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Entscheidung 11 Os 111/12a×

Entscheidung 11 Os 111/12a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os111/12a

Entscheidungsdatum

09.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sebastian F***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 9. Mai 2012, GZ 17 Hv 13/12v-54, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sebastian F***** (zu römisch eins.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 15 StGB und (zu römisch zwei.) des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB verurteilt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

römisch zwei. am 12. November 2011 in Hard an einer fremden Sache, nämlich an dem im Miteigentum von Martin und Burkhard Fi***** stehenden Betriebsgebäude der Andreas F***** OHG, *****, ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, „indem er, nachdem er die Stahltüre zum Maschinenraum mit einem Vorschlaghammer aufgeschlagen hatte, dort und an zwei weiteren Stellen Feuer legte, worauf der Maschinenraum völlig ausbrannte und sich das Feuer bis auf die Dachkonstruktion ausbreitete, sodass sie in diesem Bereich einstürzte, wobei zur Brandbekämpfung eine Vielzahl von Feuerwehrleuten notwendig war“.

Ausschließlich gegen den Schuldspruch römisch zwei. richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Eine Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0108609, RS0099413).

Indem die Beschwerde die Einschätzung des Erstgerichts, die Täterschaft einer anderen Person sei äußerst unwahrscheinlich, kritisiert, dazu vorbringt, es gebe keine objektiven Beweisergebnisse, dass sich der Angeklagte jemals außerhalb des Büros aufgehalten hätte, und insgesamt eine „stichhaltige Begründung“ des Schöffengerichts vermisst, macht sie keine unzureichende Begründung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes geltend, sondern kritisiert die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld. Gleiches gilt für die eigenständigen Beweiswerterwägungen der Rüge zu einer auf der in der Maschinenhalle der Andreas Fi***** OHG aufgefundenen Kellnergeldtasche vorhandenen DNA-Mischspur und zu einem möglichen anderen Zeitpunkt der Brandstiftung.

Dass die Tatrichter davon ausgingen, der Angeklagte habe auf unbekannte Weise den Brand gelegt (US 4), macht die Feststellung nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall), die Art und Weise der Brandlegung stellt zudem auch keine entscheidende Tatsache dar (Fabrizy, StGB10 Paragraph 169, Rz 6a). Die vom Erstgericht vorgenommene Ableitung der subjektiven Tatseite aus der Gesamtheit des Tatgeschehens und der Art des Handelns des Angeklagten (US 10) ist weder undeutlich noch unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zu beanstanden (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall).

Die Aussagen der Zeugen Ali Can K***** und Cengiz M*****e (ON 53 S 17 ff) blieben nicht unerwähnt (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern wurden von den Tatrichtern in Ansehung der Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person als nicht beweiskräftig verworfen (US 9). Der Umstand, dass sich auf der sichergestellten Kellnergeldtasche eine DNA-Mischspur befand, musste nicht gesondert erörtert werden. Neben dem Merkmalmuster einer unbekannten männlichen Person konnte auf jener nämlich auch ein Spurenabdruck des Angeklagten vorgefunden werden (ON 16), sodass das Ergebnis der spurenkundlichen Untersuchung keine Indizwirkung für die allfällige alleinige Täterschaft einer anderen Person hatte.

Soweit die Mängelrüge die Feststellungen des Erstgerichts zur Tatzeit als widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) kritisiert, spricht sie keine entscheidende Tatsache an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 290). Im Übrigen haben die Tatrichter festgestellt, dass der Angeklagte gegen 4:00 Uhr das Büro betrat und gegen 4:00 Uhr den Brand in der Maschinenhalle legte, sodass auch inhaltlich kein Widerspruch vorliegt.

Mit einer eigenständigen Bewertung der Aussagen der Zeugen K*****, M*****, Tobias F***** und G***** gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen zu erwecken.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) moniert, der Tatbestand des Paragraph 169, StGB sei nicht erfüllt, weil - nach den Urteilsannahmen - „der Brand auf unbekannte Weise gelegt wurde“, unterlässt es jedoch - wie dies erforderlich wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588) -, diese Rechtsbehauptung argumentativ aus dem Gesetz zu entwickeln vergleiche im Übrigen neuerlich Fabrizy, StGB10 Paragraph 169, Rz 6a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102062

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00111.12A.1009.000

Im RIS seit

24.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20121009_OGH0002_0110OS00111_12A0000_000