Entscheidung 11 Os 111/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Hans A***** wegen Unterbrechung des Strafvollzuges gemäß § 99 Abs 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Juli 2003, AZ 22 Bs 167/03, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Hans A***** wegen Unterbrechung des Strafvollzuges gemäß Paragraph 99, Absatz 2, StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Juli 2003, AZ 22 Bs 167/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als "Revision" bezeichnete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Hans A***** gegen die Ablehnung einer Unterbrechung des Vollzuges einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Korneuburg nicht Folge. Die gegen diese Entscheidung erhobene, als Revision bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - kein Rechtsmittel eingeräumt ist.
Anmerkung
E70826
11Os111.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00111.03.0909.000
Dokumentnummer
JJT_20030909_OGH0002_0110OS00111_0300000_000