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Entscheidung 11 Os 112/02×

Entscheidung 11 Os 112/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os112/02

Entscheidungsdatum

03.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haimböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Borislav C***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 21. Mai 2002, GZ 14 Hv 54/02f-68, sowie über die Beschwerde gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Frano D***** enthält, wurde Borislav C***** des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Frano D***** und einem bisher unbekannten Mittäter in der Nacht zum 1. Februar 2002 in Pisndorf und Rutzenmoos nachfolgenden Personen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei sie die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. Verfügungsberechtigten der Spedition R***** einen Bargeldbetrag von rund 150 EUR sowie drei Mobiltelefone im Wert von jeweils 290 EUR, indem sie mit einem Schraubenzieher ein ebenerdiges Fenster aufzwängten,

2. Verfügungsberechtigten einer Avanti-Tankstelle, indem sie die Verglasung einer Werkstatttür einschlugen, wobei es aufgrund des Eintreffens einer Gendarmeriepatrouille beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert der Beschwerdeführer die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2002 gestellten Beweisanträge. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde zum Beweis dafür beantragt, "dass die Verletzungen an beiden Beinen vom Erstangeklagten nicht vom Vorfall vom 31. Jänner 2002 stammen, sondern zwei Tage jünger (gemeint offensichtlich: älter) sind und von einer Schlägerei stammen". Aus dem Zusammenhang ist die Wesentlichkeit deswegen zu erkennen, weil die Verletzungen als ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten erörtert und dann auch im Urteil zu seinen Lasten verwertet wurden (US 8). Dessen ungeachtet konnte der Beweisantrag vom Erstgericht abgewiesen werden, ohne eine Nichtigkeit zu begründen. Die Verletzungen wurden nämlich nie ärztlich untersucht, sie wurden lediglich von Gendarmeriebeamten festgestellt. Vom Körper des Angeklagten wurden zwei Fotos angefertigt (S 433 bis 435/I). Nur auf dem Lichtbild S 435/I sind die Verletzungen sichtbar. Da zwischen der Entstehung der Verletzungen und der Antragstellung beinahe vier Monate liegen, hätte es der Angabe jener Gründe bedurft, aus welchen das behauptete Ergebnis zu erwarten sei. Dies um so mehr, als der Nichtigkeitswerber bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung keine Details über das angebliche Zustandekommen der Verletzungen angegeben hat und bei einer "Schlägerei" zwar Schlagverletzungen im Gesicht oder Oberkörperbereich, nicht aber an den Beinen zu erwarten sind.

Die erhebenden Gendarmeriebeamten sollten zum Beweis dafür vernommen werden, "dass am Tatort Blutspuren vorhanden waren und wieso dann diese nicht sichergestellt worden sind und einer DNA-Untersuchung unterzogen worden sind, da diesfalls hervorgekommen wäre, dass die Blutspuren von Nikic G***** stammen und nicht vom Erstangeklagten". Diese Antragstellung beinhaltet kein für die Klärung der Schuldfrage relevantes Beweisthema. Vielmehr sollten damit nur behauptete (vom Akteninhalt aber nicht gedeckte) Fehler bei den Gendarmerieerhebungen aufgezeigt werden.

Schließlich wurde die Einholung eines DNA-Gutachtens "bezüglich der vorgefundenen sichergestellten Kleidung des Erstangeklagten zum Beweis dafür, dass er die Kleidung mit Nikic G***** getauscht hat und müssten demnach auf dieser Kleidung Mischspuren sowohl von Nikic G***** als auch vom Erstangeklagten vorgefunden worden seien; insbesondere müssten auf der Kleidung Blutspuren vorhanden gewesen sein und dieses Blut müsste dem G***** Nikic zugeordnet werden können".

Abgesehen davon, dass neuerlich ein Erkundungsbeweis durchgeführt werden sollte, wurden inhaltlich des Aktes lediglich die Schuhe des Beschwerdeführers sichergestellt, welche in der Verwahrstelle des Gerichtes erliegen (S 513/I). Die Kleidung hingegen wurde ihm belassen (S 99a/I). Bei dieser Sachlage hätte es neuerlich der Anführung jener Gründe bedurft, aus denen das beabsichtigte Ergebnis der Beweisaufnahme erwartet werden konnte. Ob die Kleidung inzwischen gewaschen oder sonst verändert wurde, lässt sich dem Akt nicht entnehmen. Die Schuhe wurden bei und nach der Sicherstellung und Verwahrung von mehreren Personen berührt, sodass jedenfalls Mischspuren zu erwarten wären. Da zudem die Identität des behaupteten Täters Nikic G***** nicht eindeutig feststeht, wäre eine Vergleichsuntersuchung mit dieser Person gar nicht möglich. Durch die Abweisung der Beweisanträge wurden daher weder Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt noch sonst Verteidigungsrechte beeinträchtig.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Tatrichter die Gewerbsmäßigkeit nicht nur auf die Arbeitslosigkeit des Angeklagten gestützt, sondern auch auf die Tatwiederholung und die durch die Vorstrafen dokumentierte fortgesetzte Begehung von gleichaltrigen Straftaten (US 10). Diese Begründung widerspricht weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung und ist daher mängelfrei. Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist zunächst entgegenzuhalten, dass dieser unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1). Der Beschwerdeführer versucht nämlich lediglich, seine durch den Mitangeklagten teilweise gestützte Verantwortung als glaubwürdig hinzustellen sowie den Indizien, die für seine Täterschaft sprechen und vom Erstgericht zu seinen Lasten verwertet wurden, untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Damit bekämpft er aber nur unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, zeigt jedoch keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung auf, noch verweist er auf aktenkundige Beweisergebnisse, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E66706 11Os112.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00112.02.0903.000

Dokumentnummer

JJT_20020903_OGH0002_0110OS00112_0200000_000