Mit dem gegenständlichen Schriftsatz begehrt der Untergebrachte Erneuerung des Verfahrens „vom […] 07. 07. 2020“, Gewährung von Verfahrenshilfe und „umgehende Hemmung bzw Entlassung aus der unverhältnismäßigen Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB“.Mit dem gegenständlichen Schriftsatz begehrt der Untergebrachte Erneuerung des Verfahrens „vom […] 07. 07. 2020“, Gewährung von Verfahrenshilfe und „umgehende Hemmung bzw Entlassung aus der unverhältnismäßigen Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB“.
Nach § 1 Abs 1 GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Dies gilt nach § 1 Abs 2 GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, aus welchem Grund in diesen Fällen auch der – gegenüber der Grundrechtsbeschwerde subsidiäre – Erneuerungsantrag (§ 363a Abs 1 StPO) nicht zusteht (RIS-Justiz RS0123350).Nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Dies gilt nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, aus welchem Grund in diesen Fällen auch der – gegenüber der Grundrechtsbeschwerde subsidiäre – Erneuerungsantrag (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO) nicht zusteht (RIS-Justiz RS0123350).
Demgemäß sind Entscheidungen über die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen nicht Gegenstand des Antrags nach § 363a Abs 1 StPO.Demgemäß sind Entscheidungen über die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen nicht Gegenstand des Antrags nach Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO.
Da für derart unzulässige und solcherart von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), war der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen.
Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO nimmt der Oberste Gerichtshof zwar die Befugnis in Anspruch, den Vollzug mit Erneuerungsantrag (§ 363a StPO) bekämpfter Entscheidungen zu hemmen. Ein Antragsrecht ist daraus allerdings nicht abzuleiten (RIS-Justiz RS0125705), sodass auch der auf Hemmung abzielende Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.Mit Blick auf die Kompetenznorm des Paragraph 362, Absatz 5, StPO nimmt der Oberste Gerichtshof zwar die Befugnis in Anspruch, den Vollzug mit Erneuerungsantrag (Paragraph 363 a, StPO) bekämpfter Entscheidungen zu hemmen. Ein Antragsrecht ist daraus allerdings nicht abzuleiten (RIS-Justiz RS0125705), sodass auch der auf Hemmung abzielende Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.
Der in der Äußerung (§ 24 StPO) enthaltene Antrag auf Erneuerung des Verfahrens AZ 12 Hv 130/15h des Landesgerichts für Strafsachen Graz wird gesondert behandelt.Der in der Äußerung (Paragraph 24, StPO) enthaltene Antrag auf Erneuerung des Verfahrens AZ 12 Hv 130/15h des Landesgerichts für Strafsachen Graz wird gesondert behandelt.