Dieses Urteil ficht der Angeklagte Christian K***** im Schuldspruch mit einer (nur) auf § 345 Abs. 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung an; überdies bekämpft er den gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO gefaßten Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht mit Beschwerde.Dieses Urteil ficht der Angeklagte Christian K***** im Schuldspruch mit einer (nur) auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung an; überdies bekämpft er den gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht mit Beschwerde.
Der Beschwerdeführer will eine Verletzung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Bestimmung des § 250 StPO darin erblicken, daß ihm nach seiner eingehenden Vernehmung in der Hauptverhandlung die Aussagen der vor ihm (in seiner Abwesenheit) abgesondert verhörten Mitangeklagten "nur sehr oberflächlich ... zur Kenntnis gebracht" wurden, ohne ihm eine ausreichende Äußerungsmöglichkeit einzuräumen.Der Beschwerdeführer will eine Verletzung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Bestimmung des Paragraph 250, StPO darin erblicken, daß ihm nach seiner eingehenden Vernehmung in der Hauptverhandlung die Aussagen der vor ihm (in seiner Abwesenheit) abgesondert verhörten Mitangeklagten "nur sehr oberflächlich ... zur Kenntnis gebracht" wurden, ohne ihm eine ausreichende Äußerungsmöglichkeit einzuräumen.
Hiezu ist dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 46) zu entnehmen, daß sich die beiden Mitangeklagten nach Vortrag der Anklage durch den Staatsanwalt schuldig bekannten, wogegen der Beschwerdeführer sich nicht schuldig bekannte. Hierauf wurde der Beschluß auf abgesonderte Vernehmung des Angeklagten K***** gefaßt und verkündet, die Angeklagten M***** und P***** wurden vernommen (S 80 bis 89/II), dann wurde der Angeklagte K***** ausführlich befragt (S 89 bis 93/II); hiebei wurden ihm auch die Verantwortungen der Mitangeklagten zur Kenntnis gebracht (S 93 unten). Damit war aber die Vernehmung keinesfalls - wie die Beschwerde behauptet - beendet, vielmehr wurde der Beschwerdeführer in der Folge noch durch einen beisitzenden Richter, zwei Geschworne, den Staatsanwalt und seinen und den Verteidiger eines Mitangeklagten befragt (S 94 bis 96/II).
Erweist sich sohin schon das Beschwerdevorbringen insoweit inhaltlich als unzutreffend, geht die Beschwerdeauffassung, daß dem Angeklagten die in seiner Abwesenheit gemachten Aussagen in allen Einzelheiten hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen, auch rechtlich fehl. Nach der Verfahrensvorschrift des § 250 StPO ist der Vorsitzende verpflichtet, den Angeklagten von allem in Kenntnis zu setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde; diese Mitteilung muß sich jedoch nicht auf sämtliche Details der betreffenden Verfahrensvorgänge erstrecken, sondern kann sich sehr wohl auf wesentliche Aspekte beschränken (Mayerhofer-Rieder3 E 5 und 10 zu § 250 StPO). Dem Verteidiger, der während der Vernehmung der Mitangeklagten anwesend war, stand es frei, auf eine ihm notwendig erscheinende ergänzende Information des Angeklagten hinzuwirken und ihn von sich aus durch entsprechende Vorhalte zu einer Stellungnahme zu veranlassen. Eine allfällige Beeinträchtigung der Verteidigung durch Beschränkung des Fragerechtes hätte nach Einholung einer Entscheidung des Schwurgerichtshofes (§§ 238, 302 Abs. 1 StPO) unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 5 StPO geltend gemacht werden können. Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll wurde aber - wie dargestellt - dieses Fragerecht durch den Verteidiger ohnehin ausgeübt (so schon 10 Os 84/86).Erweist sich sohin schon das Beschwerdevorbringen insoweit inhaltlich als unzutreffend, geht die Beschwerdeauffassung, daß dem Angeklagten die in seiner Abwesenheit gemachten Aussagen in allen Einzelheiten hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen, auch rechtlich fehl. Nach der Verfahrensvorschrift des Paragraph 250, StPO ist der Vorsitzende verpflichtet, den Angeklagten von allem in Kenntnis zu setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde; diese Mitteilung muß sich jedoch nicht auf sämtliche Details der betreffenden Verfahrensvorgänge erstrecken, sondern kann sich sehr wohl auf wesentliche Aspekte beschränken (Mayerhofer-Rieder3 E 5 und 10 zu Paragraph 250, StPO). Dem Verteidiger, der während der Vernehmung der Mitangeklagten anwesend war, stand es frei, auf eine ihm notwendig erscheinende ergänzende Information des Angeklagten hinzuwirken und ihn von sich aus durch entsprechende Vorhalte zu einer Stellungnahme zu veranlassen. Eine allfällige Beeinträchtigung der Verteidigung durch Beschränkung des Fragerechtes hätte nach Einholung einer Entscheidung des Schwurgerichtshofes (Paragraphen 238, 302, Absatz eins, StPO) unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend gemacht werden können. Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll wurde aber - wie dargestellt - dieses Fragerecht durch den Verteidiger ohnehin ausgeübt (so schon 10 Os 84/86).
Damit war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde nach den §§ 285 d Abs. 1, 344 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen und zugleich die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen (§§ 285 i, 344 StPO).Damit war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde nach den Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen und zugleich die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.