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Entscheidung 11 Os 111/03×

Entscheidung 11 Os 111/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os111/03

Entscheidungsdatum

09.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Hans A***** wegen Unterbrechung des Strafvollzuges gemäß Paragraph 99, Absatz 2, StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Juli 2003, AZ 22 Bs 167/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als "Revision" bezeichnete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Hans A***** gegen die Ablehnung einer Unterbrechung des Vollzuges einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Korneuburg nicht Folge. Die gegen diese Entscheidung erhobene, als Revision bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - kein Rechtsmittel eingeräumt ist.

Anmerkung

E70826 11Os111.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00111.03.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20030909_OGH0002_0110OS00111_0300000_000