Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 „Z 9 lit c iVm Z 11“ und 10a StPO stützt.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, „Z 9 Litera c, in Verbindung mit Ziffer 11 und 10 a StPO stützt.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Kriterien verfehlt die Beschwerdeführerin, indem sie den Schuldgehalt „der Tat … als maximal Durchschnitt“ bezeichnet und argumentiert, beide Taten (s aber US 4) seien durch „eine vorangegangene Provokation der Opfer ausgelöst worden“, dabei aber prozessordnungswidrig die zur Annahme schwerer Schuld (vgl Schroll, WK-StPO § 198 Rz 13 ff) getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen außer Acht lässt (US 3 f, 6, 9 f; vgl RIS-Justiz RS0116021 [T5]).Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Kriterien verfehlt die Beschwerdeführerin, indem sie den Schuldgehalt „der Tat … als maximal Durchschnitt“ bezeichnet und argumentiert, beide Taten (s aber US 4) seien durch „eine vorangegangene Provokation der Opfer ausgelöst worden“, dabei aber prozessordnungswidrig die zur Annahme schwerer Schuld vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 13 ff) getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen außer Acht lässt (US 3 f, 6, 9 f; vergleiche RIS-Justiz RS0116021 [T5]).
Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall, nominell auch „Z 9 lit c“) legt nicht dar, aus welchem Grund bei der zu den Tatzeiten jungen Erwachsenen „die Strafzumessung nur 50 % des normalen Strafsatzes“ betragen müsste. § 19 Abs 1 zweiter Satz JGG verweist lediglich hinsichtlich des Mindestmaßes, nicht jedoch des Höchstmaßes von angedrohten Freiheitsstrafen auf die Anordnung des § 5 (hier) Z 4 JGG. Für die in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 erster Fall StGB idF vor BGBl I 2015/112 bleibt dies ohne Auswirkung (vgl § 36 letzter Satz StGB idF vor BGBl I 2015/112), bei § 84 Abs 4 StGB idgF führte dies zum Entfall des Mindestmaßes. Das Erstgericht hat rechtsrichtig die günstigere Rechtslage nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 erster Fall StGB aF („Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren“) und nicht § 84 Abs 4 StGB idgF (unter Anwendung des § 19 Abs 1 zweiter Satz JGG iVm § 5 Z 4 JGG „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren“) zur Anwendung gebracht (vgl US 9).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall, nominell auch „Z 9 lit c“) legt nicht dar, aus welchem Grund bei der zu den Tatzeiten jungen Erwachsenen „die Strafzumessung nur 50 % des normalen Strafsatzes“ betragen müsste. Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz JGG verweist lediglich hinsichtlich des Mindestmaßes, nicht jedoch des Höchstmaßes von angedrohten Freiheitsstrafen auf die Anordnung des Paragraph 5, (hier) Ziffer 4, JGG. Für die in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, erster Fall StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/112 bleibt dies ohne Auswirkung vergleiche Paragraph 36, letzter Satz StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/112), bei Paragraph 84, Absatz 4, StGB idgF führte dies zum Entfall des Mindestmaßes. Das Erstgericht hat rechtsrichtig die günstigere Rechtslage nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, erster Fall StGB aF („Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren“) und nicht Paragraph 84, Absatz 4, StGB idgF (unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren“) zur Anwendung gebracht vergleiche US 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde (gegen einen Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe – ON 36) folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde (gegen einen Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe – ON 36) folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.