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Entscheidung 11 Os 111/22s×

Entscheidung 11 Os 111/22s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os111/22s

Entscheidungsdatum

20.12.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lonin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Juli 2022, GZ 38 Hv 43/22y-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./), eines weiteren Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins./2./) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in I*

römisch eins./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwar

1./ im Sommer/Herbst 2017 an dem am * 2013 geborenen * W* dadurch, dass er die Finger seiner Hand auf dessen unbekleideten Penis legte, woraufhin * W* seitlich wegrutschte und L* deshalb seine Hand wieder wegnahm;

2./ zwei Mal im Frühjahr, Sommer oder Herbst 2008 oder 2009 an dem am * 1998 geborenen * S* dadurch, dass er seine flache Hand auf dessen unbekleideten Penis legte, woraufhin * S* die Hand sogleich wieder wegdrückte;

römisch zwei./ im Zeitraum 17. Dezember 2015 bis 11. März 2021 (Datum der Sicherstellung) im Urteil näher beschriebene 12 Lichtbilder, darstellend wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an unmündigen Personen bzw von unmündigen Personen an sich selbst, somit pornographische Darstellungen unmündiger Minderjähriger besessen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 ff, 10) begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Geschehen (US 13, 14) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882). Mit der unsubstantiiert vorgetragenen Kritik, das Erstgericht hätte den Zeugen jeweils „floskelhaft und pauschal uneingeschränkt Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit“ zugebilligt (dazu aber US 12 f) und dem Angeklagten technische Versiertheit und Übung im „Umgang mit Computern“ attestiert, bekämpft die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, ohne ein Begründungsdefizit aufzuzeigen.

[5]           Die prozessordnungskonforme Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis eines Rechtsirrtums (RIS-Justiz RS0099810).

[6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst sowohl zum Schuldspruch zu römisch eins./1./ als auch römisch eins./2./ (ausreichende) Feststellungen zu Dauer und Intensität der Berührung der Geschlechtsteile der Betroffenen durch den Angeklagten sowie zur subjektiven Tatseite.

[7] Inwiefern den dazu getroffenen Konstatierungen vergleiche zu römisch eins./1./: US 5, auch US 13; zu römisch eins./2./: US 6 f, 13) – trotz der detaillierten Darstellung der Tathandlungen – der Sachverhaltsbezug, den zielgerichteten Berührungen des Penis der Kinder die Sexualbezogenheit fehlen bzw diese „sexuell indifferente Handlung[en]“ sein sollten und welcher darüber hinausgehender Feststellungen es für die vorgenommene Subsumtion bedurft hätte, vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar darzutun vergleiche RIS-Justiz RS0102141, RS0119090, RS0095194 [T1, T2], RS0094905 [T35], RS0095733 [T10] vergleiche Philipp in WK2 StGB Paragraph 202, Rz 13; Hinterhofer SbgK Paragraph 202, Rz 29).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E136959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00111.22S.1220.000

Im RIS seit

11.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20221220_OGH0002_0110OS00111_22S0000_000