zahlungswilligkeit, um den Kellner abzulenken (US 6), vermögen keine Zweifel am festgestellten erheblichen Gewalteinsatz des Angeklagten bei der Tatausführung zu erwecken, stützte doch der Schöffensenat diese Urteilsannahme auch auf die am Tatort objektivierten und aus der Gewaltanwendung des Angeklagten resultierenden Spuren (US 5 f).Die vom Beschwerdeführer weiters aufgezeigten, vom Erstgericht sehr wohl erwogenen Umstände einer fehlenden Verletzung des Tatopfers vergleiche US 5 und 6) und dessen Täuschung über die Zahlungswilligkeit, um den Kellner abzulenken (US 6), vermögen keine Zweifel am festgestellten erheblichen Gewalteinsatz des Angeklagten bei der Tatausführung zu erwecken, stützte doch der Schöffensenat diese Urteilsannahme auch auf die am Tatort objektivierten und aus der Gewaltanwendung des Angeklagten resultierenden Spuren (US 5 f).
Nach Prüfung der Aktenlage ergeben sich somit keine Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Sachverhaltsannahmen des Schöffengerichtes.
In der Subsumtionsrüge (Z 10) wendet der Beschwerdeführer ein, daß auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen die privilegierenden Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB vorlägen.In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet der Beschwerdeführer ein, daß auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen die privilegierenden Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB vorlägen.
Entgegen dieser Auffassung besteht kein Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung (vgl SSt 60/46; 12 Os 122,125/95; 13 Os 17/96; 14 Os 189/95; 15 Os 48/95; damit übereinstimmend Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 31; Kienapfel BT II3 § 142 RN 106; Foregger/Kodek StGB6 § 142 Anm VI) abzugehen, wonach die Grenze der Geringwertigkeit einer Beute bei maximal 1.000 S liegt. Die vom Angeklagten erzielte Raubbeute von 3.500 S entspricht demnach nicht einmal annähernd einer Sache geringen Wertes.Entgegen dieser Auffassung besteht kein Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung vergleiche SSt 60/46; 12 Os 122,125/95; 13 Os 17/96; 14 Os 189/95; 15 Os 48/95; damit übereinstimmend Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 31; Kienapfel BT II3 Paragraph 142, RN 106; Foregger/Kodek StGB6 Paragraph 142, Anmerkung römisch sechs) abzugehen, wonach die Grenze der Geringwertigkeit einer Beute bei maximal 1.000 S liegt. Die vom Angeklagten erzielte Raubbeute von 3.500 S entspricht demnach nicht einmal annähernd einer Sache geringen Wertes.
Das Erstgericht hat es daher mit Recht als unerheblich angesehen, ob die vom Angeklagten angewandte Gewalt die Intensitätsschwelle des § 142 Abs 2 StGB überstieg, müssen doch die privilegierenden Voraussetzungen für die Annahme eines minderschweren Raubes kumulativ gegeben sein (erneut SSt 60/46; 14 Os 189/95), sodaß es keines weiteren Eingehens auf die übrigen Beschwerdeeinwände zu den sonstigen Prämissen dieser Gesetzesbestimmung bedarf.Das Erstgericht hat es daher mit Recht als unerheblich angesehen, ob die vom Angeklagten angewandte Gewalt die Intensitätsschwelle des Paragraph 142, Absatz 2, StGB überstieg, müssen doch die privilegierenden Voraussetzungen für die Annahme eines minderschweren Raubes kumulativ gegeben sein (erneut SSt 60/46; 14 Os 189/95), sodaß es keines weiteren Eingehens auf die übrigen Beschwerdeeinwände zu den sonstigen Prämissen dieser Gesetzesbestimmung bedarf.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Klaus Joachim K***** nach § 142 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Dabei wertete es zahlreiche einschlägige Vorstrafen und den relativ raschen Rückfall als erschwerend, hingegen das (eingeschränkte) Geständnis des Angeklagten, seine durch Alkohol verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit sowie "den durch teilweise Sicherstellung der Beute zu einem großen Teil gutgemachten, gegenüber Durchschnittsfällen des § 142 Abs 1 StGB geringen Schaden" als mildernd.Das Schöffengericht verhängte über Klaus Joachim K***** nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Dabei wertete es zahlreiche einschlägige Vorstrafen und den relativ raschen Rückfall als erschwerend, hingegen das (eingeschränkte) Geständnis des Angeklagten, seine durch Alkohol verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit sowie "den durch teilweise Sicherstellung der Beute zu einem großen Teil gutgemachten, gegenüber Durchschnittsfällen des Paragraph 142, Absatz eins, StGB geringen Schaden" als mildernd.
Gegen den Strafausspruch richten sich die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die eine fehlende Vorhaftanrechnung reklamierende und auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe (unter Anwendung außerordentlicher Strafmilderung nach § 41 StGB) sowie deren teilbedingte Strafnachsicht (§ 43 a Abs 2 StGB) abzielende Berufung des Angeklagten.Gegen den Strafausspruch richten sich die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die eine fehlende Vorhaftanrechnung reklamierende und auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe (unter Anwendung außerordentlicher Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB) sowie deren teilbedingte Strafnachsicht (Paragraph 43, a Absatz 2, StGB) abzielende Berufung des Angeklagten.
Nur die Berufung des öffentlichen Anklägers ist berechtigt.
