Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 110/98×

Entscheidung 11 Os 110/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os110/98

Entscheidungsdatum

27.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Abdul Hafid Kalifa A***** wegen des Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. April 1998, GZ 4a römisch fünf r 8152/97-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdul Hafid Kalifa A***** des teils vollendeten, teils im Stadium des Versuches verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider (gestrecktes) Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) überschreitenden Menge in Verkehr gesetzt sowie in Verkehr zu setzen versucht, indem er

1) von Anfang April 1996 bis Ende Mai/Ende Juni 1996 zumindest 300 Gramm Heroin an den gesondert verfolgten Ömer C***** verkaufte,

2) von Anfang April 1996 bis Ende November 1996 zumindest 786 Gramm Heroin an den gesondert verfolgten Jugendlichen Efrim A***** verkaufte,

3) ab September 1997 (richtig 1996) in fünf Angriffen insgesamt 35 Gramm Heroin an die gesondert verfolgte Jugendliche Verena L***** verkaufte,

4) von Mitte Juni 1997 bis zum 23. Juni 1997 ca 38 Gramm Heroin an unbekannte Personen verkaufte,

5) am 23. Juni 1997 fünf Gramm Heroin an einen Unbekannten verkaufte und

6) am 23. Juni 1997 ca 23 Gramm Heroin für den Weiterverkauf bereithielt.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Beschwerdevorbringen zuwider blieb die Feststellung des Reinheitsgehaltes der zu Punkt 1) verfahrensgegenständlichen Heroinmenge keineswegs unbegründet, bezog sich das Schöffengericht doch hiebei auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Instituts der Universität Wien (ON 56), wonach das beim Angeklagten sichergestellte Suchtmittel einen Gehalt von 14 % reinem Heroin aufwies. Es mag zwar zutreffen, daß das untersuchte Suchtgift nicht derselben Bezugsquelle entstammt wie jenes, welches der Beschwerdeführer an Ömer C***** verkaufte. Da der übliche Reinsubstanzgehalt von Heroin in Straßenqualität zwischen 10 % und 25 % liegt und demnach das beim Beschwerdeführer sichergestellte Suchtmittel von relativ schlechter Qualität war, widerspricht die vom Erstgericht erkennbar gezogene Schlußfolgerung, daß auch das einer chemischen Untersuchung nicht zugängliche übrige verfahrensverfangene Heroin zumindest von gleicher (minderer) Qualität war, nicht den Denkgesetzen. Daß es einen noch geringeren Reinheitsgrad aufgewiesen hätte, wurde vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Verfahrensergebnisse, die in diese Richtung deuten, wurden weder aufgezeigt noch liegen sie vor, zumal Ömer C***** selbst von mittlerer Qualität sprach (S 308) und auch L***** (zu Punkt 3 des Spruches) die Qualität des von ihr gekauften Suchtgiftes als gut bezeichnete (S 304, 306 f).

Der Einwand, die zum Faktum 2 getroffene Feststellung einer Heroinmenge von 786 Gramm beruhe auf "widersprüchlichen und sogar abweichenden Beweisergebnissen" entzieht sich schon deshalb einer sachlichen Erörterung, weil das Beschwerdevorbringen eine nähere Bezeichnung solcher Beweisergebnisse vermissen läßt.

Soweit derselbe Einwand sich gegen die zum Faktum 3) konstatierte Suchtmittelmenge (von 35 Gramm Heroin) wendet, versucht der Beschwerdeführer, einen Widerspruch zwischen der im Urteilsspruch genannten Tatzeit (ab September 1997) und den Angaben der Zeugin L*****, denenzufolge sie das Heroin im Jahr 1996 gekauft hat, aufzuzeigen. Ihm ist entgegenzuhalten, daß sich aus dem Kontext der Urteilsfeststellungen und den zur Begründung herangezogenen Verfahrensergebnissen zweifelsfrei ergibt, daß der Beschwerdeführer die im Tenor angeführten 35 Gramm im Jahr 1996 an L***** verkauft hat und die Jahresangabe 1997 auf einen bereits bei Modifizierung der Anklage (S 307) unterlaufenen Schreibfehler zurückzuführen ist.

Ob die von L***** gekaufte Heroinmenge von 35 Gramm der von ihrem (damaligen) Freund A***** bezogenen und in Punkt 2) des Schuldspruches inkriminierten Menge (von 786 Gramm) hinzuzuzählen ist oder nicht, betrifft keine (für den Qualifikationsausspruch des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) entscheidende Tatsache, weil selbst bei Annahme der Richtigkeit dieses Einwandes sich an der insgesamt übergroßen Menge des in Verkehr gesetzten Heroins nichts ändert.

Die vom Beschwerdeführer zu den Fakten 2 bis 4 angestellten Überlegungen, mit welchen er nachzuweisen sucht, daß der vom Erstgericht angenommene Verkauf einer Gesamtmenge von 66 Gramm Heroin mit der im Kaffee Ai***** erworbenen Menge von 62 Gramm und dem zu berücksichtigenden Eigenbedarf des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen sei, geht von der den Urteilsannahmen nicht zu entnehmenden Prämisse aus, daß der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt ausschließlich über das im Kaffee Ai***** gekaufte Heroin verfügte. Abgesehen davon, daß der Angeklagte das Heroin vor dem Weiterverkauf nicht unmaßgeblich streckte, ist nicht auszuschließen, daß er noch über andere Bezugsquellen verfügte, sodaß die Beschwerdeargumentation keinesfalls schlüssig, sondern rein spekulativer Natur ist.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E51961 11D01108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00110.98.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19981027_OGH0002_0110OS00110_9800000_000