Die angeführten Beschlüsse der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz stehen wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Abgesehen davon, dass der Staatsanwaltschaft keine eigene Budgethoheit für Amtshandlungen der gegenständlichen Art zukommt (§ 31 Abs 1 DV-StAG normiert lediglich die Feststellung der Ausgabemittel auf Grund Bedarfsnachweises durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes), gibt es nach der geltenden Rechtslage keine gesetzliche Basis für die Bestellung eines Dolmetschers durch die Anklagebehörde.Abgesehen davon, dass der Staatsanwaltschaft keine eigene Budgethoheit für Amtshandlungen der gegenständlichen Art zukommt (Paragraph 31, Absatz eins, DV-StAG normiert lediglich die Feststellung der Ausgabemittel auf Grund Bedarfsnachweises durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes), gibt es nach der geltenden Rechtslage keine gesetzliche Basis für die Bestellung eines Dolmetschers durch die Anklagebehörde.
Auch bei der im Bundesministerium für Justiz eingerichteten Rechtshilfe- und Übersetzungskanzlei können - wie am Rande bemerkt sei - lediglich Übersetzungen von Urkunden aus bestimmten Sprachen in die deutsche Amtssprache, nicht aber Übersetzungen von Schriftstücken in eine Fremsprache beantragt werden (Punkt 7. des Erlasses vom 16. Dezember 1960, JABl 1961/5 idF der Erlässe vom 18. Februar 1976, JABl 20 und vom 24. Oktober 1997, JABl 41).Auch bei der im Bundesministerium für Justiz eingerichteten Rechtshilfe- und Übersetzungskanzlei können - wie am Rande bemerkt sei - lediglich Übersetzungen von Urkunden aus bestimmten Sprachen in die deutsche Amtssprache, nicht aber Übersetzungen von Schriftstücken in eine Fremsprache beantragt werden (Punkt 7. des Erlasses vom 16. Dezember 1960, JABl 1961/5 in der Fassung der Erlässe vom 18. Februar 1976, JABl 20 und vom 24. Oktober 1997, JABl 41).
Schlüssel zur Lösung der zwischen den Anklagebehörden und den Gerichten aufgetretenen Kontroverse ist der Vorerhebungsbegriff des § 88 Abs 1 StPO. Hiezu sei einleitend hervorgehoben, dass das Gesetz auch für den untersuchungsrichterlichen Bereich von einem weitgesteckten Begriffsumfang ausgeht und darunter gewiss auch die Anordnung der Übersetzung von Schriften aller Art, die für den Ermittlungszweck erheblich sind, durch einen beeideten Dolmetscher versteht (vgl für Übersetzungen in die Amtssprache § 100 StPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erheblichkeit sogleich aus der Kenntnisnahme des übersetzten Inhalts oder erst später aus einer Kombination mit anderen Verfahrensvorgängen erwachsen kann. Die verfahrensgebundene Unterstützung fremdsprachiger Korrespondenz des Staatsanwalts oder des Bundesministers für Justiz kann insbesonders dann ein Akt gerichtlicher Vorerhebung sein, wenn es auch um die Übersetzung des gerichtlichen Akteninhaltes geht und die durch den zwischenstaatlichen Verkehr vorgegebene Einschaltung des Bundesministers für Justiz der konkreten Sacherledigung dienlich ist. Beim gebotenen teleologischen Gesetzesverständnis kommt dem unbestrittenen Umstand, dass die aktuellen Übersetzungsmaßnahmen für sich allein gesehen den Ermittlungsstand im Inlandsverfahren unverändert lassen, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Der § 88 Abs 1 StPO statuiert ein Recht des Staatsanwalts, im Interesse seines Kompetenzbereiches gerichtliche Vorerhebungen zwecks Gewinnung von Anhaltspunkten für eine Strafverfolgung oder aber auch eine Verfahrenseinstellung führen zu lassen. Somit ist die in den Gerichtsentscheidungen anklingende Auffassung, in § 88 Abs 1 StPO sei eine Aufgabenstellung des Untersuchungsrichters umschrieben, die durch anderweitige gesetzliche Regelungen der Verfolgungsrechte und Verfolgungspflichten des Staatsanwalts keine Modifikation erfahren könne, schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht haltbar. Hat nun aber § 74 Abs 2 ARHG dem Staatsanwalt auferlegt, gegebenenfalls im Wege des Bundesministers