Entscheidung 11 Os 111/16g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.11.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB idF vor BGBl I 2015/112, AZ 65 Hv 176/14y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. Mai 2016, AZ 32 Bs 106/16z (ON 118 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/112, AZ 65 Hv 176/14y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. Mai 2016, AZ 32 Bs 106/16z (ON 118 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. März 2016, GZ 65 Hv 176/14y-61, wurde ein Antrag des Gerhard M*****, der mit Urteil des genannten Gerichts vom 9. Dezember 2014 des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB idF vor BGBl I 2015/112 – rechtskräftig – schuldig erkannt worden war, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. März 2016, GZ 65 Hv 176/14y-61, wurde ein Antrag des Gerhard M*****, der mit Urteil des genannten Gerichts vom 9. Dezember 2014 des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB in der Fassung , vor BGBl I 2015/112 – rechtskräftig – schuldig erkannt worden war, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.
Einer dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 24. Mai 2016, AZ 32 Bs 105/16z, nicht Folge.
Die dagegen von Gerhard M***** erhobene Beschwerde (ON 120) war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen von Gerhard M***** erhobene Beschwerde (ON 120) war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00111.16G.1115.000
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2016
Dokumentnummer
JJT_20161115_OGH0002_0110OS00111_16G0000_000