Darin wird zutreffend aufgezeigt, daß der Milderungsgrund der durch Alkohol eingeschränkten Dispositions- und Diskretionsfähigkeit schon auf Grund des vor dem (letzten) Alkoholkonsum im Lokal "L*****" gefaßten Tatplanes (vgl S 141 "... um mir Mut anzutrinken") zu entfallen hat. Aber auch aus dem vorangehenden, in anderen Lokalen erfolgten Alkoholgenuß (S 21, 110, 137 f) läßt sich der angenommene Milderungsumstand nicht ableiten, ist doch dem Angeklagten schon öfter seine erhöhte Neigung zu Straftaten unter dem Einfluß berauschender Mittel durch Verurteilungen deutlich vor Augen geführt worden (vgl zB Körperverletzungsdelikte zu Punkt 9. und 10. der Strafregisterauskunft; Leukauf/Steininger Komm3 § 35 RN 1 bis 3).Darin wird zutreffend aufgezeigt, daß der Milderungsgrund der durch Alkohol eingeschränkten Dispositions- und Diskretionsfähigkeit schon auf Grund des vor dem (letzten) Alkoholkonsum im Lokal "L*****" gefaßten Tatplanes vergleiche S 141 "... um mir Mut anzutrinken") zu entfallen hat. Aber auch aus dem vorangehenden, in anderen Lokalen erfolgten Alkoholgenuß (S 21, 110, 137 f) läßt sich der angenommene Milderungsumstand nicht ableiten, ist doch dem Angeklagten schon öfter seine erhöhte Neigung zu Straftaten unter dem Einfluß berauschender Mittel durch Verurteilungen deutlich vor Augen geführt worden vergleiche zB Körperverletzungsdelikte zu Punkt 9. und 10. der Strafregisterauskunft; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 35, RN 1 bis 3).
Die richtige Gewichtung der nunmehr korrigierten Strafbemessungsgründe gebietet - auch unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.April 1997, AZ 28 E Vr 3895/96 - eine maßvolle Erhöhung des in erster Instanz gefundenen Strafmaßes auf 18 Monate (Zusatz-)Freiheitsstrafe.Die richtige Gewichtung der nunmehr korrigierten Strafbemessungsgründe gebietet - auch unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.April 1997, AZ 28 E römisch fünf r 3895/96 - eine maßvolle Erhöhung des in erster Instanz gefundenen Strafmaßes auf 18 Monate (Zusatz-)Freiheitsstrafe.
Auf diese Entscheidung war der Angeklagte mit seiner Berufung betreffend die Strafhöhe zu verweisen. Der von ihm überdies begehrten teilbedingten Strafnachsicht stehen im Hinblick auf sein belastetes Vorleben Belange der Spezialprävention entgegen.
Insoweit der Berufungswerber das Fehlen der (über die Urteilsangleichung hinausgehenden) Vorhaftanrechnung vom 5. bis 25. März 1997 moniert, ist ihm zu erwidern, daß diese Haftzeiten bereits mit Urteil desselben Gerichtes vom 24.April 1997 zu GZ 28 E Vr 3895/96-34 angerechnet und auch beim Strafvollzug effektiv miteinbezogen wurden (ON 42 dieses Vr-Aktes), sodaß dieser Zeitraum nunmehr nicht nochmals Berücksichtigung finden konnte (vgl SSt 43/5; 53/70).Insoweit der Berufungswerber das Fehlen der (über die Urteilsangleichung hinausgehenden) Vorhaftanrechnung vom 5. bis 25. März 1997 moniert, ist ihm zu erwidern, daß diese Haftzeiten bereits mit Urteil desselben Gerichtes vom 24.April 1997 zu GZ 28 E römisch fünf r 3895/96-34 angerechnet und auch beim Strafvollzug effektiv miteinbezogen wurden (ON 42 dieses Vr-Aktes), sodaß dieser Zeitraum nunmehr nicht nochmals Berücksichtigung finden konnte vergleiche SSt 43/5; 53/70).
Seiner Berufung konnte somit in diesem Umfang kein Erfolg beschieden sein.
Das Schöffengericht widerrief gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO die mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.September 1995 zu AZ 28 Vr 131/95 gewährte (teil)bedingte Strafnachsicht.Das Schöffengericht widerrief gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.September 1995 zu AZ 28 römisch fünf r 131/95 gewährte (teil)bedingte Strafnachsicht.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene Beschwerde ist nicht im Recht.
Zutreffend hat nämlich das Erstgericht - dem Beschwerdevorbringen entgegen - mit hinlänglicher Begründung (US 9 und 10) dargelegt, daß der Widerruf des bedingt nachgesehenen Strafteils zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung infolge des wiederholten Rückfalls innerhalb der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit geboten ist. Die Beschwerde vermag keinen Anhaltspunkt für eine gerechtfertigte Annahme eines künftig normtreuen Verhaltens des Angeklagten aufzuzeigen, sodaß die von ihm begehrte Aufrechterhaltung der bloßen Androhung des Strafvollzuges keineswegs geeignet ist, die nach § 53 Abs 1 StGB anzustrebende spezialpräventive Effizienz zu entfalten.Zutreffend hat nämlich das Erstgericht - dem Beschwerdevorbringen entgegen - mit hinlänglicher Begründung (US 9 und 10) dargelegt, daß der Widerruf des bedingt nachgesehenen Strafteils zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung infolge des wiederholten Rückfalls innerhalb der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit geboten ist. Die Beschwerde vermag keinen Anhaltspunkt für eine gerechtfertigte Annahme eines künftig normtreuen Verhaltens des Angeklagten aufzuzeigen, sodaß die von ihm begehrte Aufrechterhaltung der bloßen Androhung des Strafvollzuges keineswegs geeignet ist, die nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB anzustrebende spezialpräventive Effizienz zu entfalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.