Der gegen seine Schuldsprüche gerichteten, auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er den sachlichen Strafausschließungsgrund des § 42 StGB für sich reklamiert, kommt keine Berechtigung zu.Der gegen seine Schuldsprüche gerichteten, auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er den sachlichen Strafausschließungsgrund des Paragraph 42, StGB für sich reklamiert, kommt keine Berechtigung zu.
Denn angesichts der nach dem Inhalt der Schuldsprüche dem Beschwerdeführer zur Last liegenden vier diebischen Zugriffe sowie der beiden weiteren Delikte der Hehlerei und des Betruges, begangen in der Zeit ab 1977 bis Juni 1978, kann der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider selbst unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters von einer geringen Schuld wie auch davon nicht mehr gesprochen werden, daß eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodaß es vorliegend an den im § 42 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 StGB angeführten Voraussetzungen mangelt, mögen auch bei isolierter Betrachtung der einzelnen Delikte die jeweiligen Tatfolgen noch unbedeutend sein. Da die mehrfache Tatwiederholung (in den Diebstahlsfakten) und die Deliktshäufung (insgesamt drei Vergehen) innerhalb des hier in Betracht kommenden (längeren) Zeitraums die Anwendung des § 42 StGB ausschließen (vgl. ÖJZ-LSK. 1978/183), ist dem Erstgericht, das die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle für nicht gegeben erachtete, kein Rechtsirrtum unterlaufen.Denn angesichts der nach dem Inhalt der Schuldsprüche dem Beschwerdeführer zur Last liegenden vier diebischen Zugriffe sowie der beiden weiteren Delikte der Hehlerei und des Betruges, begangen in der Zeit ab 1977 bis Juni 1978, kann der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider selbst unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters von einer geringen Schuld wie auch davon nicht mehr gesprochen werden, daß eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodaß es vorliegend an den im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB angeführten Voraussetzungen mangelt, mögen auch bei isolierter Betrachtung der einzelnen Delikte die jeweiligen Tatfolgen noch unbedeutend sein. Da die mehrfache Tatwiederholung (in den Diebstahlsfakten) und die Deliktshäufung (insgesamt drei Vergehen) innerhalb des hier in Betracht kommenden (längeren) Zeitraums die Anwendung des Paragraph 42, StGB ausschließen vergleiche ÖJZ-LSK. 1978/183), ist dem Erstgericht, das die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle für nicht gegeben erachtete, kein Rechtsirrtum unterlaufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht sah gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren von einem Strafausspruch vorläufig ab, weil es trotz des Zusammentreffens dreier Vergehen und der Wiederholung der diebischen Angriffe den bloßen Schuldspruch im Hinblick auf das teils qualifizierte Geständnis des Angeklagten, die teilweise Schadensgutmachung und die bisherige Unbescholtenheit sowie den Umstand, daß das Tun des Angeklagten mit seinem sonstigen Verhalten in krassem Widerspruch steht und er sich seither sowohl am Arbeitsplatz als auch zu Hause wohlverhalten hat, für ausreichend befand.Das Erstgericht sah gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren von einem Strafausspruch vorläufig ab, weil es trotz des Zusammentreffens dreier Vergehen und der Wiederholung der diebischen Angriffe den bloßen Schuldspruch im Hinblick auf das teils qualifizierte Geständnis des Angeklagten, die teilweise Schadensgutmachung und die bisherige Unbescholtenheit sowie den Umstand, daß das Tun des Angeklagten mit seinem sonstigen Verhalten in krassem Widerspruch steht und er sich seither sowohl am Arbeitsplatz als auch zu Hause wohlverhalten hat, für ausreichend befand.
Der Angeklagte hat zwar eingangs seiner Rechtsmittelausführung erklärt, die (rechtzeitig angemeldete) Berufung nicht mehr aufrecht zu erhalten. Er hat jedoch im gleichen Schriftsatz - offenkundig in vermeintlicher Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes - das Unterbleiben einer Ermahnung nach dem § 12 Abs. 2 JGG gerügt. Da der Angeklagte insoweit erkennbar auf die Geltendmachung eines Berufungsgrundes (als welcher sich dieses Vorbringen sachlich darstellt) nicht verzichten wollte, war auch über dieses (Berufungs-)Begehren meritorisch abzusprechen.Der Angeklagte hat zwar eingangs seiner Rechtsmittelausführung erklärt, die (rechtzeitig angemeldete) Berufung nicht mehr aufrecht zu erhalten. Er hat jedoch im gleichen Schriftsatz - offenkundig in vermeintlicher Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes - das Unterbleiben einer Ermahnung nach dem Paragraph 12, Absatz 2, JGG gerügt. Da der Angeklagte insoweit erkennbar auf die Geltendmachung eines Berufungsgrundes (als welcher sich dieses Vorbringen sachlich darstellt) nicht verzichten wollte, war auch über dieses (Berufungs-)Begehren meritorisch abzusprechen.
Es erweist sich indes als nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Persönlichkeit des Angeklagten zutreffend gewürdigt. Insbesondere mit Rücksicht auf das nicht mehr als gering zu bezeichnende Maß an Schuld hat es sich zu Recht nicht mit einer Ermahnung als den Strafausspruch vertretender Sanktion begnügt. Auch der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.