Entscheidung 11 Os 112/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang G***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, AZ 19 Vr 1112/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. Juli 2000, AZ 9 Bs 239/00 (= ON 300), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang G***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, AZ 19 römisch fünf r 1112/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. Juli 2000, AZ 9 Bs 239/00 (= ON 300), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Wolfgang G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2000, GZ 11 Os 74/00-8, dem die Vorgeschichte zu entnehmen ist, hat der Oberste Gerichtshof eine Grundrechtsbeschwerde des Wolfgang G***** abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die nunmehrige, aus dem Kopf dieser Entscheidung näher bezeichnete Grundrechtsbeschwerde, die unter Bezugnahme auf die Angaben der Tatzeuginnen L***** und K***** (die nicht Bankbeamtinnen, sondern Postangestellte sind) hinsichtlich der Körpergröße und des Alters der Räuber ersichtlich die Annahme eines dringenden Tatverdachts in Zweifel zieht, ist auf die bereits im vorhin angeführten Erkenntnis enthaltenen Erwiderungen zu verweisen.
Aber auch zu den Einwänden gegen die zutreffende Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr genügt der Hinweis auf die genannte OGH-Entscheidung, in der unmissverständlich das Vorliegen der Haftgründe nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO bestätigt wird; demgemäß erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zum Haftgrund der Fluchtgefahr.Aber auch zu den Einwänden gegen die zutreffende Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr genügt der Hinweis auf die genannte OGH-Entscheidung, in der unmissverständlich das Vorliegen der Haftgründe nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO bestätigt wird; demgemäß erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zum Haftgrund der Fluchtgefahr.
Da Wolfgang G***** auch durch die nunmehr angefochtene Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Wolfgang G***** auch durch die nunmehr angefochtene Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00112..0904.000
Dokumentnummer
JJT_20000904_OGH0002_0110OS00112_0000000_000