Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Gründe der Z 4, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Gründe der Ziffer 4, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) bewirkte die Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung am 12.Juni 1998 gestellten Beweisantrages auf Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Prof.Walter M***** über den Großhandelspreis der Edelsteine keine Nichtigkeit.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bewirkte die Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung am 12.Juni 1998 gestellten Beweisantrages auf Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Prof.Walter M***** über den Großhandelspreis der Edelsteine keine Nichtigkeit.
Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer bei Stellung des Antrages nicht anführte, inwieweit das zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Entscheidung Einfluß üben könnte (S 95/IV), betrifft der nach der Beschwerdeausführung (sohin verspätet) unter Beweis zu stellende Umstand, daß die verhehlten Edelsteine einen Großhandelswert von unter 500.000 S hatten, keinen für die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. Das Schöffengericht hat die Qualifikation des § 164 Abs 4 StGB und den danach anzuwendenden Strafsatz nämlich nicht auf den Wert der Pretiosen gestützt, sondern auf die Tatsache, daß diese aus einem Einbruchsdiebstahl stammten, was vom Angeklagten ernstlich für möglich gehalten wurde und womit er sich abfand (US 3, 5 und 7). Dem genauen Großhandelswert kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, zumal das Schöffengericht von einem Großhandelswiederbeschaffungswert der Edelsteine von weniger als 500.00 S ausgegangen ist (US 5).Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer bei Stellung des Antrages nicht anführte, inwieweit das zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Entscheidung Einfluß üben könnte (S 95/IV), betrifft der nach der Beschwerdeausführung (sohin verspätet) unter Beweis zu stellende Umstand, daß die verhehlten Edelsteine einen Großhandelswert von unter 500.000 S hatten, keinen für die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. Das Schöffengericht hat die Qualifikation des Paragraph 164, Absatz 4, StGB und den danach anzuwendenden Strafsatz nämlich nicht auf den Wert der Pretiosen gestützt, sondern auf die Tatsache, daß diese aus einem Einbruchsdiebstahl stammten, was vom Angeklagten ernstlich für möglich gehalten wurde und womit er sich abfand (US 3, 5 und 7). Dem genauen Großhandelswert kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, zumal das Schöffengericht von einem Großhandelswiederbeschaffungswert der Edelsteine von weniger als 500.00 S ausgegangen ist (US 5).
Dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5a), es sei nicht geklärt worden, ob überhaupt ein inländischer Tatort vorliege, ist zu erwidern, daß sich aus dem Urteilssachverhalt eindeutig ergibt, daß der Angeklagte auch in Österreich gehandelt hat. Darüber hinaus gelten gemäß § 64 Abs 1 Z 8 StGB bei einer im Inland begangenen Vortat für die Hehlerei jedenfalls die österreichischen Strafgesetze, auch wenn sie ausschließlich im Ausland begangen worden wäre.Dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), es sei nicht geklärt worden, ob überhaupt ein inländischer Tatort vorliege, ist zu erwidern, daß sich aus dem Urteilssachverhalt eindeutig ergibt, daß der Angeklagte auch in Österreich gehandelt hat. Darüber hinaus gelten gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 8, StGB bei einer im Inland begangenen Vortat für die Hehlerei jedenfalls die österreichischen Strafgesetze, auch wenn sie ausschließlich im Ausland begangen worden wäre.
Daß die Herkunft der Steine aus einem Einbruchsdiebstahl vom zumindest bedingten Vorsatz des Täters umfaßt war, konnte das Schöffengericht mängelfrei darauf stützen, daß der Angeklagte vor Übernahme der Steine einen Fernsehbericht über einen Einbruchsdiebstahl gesehen hatte, bei welchem Boxen mit Edelsteinen gestohlen worden waren und daß die Beschriftung der Behältnisse auf einen wesentlich höheren Wert hinwies, als den Betrag, den er dafür auslegen mußte.
Des weiteren verkennt der Rechtsmittelwerber, daß der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand der Tatsachenrüge in seiner Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1). Eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, wie es die übrigen Ausführungen zu diesem Punkt der Rüge darstellen, ist daher (auch) unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig.Des weiteren verkennt der Rechtsmittelwerber, daß der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand der Tatsachenrüge in seiner Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1). Eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, wie es die übrigen Ausführungen zu diesem Punkt der Rüge darstellen, ist daher (auch) unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig.
Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist.
Der Beschwerdeführer übergeht bei seinen Ausführungen einerseits den im Urteil festgestellten Vorsatz (US 7); andererseits übersieht er, daß die von ihm angestrebte Verurteilung wegen § 165 StGB infolge Wegfalls dieser Strafbestimmung aus dem StGB seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/527) nicht dem Gesetz entspräche.Der Beschwerdeführer übergeht bei seinen Ausführungen einerseits den im Urteil festgestellten Vorsatz (US 7); andererseits übersieht er, daß die von ihm angestrebte Verurteilung wegen Paragraph 165, StGB infolge Wegfalls dieser Strafbestimmung aus dem StGB seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/527) nicht dem Gesetz entspräche.
Der neuerlich relevierte Wert der verhehlten Gegenstände betrifft, wie bereits zur Verfahrensrüge ausgeführt, im konkreten Fall keinen entscheidungswesentlichen Umstand und übergeht der Rechtsmittelwerber dabei die Tatsache, daß die Qualifikation des § 164 Abs 4 StGB ausschließlich auf die Herkunft der Edelsteine aus einem Einbruchsdiebstahl gestützt wurde.Der neuerlich relevierte Wert der verhehlten Gegenstände betrifft, wie bereits zur Verfahrensrüge ausgeführt, im konkreten Fall keinen entscheidungswesentlichen Umstand und übergeht der Rechtsmittelwerber dabei die Tatsache, daß die Qualifikation des Paragraph 164, Absatz 4, StGB ausschließlich auf die Herkunft der Edelsteine aus einem Einbruchsdiebstahl gestützt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist.Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde gemäß Paragraph 285 i, StPO das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.