Eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0108609, RS0099413).Eine Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0108609, RS0099413).
Indem die Beschwerde die Einschätzung des Erstgerichts, die Täterschaft einer anderen Person sei äußerst unwahrscheinlich, kritisiert, dazu vorbringt, es gebe keine objektiven Beweisergebnisse, dass sich der Angeklagte jemals außerhalb des Büros aufgehalten hätte, und insgesamt eine „stichhaltige Begründung“ des Schöffengerichts vermisst, macht sie keine unzureichende Begründung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes geltend, sondern kritisiert die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld. Gleiches gilt für die eigenständigen Beweiswerterwägungen der Rüge zu einer auf der in der Maschinenhalle der Andreas Fi***** OHG aufgefundenen Kellnergeldtasche vorhandenen DNA-Mischspur und zu einem möglichen anderen Zeitpunkt der Brandstiftung.
Dass die Tatrichter davon ausgingen, der Angeklagte habe auf unbekannte Weise den Brand gelegt (US 4), macht die Feststellung nicht undeutlich (Z 5 erster Fall), die Art und Weise der Brandlegung stellt zudem auch keine entscheidende Tatsache dar (Fabrizy, StGB10 § 169 Rz 6a). Die vom Erstgericht vorgenommene Ableitung der subjektiven Tatseite aus der Gesamtheit des Tatgeschehens und der Art des Handelns des Angeklagten (US 10) ist weder undeutlich noch unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zu beanstanden (der Sache nach Z 5 vierter Fall).Dass die Tatrichter davon ausgingen, der Angeklagte habe auf unbekannte Weise den Brand gelegt (US 4), macht die Feststellung nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall), die Art und Weise der Brandlegung stellt zudem auch keine entscheidende Tatsache dar (Fabrizy, StGB10 Paragraph 169, Rz 6a). Die vom Erstgericht vorgenommene Ableitung der subjektiven Tatseite aus der Gesamtheit des Tatgeschehens und der Art des Handelns des Angeklagten (US 10) ist weder undeutlich noch unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zu beanstanden (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall).
Die Aussagen der Zeugen Ali Can K***** und Cengiz M*****e (ON 53 S 17 ff) blieben nicht unerwähnt (Z 5 zweiter Fall), sondern wurden von den Tatrichtern in Ansehung der Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person als nicht beweiskräftig verworfen (US 9). Der Umstand, dass sich auf der sichergestellten Kellnergeldtasche eine DNA-Mischspur befand, musste nicht gesondert erörtert werden. Neben dem Merkmalmuster einer unbekannten männlichen Person konnte auf jener nämlich auch ein Spurenabdruck des Angeklagten vorgefunden werden (ON 16), sodass das Ergebnis der spurenkundlichen Untersuchung keine Indizwirkung für die allfällige alleinige Täterschaft einer anderen Person hatte.Die Aussagen der Zeugen Ali Can K***** und Cengiz M*****e (ON 53 S 17 ff) blieben nicht unerwähnt (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern wurden von den Tatrichtern in Ansehung der Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person als nicht beweiskräftig verworfen (US 9). Der Umstand, dass sich auf der sichergestellten Kellnergeldtasche eine DNA-Mischspur befand, musste nicht gesondert erörtert werden. Neben dem Merkmalmuster einer unbekannten männlichen Person konnte auf jener nämlich auch ein Spurenabdruck des Angeklagten vorgefunden werden (ON 16), sodass das Ergebnis der spurenkundlichen Untersuchung keine Indizwirkung für die allfällige alleinige Täterschaft einer anderen Person hatte.
Soweit die Mängelrüge die Feststellungen des Erstgerichts zur Tatzeit als widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) kritisiert, spricht sie keine entscheidende Tatsache an (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 290). Im Übrigen haben die Tatrichter festgestellt, dass der Angeklagte gegen 4:00 Uhr das Büro betrat und gegen 4:00 Uhr den Brand in der Maschinenhalle legte, sodass auch inhaltlich kein Widerspruch vorliegt.Soweit die Mängelrüge die Feststellungen des Erstgerichts zur Tatzeit als widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) kritisiert, spricht sie keine entscheidende Tatsache an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 290). Im Übrigen haben die Tatrichter festgestellt, dass der Angeklagte gegen 4:00 Uhr das Büro betrat und gegen 4:00 Uhr den Brand in der Maschinenhalle legte, sodass auch inhaltlich kein Widerspruch vorliegt.
Mit einer eigenständigen Bewertung der Aussagen der Zeugen K*****, M*****, Tobias F***** und G***** gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen zu erwecken.Mit einer eigenständigen Bewertung der Aussagen der Zeugen K*****, M*****, Tobias F***** und G***** gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen zu erwecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) moniert, der Tatbestand des § 169 StGB sei nicht erfüllt, weil - nach den Urteilsannahmen - „der Brand auf unbekannte Weise gelegt wurde“, unterlässt es jedoch - wie dies erforderlich wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588) -, diese Rechtsbehauptung argumentativ aus dem Gesetz zu entwickeln (vgl im Übrigen neuerlich Fabrizy, StGB10 § 169 Rz 6a).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) moniert, der Tatbestand des Paragraph 169, StGB sei nicht erfüllt, weil - nach den Urteilsannahmen - „der Brand auf unbekannte Weise gelegt wurde“, unterlässt es jedoch - wie dies erforderlich wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588) -, diese Rechtsbehauptung argumentativ aus dem Gesetz zu entwickeln vergleiche im Übrigen neuerlich Fabrizy, StGB10 Paragraph 169, Rz 6a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.