[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, „9“ und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5,, „9“ und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Feststellungen zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kriminellen Vereinigung sowie zur Menge des von ihm transportierten Suchtgifts gründeten die Tatrichter ohne Verstoß gegen die Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl RIS-Justiz RS0116732) insbesondere auf die über einen Server des Kryptomessengerdienstes Sky-ECC in Frankreich abgewickelte Kommunikation der Tätergruppe und die so erlangten Daten. Der Chatverlauf dokumentiere am 2. Oktober 2020, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 „sechs Stück“ in W* holen werde (US 6), am 4. Oktober 2020, dass „man morgen in der Früh 'vier Kilo' in W* abholen werde“ (US 6 f) und am 5. Oktober 2020, dass tatsächlich „sechs Stück“ an den Beschwerdeführer übergeben worden seien (US 7). Die Begriffe „Stück“ und „Kilo“ seien dabei jeweils synonym für „Kilogramm Kokain“ verwendet worden (US 5 ff). [4] Die Feststellungen zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kriminellen Vereinigung sowie zur Menge des von ihm transportierten Suchtgifts gründeten die Tatrichter ohne Verstoß gegen die Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze vergleiche RIS-Justiz RS0116732) insbesondere auf die über einen Server des Kryptomessengerdienstes Sky-ECC in Frankreich abgewickelte Kommunikation der Tätergruppe und die so erlangten Daten. Der Chatverlauf dokumentiere am 2. Oktober 2020, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 „sechs Stück“ in W* holen werde (US 6), am 4. Oktober 2020, dass „man morgen in der Früh 'vier Kilo' in W* abholen werde“ (US 6 f) und am 5. Oktober 2020, dass tatsächlich „sechs Stück“ an den Beschwerdeführer übergeben worden seien (US 7). Die Begriffe „Stück“ und „Kilo“ seien dabei jeweils synonym für „Kilogramm Kokain“ verwendet worden (US 5 ff).
[5] Diese Erwägungen vollständig ignorierend bringt die Beschwerde mit dem Hinweis auf die Abweichung zwischen „vier Kilo“ und „sechs Stück“ im Chatverlauf sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sechs Kilogramm Kokain transportierte, vor, dass
-) „das Urteil in einem logischen und tatsächlichen Widerspruch zu den relevanten Beweismitteln“ stehe („Z 4“),
-) „nicht nachvollziehbar dargelegt“ werde, weshalb das Erstgericht von sechs Kilogramm Kokain ausgehe („Z 5“),
-) „wesentliche Zweifel an der Täterschaft sowie am subjektiven Tatbestand des Angeklagten unbeachtet“ geblieben seien, wodurch gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen worden sei („Z 5“, siehe aber RIS-Justiz RS0102162),
-) die Beweiswürdigung willkürlich („Z 9“) sei, weil „es sich bei den Chats nicht um eindeutig dem Angeklagten zuordenbare Aussagen handelt und keine Drogenübergabe beobachtet oder sichergestellt wurde“ und die „Verwendung eines Kryptohandys allein“ nicht den „Nachweis einer Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung begründen“ könne,
-) das Erstgericht „auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag“ zur amtswegigen Aufklärung verpflichtet gewesen wäre („Z 11 – Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften“).
[6] Solcherart entzieht sie sich einer meritorischen Antwort (vgl nämlich RIS-Justiz RS0119370). [6] Solcherart entzieht sie sich einer meritorischen Antwort vergleiche nämlich RIS-Justiz RS0119370).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO, ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [8] Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.