für Justiz die Übernahme der Strafverfolgung durch einen ausländischen Staat wegen einer strafbaren Handlung, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt, zu erwirken, darf er auch für diese Kompetenz gerichtliche Vorerhebungen beanspruchen, soweit sich daraus Anhaltspunkte für eine Verfahrensfortsetzung oder Verfahrenseinstellung ergeben können. Im gegebenen Fall der Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung genügt ein Hinweis auf § 74 Abs 4 ARHG zur Darlegung der generellen Eignung, daraus in weiterer Folge eine Grundlage für die Verfahrenseinstellung zu gewinnen. Demgemäß ist mit der Argumentation, die gesetzliche Regelung der Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung (insbesondere § 74 ARHG) weise dem Untersuchungsrichter für die Herstellung allein von der Staatsanwaltschaft benötigter Unterlagen keine Rolle zu, die Verweigerung einschlägiger gerichtlicher Vorerhebungsakte nicht überzeugend zu begründen. Insoweit kommt nämlich in den auf das Grundsätzliche beschränkten Bestimmungen (4 BlgNR 15. GP, 46) kein Verzicht auf die Mitwirkungspflicht des Gerichtes im Vorverfahren zum Ausdruck. Vielmehr ordnet im Gegenteil der vom Landesgericht für Strafsachen Wien und vom Oberlandesgericht Wien sichtlich übersehene § 9 Abs 1 ARHG die subsidiäre sinngemäße Geltung der Strafprozessordnung bei der Gesetzesvollziehung an. Der Auffassung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien zuwider ist das vorliegende, in einem gerichtsanhängigen Strafverfahren zum Zweck der Überleitung des Inlandsverfahrens in ein Auslandsverfahren (§ 74 Abs 1 ARHG) gestellte Verlangen der Staatsanwaltschaft als Erhebungsantrag iSd § 88 Abs 1 StPO zu beurteilen. Dies auch mit Blick darauf, dass das österreichische Strafverfolgungsrecht selbst im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten durch ein Gericht des ersuchten Staates erst durch vollständige Vollstreckung oder Erlassung (endgültige Nachsicht) der ausländischen Strafe (§ 74 Abs 4 ARHG) erlischt, das inländische Strafverfahren somit erst unter diesen Prämissen (endgültig) einzustellen ist.Schlüssel zur Lösung der zwischen den Anklagebehörden und den Gerichten aufgetretenen Kontroverse ist der Vorerhebungsbegriff des Paragraph 88, Absatz eins, StPO. Hiezu sei einleitend hervorgehoben, dass das Gesetz auch für den untersuchungsrichterlichen Bereich von einem weitgesteckten Begriffsumfang ausgeht und darunter gewiss auch die Anordnung der Übersetzung von Schriften aller Art, die für den Ermittlungszweck erheblich sind, durch einen beeideten Dolmetscher versteht vergleiche für Übersetzungen in die Amtssprache Paragraph 100, StPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erheblichkeit sogleich aus der Kenntnisnahme des übersetzten Inhalts oder erst später aus einer Kombination mit anderen Verfahrensvorgängen erwachsen kann. Die verfahrensgebundene Unterstützung fremdsprachiger Korrespondenz des Staatsanwalts oder des Bundesministers für Justiz kann insbesonders dann ein Akt gerichtlicher Vorerhebung sein, wenn es auch um die Übersetzung des gerichtlichen Akteninhaltes geht und die durch den zwischenstaatlichen Verkehr vorgegebene Einschaltung des Bundesministers für Justiz der konkreten Sacherledigung dienlich ist. Beim gebotenen teleologischen Gesetzesverständnis kommt dem unbestrittenen Umstand, dass die aktuellen Übersetzungsmaßnahmen für sich allein gesehen den Ermittlungsstand im Inlandsverfahren unverändert lassen, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Der Paragraph 88, Absatz eins, StPO statuiert ein Recht des Staatsanwalts, im Interesse seines Kompetenzbereiches gerichtliche Vorerhebungen zwecks Gewinnung von Anhaltspunkten für eine Strafverfolgung oder aber auch eine Verfahrenseinstellung führen zu lassen. Somit ist die in den Gerichtsentscheidungen anklingende Auffassung, in Paragraph 88, Absatz eins, StPO sei eine Aufgabenstellung des Untersuchungsrichters umschrieben, die durch anderweitige