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Entscheidung 11 Os 111/20p×

Entscheidung 11 Os 111/20p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os111/20p

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Gerhard E***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, AZ 4 BE 81/20x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anträge des Untergebrachten auf Erneuerung des Verfahrens, auf Gewährung von Verfahrenshilfe und auf „umgehende Hemmung bzw Entlassung aus der unverhältnismäßigen Maßnahme Paragraph 21, Absatz 2, StGB“ nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 13. August 2020, AZ 8 Bs 269/20z, gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Juli 2020, AZ 4 BE 81/20x, mit dem ein Antrag des Untergebrachten auf Einholung eines aktualisierten Gutachtens abgewiesen und ausgesprochen worden war, dass die Anhaltung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB weiterhin notwendig ist, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem gegenständlichen Schriftsatz begehrt der Untergebrachte Erneuerung des Verfahrens „vom […] 07. 07. 2020“, Gewährung von Verfahrenshilfe und „umgehende Hemmung bzw Entlassung aus der unverhältnismäßigen Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB“.

Nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Dies gilt nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, aus welchem Grund in diesen Fällen auch der – gegenüber der Grundrechtsbeschwerde subsidiäre – Erneuerungsantrag (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO) nicht zusteht (RIS-Justiz RS0123350).

Demgemäß sind Entscheidungen über die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen nicht Gegenstand des Antrags nach Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO.

Da für derart unzulässige und solcherart von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), war der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen.

Mit Blick auf die Kompetenznorm des Paragraph 362, Absatz 5, StPO nimmt der Oberste Gerichtshof zwar die Befugnis in Anspruch, den Vollzug mit Erneuerungsantrag (Paragraph 363 a, StPO) bekämpfter Entscheidungen zu hemmen. Ein Antragsrecht ist daraus allerdings nicht abzuleiten (RIS-Justiz RS0125705), sodass auch der auf Hemmung abzielende Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.

Der in der Äußerung (Paragraph 24, StPO) enthaltene Antrag auf Erneuerung des Verfahrens AZ 12 Hv 130/15h des Landesgerichts für Strafsachen Graz wird gesondert behandelt.

Textnummer

E130091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00111.20P.1125.000

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201125_OGH0002_0110OS00111_20P0000_000