Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung, er sei durch eine Sektorstreife der Stadtpolizei Linz dabei betreten worden, als er „gerade vor" dem Hauseingang H***** in gebückter Haltung versucht habe, die Eingangstür nachzusperren, als unvollständig begründet (Z 5 zweiter Fall) und aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) rügt, ist er nicht im Recht.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung, er sei durch eine Sektorstreife der Stadtpolizei Linz dabei betreten worden, als er „gerade vor" dem Hauseingang H***** in gebückter Haltung versucht habe, die Eingangstür nachzusperren, als unvollständig begründet (Ziffer 5, zweiter Fall) und aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) rügt, ist er nicht im Recht.
Zum einen entspricht die kritisierte Konstatierung der Aussage des Zeugen Mag. Eugen I***** (S 136), sodass eine im Übrigen nur durch unrichtige oder sinnentstellte Wiedergabe von Beweisergebnissen bewirkte Aktenwidrigkeit ausscheidet. Zum anderen betreffen die unmaßgeblich differierenden Angaben der beiden Polizeibeamten über die Position ihres Fahrzeuges zum Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer „von der Eingangstür entfernte" (I*****: vielleicht noch 10 Meter [S 136], L*****: vielleicht noch 20 Meter [S 138]) keinen schuld- oder subsumtionsrelevanten Umstand. Entscheidend ist - unter dem Gesichtspunkt eines freiwilligen Rücktritts von dem vom Beschwerdeführer letztlich zugestandenen (S 134) Einbruchsversuch - nur, dass er nach den auf die Aussage I***** (S 136) gestützten Urteilsannahmen von seinem Vorhaben abließ, als er das Herankommen eines PKWs bemerkte (US 4), nicht aber, ob der PKW dabei 10 oder 20 Meter entfernt war.
Diese Feststellung negiert auch die Rechtsrüge (Z 9 lit b), in welcher der Beschwerdeführer innere Erwägungen als Motiv für die Abstandnahme von der Tatausführung behauptet, sich damit aber, einen Feststellungsmangel reklamierend, lediglich auf seine vom Erstgericht abgelehnte Verantwortung beruft und solcherart den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung bringt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Diese Feststellung negiert auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), in welcher der Beschwerdeführer innere Erwägungen als Motiv für die Abstandnahme von der Tatausführung behauptet, sich damit aber, einen Feststellungsmangel reklamierend, lediglich auf seine vom Erstgericht abgelehnte Verantwortung beruft und solcherart den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung bringt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.