gesetzliche Regelungen der Verfolgungsrechte und Verfolgungspflichten des Staatsanwalts keine Modifikation erfahren könne, schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht haltbar. Hat nun aber Paragraph 74, Absatz 2, ARHG dem Staatsanwalt auferlegt, gegebenenfalls im Wege des Bundesministers für Justiz die Übernahme der Strafverfolgung durch einen ausländischen Staat wegen einer strafbaren Handlung, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt, zu erwirken, darf er auch für diese Kompetenz gerichtliche Vorerhebungen beanspruchen, soweit sich daraus Anhaltspunkte für eine Verfahrensfortsetzung oder Verfahrenseinstellung ergeben können. Im gegebenen Fall der Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung genügt ein Hinweis auf Paragraph 74, Absatz 4, ARHG zur Darlegung der generellen Eignung, daraus in weiterer Folge eine Grundlage für die Verfahrenseinstellung zu gewinnen. Demgemäß ist mit der Argumentation, die gesetzliche Regelung der Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung (insbesondere Paragraph 74, ARHG) weise dem Untersuchungsrichter für die Herstellung allein von der Staatsanwaltschaft benötigter Unterlagen keine Rolle zu, die Verweigerung einschlägiger gerichtlicher Vorerhebungsakte nicht überzeugend zu begründen. Insoweit kommt nämlich in den auf das Grundsätzliche beschränkten Bestimmungen (4 BlgNR 15. GP, 46) kein Verzicht auf die Mitwirkungspflicht des Gerichtes im Vorverfahren zum Ausdruck. Vielmehr ordnet im Gegenteil der vom Landesgericht für Strafsachen Wien und vom Oberlandesgericht Wien sichtlich übersehene Paragraph 9, Absatz eins, ARHG die subsidiäre sinngemäße Geltung der Strafprozessordnung bei der Gesetzesvollziehung an. Der Auffassung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien zuwider ist das vorliegende, in einem gerichtsanhängigen Strafverfahren zum Zweck der Überleitung des Inlandsverfahrens in ein Auslandsverfahren (Paragraph 74, Absatz eins, ARHG) gestellte Verlangen der Staatsanwaltschaft als Erhebungsantrag iSd Paragraph 88, Absatz eins, StPO zu beurteilen. Dies auch mit Blick darauf, dass das österreichische Strafverfolgungsrecht selbst im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten durch ein Gericht des ersuchten Staates erst durch vollständige Vollstreckung oder Erlassung (endgültige Nachsicht) der ausländischen Strafe (Paragraph 74, Absatz 4, ARHG) erlischt, das inländische Strafverfahren somit erst unter diesen Prämissen (endgültig) einzustellen ist.
Die befassten Gerichte haben sich daher rechtsirrig auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die vom Staatsanwalt als dominus litis der Vorerhebungen (Foregger/Fabrizy StPO8 § 88 Rz 2) prozessordnungsgemäß begehrten Maßnahme berufen. Die Untersuchungsrichterin wäre gemäß § 88 Abs 1 StPO verpflichtet gewesen, dem in Rede stehenden Antrag des Anklägers zu entsprechen. Weil sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung im Hinblick auf Art 6 Abs 3 lit e EMRK iVm § 389 Abs 6 StPO, wonach dem Beschuldigten die Erstattung der Übersetzungskosten nicht überbunden werden kann, nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden.Die befassten Gerichte haben sich daher rechtsirrig auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die vom Staatsanwalt als dominus litis der Vorerhebungen (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 88, Rz 2) prozessordnungsgemäß begehrten Maßnahme berufen. Die Untersuchungsrichterin wäre gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StPO verpflichtet gewesen, dem in Rede stehenden Antrag des Anklägers zu entsprechen. Weil sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 3, Litera e, EMRK in Verbindung mit Paragraph 389, Absatz 6, StPO, wonach dem Beschuldigten die Erstattung der Übersetzungskosten nicht überbunden werden kann, nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden.
Der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher wie im Spruch ersichtlich Folge zu geben.