[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 ff, 10) begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Geschehen (US 13, 14) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882). Mit der unsubstantiiert vorgetragenen Kritik, das Erstgericht hätte den Zeugen jeweils „floskelhaft und pauschal uneingeschränkt Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit“ zugebilligt (dazu aber US 12 f) und dem Angeklagten technische Versiertheit und Übung im „Umgang mit Computern“ attestiert, bekämpft die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, ohne ein Begründungsdefizit aufzuzeigen. [4] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 ff, 10) begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Geschehen (US 13, 14) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882). Mit der unsubstantiiert vorgetragenen Kritik, das Erstgericht hätte den Zeugen jeweils „floskelhaft und pauschal uneingeschränkt Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit“ zugebilligt (dazu aber US 12 f) und dem Angeklagten technische Versiertheit und Übung im „Umgang mit Computern“ attestiert, bekämpft die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, ohne ein Begründungsdefizit aufzuzeigen.
[5] Die prozessordnungskonforme Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis eines Rechtsirrtums (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst sowohl zum Schuldspruch zu I./1./ als auch I./2./ (ausreichende) Feststellungen zu Dauer und Intensität der Berührung der Geschlechtsteile der Betroffenen durch den Angeklagten sowie zur subjektiven Tatseite. [6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst sowohl zum Schuldspruch zu römisch eins./1./ als auch römisch eins./2./ (ausreichende) Feststellungen zu Dauer und Intensität der Berührung der Geschlechtsteile der Betroffenen durch den Angeklagten sowie zur subjektiven Tatseite.
[7] Inwiefern den dazu getroffenen Konstatierungen (vgl zu I./1./: US 5, auch US 13; zu I./2./: US 6 f, 13) – trotz der detaillierten Darstellung der Tathandlungen – der Sachverhaltsbezug, den zielgerichteten Berührungen des Penis der Kinder die Sexualbezogenheit fehlen bzw diese „sexuell indifferente Handlung[en]“ sein sollten und welcher darüber hinausgehender Feststellungen es für die vorgenommene Subsumtion bedurft hätte, vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar darzutun (vgl RIS-Justiz RS0102141, RS0119090, RS0095194 [T1, T2], RS0094905 [T35], RS0095733 [T10] vgl Philipp in WK2 StGB § 202 Rz 13; Hinterhofer SbgK § 202 Rz 29). [7] Inwiefern den dazu getroffenen Konstatierungen vergleiche zu römisch eins./1./: US 5, auch US 13; zu römisch eins./2./: US 6 f, 13) – trotz der detaillierten Darstellung der Tathandlungen – der Sachverhaltsbezug, den zielgerichteten Berührungen des Penis der Kinder die Sexualbezogenheit fehlen bzw diese „sexuell indifferente Handlung[en]“ sein sollten und welcher darüber hinausgehender Feststellungen es für die vorgenommene Subsumtion bedurft hätte, vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar darzutun vergleiche RIS-Justiz RS0102141, RS0119090, RS0095194 [T1, T2], RS0094905 [T35], RS0095733 [T10] vergleiche Philipp in WK2 StGB Paragraph 202, Rz 13; Hinterhofer SbgK Paragraph 202, Rz 29).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.