Der dagegen nominell aus § 281 Abs 1 Z 3 und 4 (sachlich zur Gänze Z 4) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (sachlich zur Gänze Ziffer 4,) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
In seinen Verteidigungsrechten verletzt erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 30.März 1995 gestellten Antrages auf - zusammengefaßt wiedergegeben - Ladung und Einvernahme der Zeugin Doris H***** unter Beiziehung des Sachverständigen Dr.F***** und in Anwesenheit der Zeuginnen Maria H***** und Luzia W***** zum Beweis dafür, daß die von ihr behaupteten Unzuchtshandlungen durch den Angeklagten nicht begangen wurden sowie daß das Kind stets verstockt war, log und stahl sowie - in weitgehend sinngemäßer Interpretation der Prozeßerklärung des Verteidigers - auf der Basis der solcherart erweiterten Verfahrensgrundlage auf Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Dr.F***** unter dem Gesichtspunkt der Aussageehrlichkeit der Doris H***** (361 f).
Wegen der Abweisung beider Anträge sei die einzige unmittelbare Tatzeugin nur einmal im Krankenhaus vom Sachverständigen befragt, aber weder vom Untersuchungsrichter noch von den Tatrichtern "gesehen" oder vernommen worden, obwohl dies wegen ihrer Lügenhaftigkeit geboten gewesen wäre.
Die Beschwerdeargumentation geht fehl.
Das Erstgericht stellte unter anderem fest, daß Doris H***** ab einem Alter von acht Jahren verstockt war, manchmal log, aber auch den Eindruck eines gestörten Kindes vermittelte und ging damit - insoweit in Übereinstimmung mit der vom Sachverständigen Dr.F***** angenommenen Persönlichkeitsentwicklungsstörung (301) - vom gewünschten Beweisergebnis aus, sodaß es dazu an einer wesentlichen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes, nämlich der Hintansetzung von Verteidigungsrechten, mangelt.
Das Videoband, auf dem das den Beschwerdeführer belastende Ergebnis der Befragung Doris H*****s zum inkriminierten Geschehen durch den Sachverständigen aufgezeichnet wurde, fand - ohne Widerspruch des Beschwerdeführers - durch Abspielung Eingang in die Hauptverhandlung (360).
Unter diesen Umständen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, die Tauglichkeit der begehrten Beweisaufnahme zur Erzielung des angestrebten (konträren) Ergebnisses durch entsprechendes zusätzliches konkretisiertes Vorbringen aufzuzeigen. Mangels eines derartigen ergänzenden Vorbringens im Beweisantrag wurde dieser aber zu Recht abgewiesen, wobei es nach Lage des Falles auf sich beruhen kann, daß es das Schöffengericht entgegen der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO unterließ, das abweisliche Zwischenerkenntnis in der Hauptverhandlung (und nicht, wie es vorliegend geschah, erst im Urteil - US 8) zu begründen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 ENr 70).Unter diesen Umständen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, die Tauglichkeit der begehrten Beweisaufnahme zur Erzielung des angestrebten (konträren) Ergebnisses durch entsprechendes zusätzliches konkretisiertes Vorbringen aufzuzeigen. Mangels eines derartigen ergänzenden Vorbringens im Beweisantrag wurde dieser aber zu Recht abgewiesen, wobei es nach Lage des Falles auf sich beruhen kann, daß es das Schöffengericht entgegen der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO unterließ, das abweisliche Zwischenerkenntnis in der Hauptverhandlung (und nicht, wie es vorliegend geschah, erst im Urteil - US 8) zu begründen (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 70).
Die Frage, ob auf die mit dem (erst in der Beschwerde in Richtung § 250 Abs 3 ((§ 162 a Abs 2)) StPO ergänzten) Beweisantrag begehrte Einvernahme des Kindes vor dem erkennenden Gericht in Abwägung des Interesses an der Wahrheitsfindung und des Wohls des Kindes (Ersuchen des Sachverständigen Dr.F*****, mit den mittels Videokamera aufgezeichneten Angaben der Doris H***** das Auslangen zu finden -Die Frage, ob auf die mit dem (erst in der Beschwerde in Richtung Paragraph 250, Absatz 3, ((Paragraph 162, a Absatz 2,)) StPO ergänzten) Beweisantrag begehrte Einvernahme des Kindes vor dem erkennenden Gericht in Abwägung des Interesses an der Wahrheitsfindung und des Wohls des Kindes (Ersuchen des Sachverständigen Dr.F*****, mit den mittels Videokamera aufgezeichneten Angaben der Doris H***** das Auslangen zu finden -
305) ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten verzichtet werden konnte (EvBl 1990/72 = RZ 1990/69 uam), kann daher auf sich beruhen.
Schließlich ist der Beschwerde zu entgegnen, daß die Aussageehrlichkeit oder -unehrlichkeit einer Person von den Tatrichtern in freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist, weshalb die dazu beantragten Ausführungen des Sachverständigen jedweder Relevanz entbehren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.