Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 9 lit b (inhaltlich lit a) des § 281 Abs 1 StPO stützt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4 und 9 Litera b, (inhaltlich Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt.
Einen seine Verteidigungsrechte beeinträchtigenden Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte in der Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 17.April 1986 gestellten Beweisanträge (AS 121) auf
1./ Vernehmung der Zeugin Margarethe K*** zum Beweis dafür, daß er nicht mit Schädigungsvorsatz handelte, weil er im Jänner 1985 mit seinen Eltern eine Vereinbarung getroffen habe, derzufolge beide im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit "die aufgelaufenen Schulden welcher Art immer und in welcher Höhe immer abdecken werden" und
2./ Vernehmung der Margarethe H*** zum Beweis dafür, daß diese Zeugin dem Angeklagten ab Ende März/Anfang April 1985 eine Rückzahlung in der Höhe von 2.000 DM monatlich zugesagt habe. Diese Anträge wies das Erstgericht mit der Begründung (§ 238 Abs 2 StPO) ab, daß der Angeklagte nach seiner Verantwortung die ihm grundsätzlich ("wenn alle Stricke reißen"; AS 116) in Aussicht gestellte Unterstützung durch seine Eltern gar nicht in Anspruch nehmen wollte (AS 117, 119) und - "wenn überhaupt" - erst ab Ende März/Anfang April 1985 mit "in bezug auf die Schadenshöhe relativ geringen" Geldeingängen (von Margarethe H***) rechnete (AS 116 ff), die Tathandlungen jedoch bereits "im Jänner und Feber 1985" verübt wurden (AS 121, 122).2./ Vernehmung der Margarethe H*** zum Beweis dafür, daß diese Zeugin dem Angeklagten ab Ende März/Anfang April 1985 eine Rückzahlung in der Höhe von 2.000 DM monatlich zugesagt habe. Diese Anträge wies das Erstgericht mit der Begründung (Paragraph 238, Absatz 2, StPO) ab, daß der Angeklagte nach seiner Verantwortung die ihm grundsätzlich ("wenn alle Stricke reißen"; AS 116) in Aussicht gestellte Unterstützung durch seine Eltern gar nicht in Anspruch nehmen wollte (AS 117, 119) und - "wenn überhaupt" - erst ab Ende März/Anfang April 1985 mit "in bezug auf die Schadenshöhe relativ geringen" Geldeingängen (von Margarethe H***) rechnete (AS 116 ff), die Tathandlungen jedoch bereits "im Jänner und Feber 1985" verübt wurden (AS 121, 122).
Dieser zutreffenden Begründung ist noch hinzuzufügen, daß das Erstgericht der durch die Zeugenvernehmung unter Beweis zu stellenden Verantwortung des Beschwerdeführers ohnedies in vollem Umfang folgte und mit Beziehung auf die von ihm behaupteten Vereinbarungen mit seinen Eltern und seiner Lebensgefährtin ausdrücklich konstatierte, daß er beabsichtigte, den Schaden "später wieder gutzumachen" (AS 132, 133). Durch die Abweisung der in Rede stehenden Beweisanträge wurden sohin Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Es versagt aber auch die Rechtsrüge des Angeklagten. Soweit der Beschwerdeführer meint, die vom Erstgericht konstatierte Barabhebung vom 8.Februar 1985 in der Höhe von 20.000 S könne ihm ebensowenig als "Veruntreuung" (gemeint Untreue) angelastet werden wie die Abbuchung eines Betrages von 6.941 S am 27. Februar 1985 von seinem Konto in Durchführung eines Dauerauftrages (AS 132), übersieht er, daß er wegen dieser Beträge nicht verurteilt wurde (vgl. S 132, 133).Es versagt aber auch die Rechtsrüge des Angeklagten. Soweit der Beschwerdeführer meint, die vom Erstgericht konstatierte Barabhebung vom 8.Februar 1985 in der Höhe von 20.000 S könne ihm ebensowenig als "Veruntreuung" (gemeint Untreue) angelastet werden wie die Abbuchung eines Betrages von 6.941 S am 27. Februar 1985 von seinem Konto in Durchführung eines Dauerauftrages (AS 132), übersieht er, daß er wegen dieser Beträge nicht verurteilt wurde vergleiche S 132, 133).
Auch mit dem weiteren Vorbringen, nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt zu haben, setzt sich der Beschwerdeführer über die gegenteiligen, seinen (bedingten) Schädigungsvorsatz bejahenden Urteilskonstatierungen (AS 131) hinweg. Soweit er darüber hinaus auf seine - vom Erstgericht im übrigen übernommene
(AS 132) - Verantwortung abstellt, wonach er "später alles wieder abzahlen wollte" (AS 117), verkennt er, daß der Vermögensnachteil kein dauernder sein muß: Daß der Täter nicht mit einer bleibenden Schadenszufügung rechnete, weil er den Schaden "nach Möglichkeit und Kräften später wieder gutzumachen vor hatte", und der gesamte Schaden später, und zwar am 12.März 1986 tatsächlich abgedeckt wurde, schließt mithin Untreue nicht aus (ÖJZ-LSK 1977/315 = EvBl 1978/35).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Ernst K*** nach dem
2. Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten.2. Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung des Scheckkartenmißbrauches als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis des Angeklagten und die volle Schadensgutmachung als mildernd.
Ernst K*** strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die Berufung ist begründet.
Hält man dem zwar empfindlich vorbestraften Angeklagten zugute, daß er sich seit der letzten Haftentlassung mehrere Jahre hindurch wohl verhielt und eine volle Schadensgutmachung vorliegt, dann erweist sich bei sorgfältiger Abwägung des von Ernst K*** zu verantwortenden Handlungs- und Erfolgsunwerts im Verhältnis zu ähnlich gelagerten Fällen eine Reduktion des Strafmaßes auf fünfzehn Monate als geboten.
In diesem Sinn war der Berufung daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.