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Entscheidung 11 Os 111/23t×

Entscheidung 11 Os 111/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os111/23t

Entscheidungsdatum

14.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gindl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 3 a, Ziffer 3,, Absatz 4, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 15. Juni 2023, GZ 13 Hv 77/22v-156.4, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

              Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster, dritter und vierter Fall, Ziffer 3, StGB (römisch eins), der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, (erster Fall) StGB (römisch drei) und zweier Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant gekürzt wiedergegeben – in St. L* und andernorts

römisch eins) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum 2014 bis 5. November 2021 A* durch gefährliche Drohungen zu Handlungen und Unterlassungen genötigt, die teilweise besonders wichtige Interessen der genötigten Person betreffen, und zwar

B) im Frühjahr 2021 dazu, in der Öffentlichkeit immer ein Kopftuch zu tragen, durch die gegenüber * I* in Anwesenheit der A* getätigte sinngemäße Äußerung, er werde sie töten, sollte sie sich ohne Kopftuch zeigen, wobei er die Äußerung durch die Geste des Halsabschneidens unterstrich,

römisch zwei) A* durch nachstehende Handlungen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

1) im Oktober 2015 durch Versetzen eines Faustschlages, wodurch diese eine Hämatom mit Schwellung an der Oberlippenschleimhaut und ein Hämatom am rechten Unterlid erlitt, und

2) im März [richtig:] 2021 (US 6), indem er einen Aschenbecher aus Glas gegen sie warf, wodurch sie eine Abschürfung am Ellbogen erlitt;

römisch vier) zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Juli 2019 gegen den Willen der A* den Beischlaf vorgenommen, indem er einmal den analen und einmal den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte, obwohl sie ausdrücklich erklärt hatte, dies nicht zu wollen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung in der Hauptverhandlung (ON 156.3 S 33 f; ON 156.3 S 35 [ON 147.3 S 70]) gestellter Anträge Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen * Mo* ließ nicht erkennen, warum der Genannte während des mehrere Jahre umfassenden Tatzeitraums die Möglichkeit gehabt haben sollte, das Verhalten des Angeklagten und der Zeugin sowie deren (verletzungsfreies) Aussehen lückenlos wahrzunehmen. Auch blieb offen, weshalb der weitere Antrag auf „Vorlage einer Transkription und das Abspielen eines Telefongesprächs zwischen dem Opfer und einem ihrer Verwandten vom 22. 12. 2022 zum Beweis dafür, dass der Angeklagte wortwörtlich nur einen Fehler gemacht hat, nämlich, dass er sie und die Kinder beim Jugendamt angezeigt hat“, das behauptete Ergebnis erwarten lasse, weswegen beide solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung hinausliefen (RIS-Justiz RS0099353, RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).

[5]           Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind angesichts des auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

[6] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) orientiert sich mit der Kritik, das Urteil lasse zum Schuldspruch zu römisch vier) nicht erkennen, ob „das innere Vorliegen einer Ablehnung nach außen hin erkennbar geworden“ sei, nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 7, 15; RIS-Justiz RS0119370) und spricht unter Hervorkehrung einer einzigen Passage der Aussage einer Zeugin (wonach das Opfer „den Sex ... [gelegentlich] toll“ gefunden hätte) kein Begründungsdefizit im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes an, sondern übt lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (siehe dazu RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4], RS0106588, RS0099419).

[7] Die gegen den Schuldspruch zu römisch eins)B) gerichtete Rechtsrüge übergeht die aus dem Gesamtkontext hinreichend deutlichen Konstatierungen des Erstgerichts zur Wahrnehmung des Opfers bezüglich der Drohung ebenso wie jene zur Intention des Angeklagten und verfehlt demnach die prozessordnungsgemäße Ausführung des Nichtigkeitsgrundes (US 6 ff, 12 ff; siehe auch ON 83 S 17, 22; RIS-Justiz RS0099810).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139834

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00111.23T.1114.000

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231114_OGH0002_0110OS00111_23T0000_000