Dem Beschwerdevorbringen zuwider blieb die Feststellung des Reinheitsgehaltes der zu Punkt 1) verfahrensgegenständlichen Heroinmenge keineswegs unbegründet, bezog sich das Schöffengericht doch hiebei auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Instituts der Universität Wien (ON 56), wonach das beim Angeklagten sichergestellte Suchtmittel einen Gehalt von 14 % reinem Heroin aufwies. Es mag zwar zutreffen, daß das untersuchte Suchtgift nicht derselben Bezugsquelle entstammt wie jenes, welches der Beschwerdeführer an Ömer C***** verkaufte. Da der übliche Reinsubstanzgehalt von Heroin in Straßenqualität zwischen 10 % und 25 % liegt und demnach das beim Beschwerdeführer sichergestellte Suchtmittel von relativ schlechter Qualität war, widerspricht die vom Erstgericht erkennbar gezogene Schlußfolgerung, daß auch das einer chemischen Untersuchung nicht zugängliche übrige verfahrensverfangene Heroin zumindest von gleicher (minderer) Qualität war, nicht den Denkgesetzen. Daß es einen noch geringeren Reinheitsgrad aufgewiesen hätte, wurde vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Verfahrensergebnisse, die in diese Richtung deuten, wurden weder aufgezeigt noch liegen sie vor, zumal Ömer C***** selbst von mittlerer Qualität sprach (S 308) und auch L***** (zu Punkt 3 des Spruches) die Qualität des von ihr gekauften Suchtgiftes als gut bezeichnete (S 304, 306 f).
Der Einwand, die zum Faktum 2 getroffene Feststellung einer Heroinmenge von 786 Gramm beruhe auf "widersprüchlichen und sogar abweichenden Beweisergebnissen" entzieht sich schon deshalb einer sachlichen Erörterung, weil das Beschwerdevorbringen eine nähere Bezeichnung solcher Beweisergebnisse vermissen läßt.
Soweit derselbe Einwand sich gegen die zum Faktum 3) konstatierte Suchtmittelmenge (von 35 Gramm Heroin) wendet, versucht der Beschwerdeführer, einen Widerspruch zwischen der im Urteilsspruch genannten Tatzeit (ab September 1997) und den Angaben der Zeugin L*****, denenzufolge sie das Heroin im Jahr 1996 gekauft hat, aufzuzeigen. Ihm ist entgegenzuhalten, daß sich aus dem Kontext der Urteilsfeststellungen und den zur Begründung herangezogenen Verfahrensergebnissen zweifelsfrei ergibt, daß der Beschwerdeführer die im Tenor angeführten 35 Gramm im Jahr 1996 an L***** verkauft hat und die Jahresangabe 1997 auf einen bereits bei Modifizierung der Anklage (S 307) unterlaufenen Schreibfehler zurückzuführen ist.
Ob die von L***** gekaufte Heroinmenge von 35 Gramm der von ihrem (damaligen) Freund A***** bezogenen und in Punkt 2) des Schuldspruches inkriminierten Menge (von 786 Gramm) hinzuzuzählen ist oder nicht, betrifft keine (für den Qualifikationsausspruch des § 28 Abs 4 Z 3 SMG) entscheidende Tatsache, weil selbst bei Annahme der Richtigkeit dieses Einwandes sich an der insgesamt übergroßen Menge des in Verkehr gesetzten Heroins nichts ändert.Ob die von L***** gekaufte Heroinmenge von 35 Gramm der von ihrem (damaligen) Freund A***** bezogenen und in Punkt 2) des Schuldspruches inkriminierten Menge (von 786 Gramm) hinzuzuzählen ist oder nicht, betrifft keine (für den Qualifikationsausspruch des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) entscheidende Tatsache, weil selbst bei Annahme der Richtigkeit dieses Einwandes sich an der insgesamt übergroßen Menge des in Verkehr gesetzten Heroins nichts ändert.
Die vom Beschwerdeführer zu den Fakten 2 bis 4 angestellten Überlegungen, mit welchen er nachzuweisen sucht, daß der vom Erstgericht angenommene Verkauf einer Gesamtmenge von 66 Gramm Heroin mit der im Kaffee Ai***** erworbenen Menge von 62 Gramm und dem zu berücksichtigenden Eigenbedarf des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen sei, geht von der den Urteilsannahmen nicht zu entnehmenden Prämisse aus, daß der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt ausschließlich über das im Kaffee Ai***** gekaufte Heroin verfügte. Abgesehen davon, daß der Angeklagte das Heroin vor dem Weiterverkauf nicht unmaßgeblich streckte, ist nicht auszuschließen, daß er noch über andere Bezugsquellen verfügte, sodaß die Beschwerdeargumentation keinesfalls schlüssig, sondern rein spekulativer Natur ist.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.