[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung in der Hauptverhandlung (ON 156.3 S 33 f; ON 156.3 S 35 [ON 147.3 S 70]) gestellter Anträge Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen * Mo* ließ nicht erkennen, warum der Genannte während des mehrere Jahre umfassenden Tatzeitraums die Möglichkeit gehabt haben sollte, das Verhalten des Angeklagten und der Zeugin sowie deren (verletzungsfreies) Aussehen lückenlos wahrzunehmen. Auch blieb offen, weshalb der weitere Antrag auf „Vorlage einer Transkription und das Abspielen eines Telefongesprächs zwischen dem Opfer und einem ihrer Verwandten vom 22. 12. 2022 zum Beweis dafür, dass der Angeklagte wortwörtlich nur einen Fehler gemacht hat, nämlich, dass er sie und die Kinder beim Jugendamt angezeigt hat“, das behauptete Ergebnis erwarten lasse, weswegen beide solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung hinausliefen (RIS-Justiz RS0099353, RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung in der Hauptverhandlung (ON 156.3 S 33 f; ON 156.3 S 35 [ON 147.3 S 70]) gestellter Anträge Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen * Mo* ließ nicht erkennen, warum der Genannte während des mehrere Jahre umfassenden Tatzeitraums die Möglichkeit gehabt haben sollte, das Verhalten des Angeklagten und der Zeugin sowie deren (verletzungsfreies) Aussehen lückenlos wahrzunehmen. Auch blieb offen, weshalb der weitere Antrag auf „Vorlage einer Transkription und das Abspielen eines Telefongesprächs zwischen dem Opfer und einem ihrer Verwandten vom 22. 12. 2022 zum Beweis dafür, dass der Angeklagte wortwörtlich nur einen Fehler gemacht hat, nämlich, dass er sie und die Kinder beim Jugendamt angezeigt hat“, das behauptete Ergebnis erwarten lasse, weswegen beide solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung hinausliefen (RIS-Justiz RS0099353, RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
[5] Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind angesichts des auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
[6] Die Mängelrüge (Z 5) orientiert sich mit der Kritik, das Urteil lasse zum Schuldspruch zu IV) nicht erkennen, ob „das innere Vorliegen einer Ablehnung nach außen hin erkennbar geworden“ sei, nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 7, 15; RIS-Justiz RS0119370) und spricht unter Hervorkehrung einer einzigen Passage der Aussage einer Zeugin (wonach das Opfer „den Sex ... [gelegentlich] toll“ gefunden hätte) kein Begründungsdefizit im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes an, sondern übt lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (siehe dazu RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4], RS0106588, RS0099419). [6] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) orientiert sich mit der Kritik, das Urteil lasse zum Schuldspruch zu römisch vier) nicht erkennen, ob „das innere Vorliegen einer Ablehnung nach außen hin erkennbar geworden“ sei, nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 7, 15; RIS-Justiz RS0119370) und spricht unter Hervorkehrung einer einzigen Passage der Aussage einer Zeugin (wonach das Opfer „den Sex ... [gelegentlich] toll“ gefunden hätte) kein Begründungsdefizit im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes an, sondern übt lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (siehe dazu RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4], RS0106588, RS0099419).
[7] Die gegen den Schuldspruch zu I)B) gerichtete Rechtsrüge übergeht die aus dem Gesamtkontext hinreichend deutlichen Konstatierungen des Erstgerichts zur Wahrnehmung des Opfers bezüglich der Drohung ebenso wie jene zur Intention des Angeklagten und verfehlt demnach die prozessordnungsgemäße Ausführung des Nichtigkeitsgrundes (US 6 ff, 12 ff; siehe auch ON 83 S 17, 22; RIS-Justiz RS0099810). [7] Die gegen den Schuldspruch zu römisch eins)B) gerichtete Rechtsrüge übergeht die aus dem Gesamtkontext hinreichend deutlichen Konstatierungen des Erstgerichts zur Wahrnehmung des Opfers bezüglich der Drohung ebenso wie jene zur Intention des Angeklagten und verfehlt demnach die prozessordnungsgemäße Ausführung des Nichtigkeitsgrundes (US 6 ff, 12 ff; siehe auch ON 83 S 17, 22; RIS-Justiz RS0099810).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.