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Entscheidung 11 Os 111/25w×

Entscheidung 11 Os 111/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

11Os111/25w

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Kontr. Tastekin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juni 2025, GZ 45 Hv 42/25m-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 5. Oktober 2020 als Mitglied einer im Urteil näher beschriebenen kriminellen Vereinigung (US 2 f) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich sechs Kilogramm Kokain (enthaltend zumindest 60,70 % Cocain), aus Österreich aus- und über Slowenien nach Kroatien eingeführt, indem er das Suchtgift in W* vom abgesondert verfolgten * I* übernahm und in einem LKW von Österreich über Slowenien nach Kroatien transportierte (US 4).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5,, „9“ und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Feststellungen zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kriminellen Vereinigung sowie zur Menge des von ihm transportierten Suchtgifts gründeten die Tatrichter ohne Verstoß gegen die Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze vergleiche RIS-Justiz RS0116732) insbesondere auf die über einen Server des Kryptomessengerdienstes Sky-ECC in Frankreich abgewickelte Kommunikation der Tätergruppe und die so erlangten Daten. Der Chatverlauf dokumentiere am 2. Oktober 2020, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 „sechs Stück“ in W* holen werde (US 6), am 4. Oktober 2020, dass „man morgen in der Früh 'vier Kilo' in W* abholen werde“ (US 6 f) und am 5. Oktober 2020, dass tatsächlich „sechs Stück“ an den Beschwerdeführer übergeben worden seien (US 7). Die Begriffe „Stück“ und „Kilo“ seien dabei jeweils synonym für „Kilogramm Kokain“ verwendet worden (US 5 ff).

[5]           Diese Erwägungen vollständig ignorierend bringt die Beschwerde mit dem Hinweis auf die Abweichung zwischen „vier Kilo“ und „sechs Stück“ im Chatverlauf sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sechs Kilogramm Kokain transportierte, vor, dass

-) „das Urteil in einem logischen und tatsächlichen Widerspruch zu den relevanten Beweismitteln“ stehe („Z 4“),

-) „nicht nachvollziehbar dargelegt“ werde, weshalb das Erstgericht von sechs Kilogramm Kokain ausgehe („Z 5“),

-) „wesentliche Zweifel an der Täterschaft sowie am subjektiven Tatbestand des Angeklagten unbeachtet“ geblieben seien, wodurch gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen worden sei („Z 5“, siehe aber RIS-Justiz RS0102162),

-) die Beweiswürdigung willkürlich („Z 9“) sei, weil „es sich bei den Chats nicht um eindeutig dem Angeklagten zuordenbare Aussagen handelt und keine Drogenübergabe beobachtet oder sichergestellt wurde“ und die „Verwendung eines Kryptohandys allein“ nicht den „Nachweis einer Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung begründen“ könne,

-) das Erstgericht „auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag“ zur amtswegigen Aufklärung verpflichtet gewesen wäre („Z 11 – Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften“).

[6] Solcherart entzieht sie sich einer meritorischen Antwort vergleiche nämlich RIS-Justiz RS0119370).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145706

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00111.25W.1007.000

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Dokumentnummer

JJT_20251007_OGH0002_0110OS00111_25W0000_000