Die ausschließlich gegen diesen Schuldspruch vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 [lit] a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die ausschließlich gegen diesen Schuldspruch vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, [lit] a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Durch die Behauptung der mangelnden Überzeugungskraft der Begutachtung der inkriminierten Urkunde durch die kriminaltechnische Untersuchungstelle der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (S 203) unternimmt der Nichtigkeitswerber in Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5, 5a) bloß eine Beweiswertkritik nach Art einer allerdings nur im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Berufung wegen Schuld. Durch den Bezug auf dieses Prüfungsergebnis und dessen Eignung zur Widerlegung der Verantwortung des Angeklagten, er habe die Urkunde "von der spanischen Regierung" (S 241) erhalten, kam das Erstgericht in formell unbedenklicher Weise seiner Begründungspflicht für entscheidende Tatsachen nach. Gegen deren Richtigkeit werden durch die bloße Wiederholung der Verantwortung des Beschwerdeführers keine erheblichen Bedenken aufgezeigt, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der relevierten Verletzung der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsermittlung (Z 5a), bestand doch im Hinblick darauf, dass der Untersuchungsstelle bei Prüfung des Dokumentes - vom Angeklagten unbestritten - authentisches Vergleichsmaterial zur Verfügung stand, weder für die Untersuchungsstelle noch für das Gericht ein Anlass, zur Frage der Echtheit der Aufenthaltsbewilligung die spanische Botschaft zu kontaktieren, was im Übrigen bezeichnenderweise auch vom Nichtigkeitswerber nicht beantragt worden war.Durch die Behauptung der mangelnden Überzeugungskraft der Begutachtung der inkriminierten Urkunde durch die kriminaltechnische Untersuchungstelle der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (S 203) unternimmt der Nichtigkeitswerber in Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5, 5 a,) bloß eine Beweiswertkritik nach Art einer allerdings nur im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Berufung wegen Schuld. Durch den Bezug auf dieses Prüfungsergebnis und dessen Eignung zur Widerlegung der Verantwortung des Angeklagten, er habe die Urkunde "von der spanischen Regierung" (S 241) erhalten, kam das Erstgericht in formell unbedenklicher Weise seiner Begründungspflicht für entscheidende Tatsachen nach. Gegen deren Richtigkeit werden durch die bloße Wiederholung der Verantwortung des Beschwerdeführers keine erheblichen Bedenken aufgezeigt, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der relevierten Verletzung der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsermittlung (Ziffer 5 a,), bestand doch im Hinblick darauf, dass der Untersuchungsstelle bei Prüfung des Dokumentes - vom Angeklagten unbestritten - authentisches Vergleichsmaterial zur Verfügung stand, weder für die Untersuchungsstelle noch für das Gericht ein Anlass, zur Frage der Echtheit der Aufenthaltsbewilligung die spanische Botschaft zu kontaktieren, was im Übrigen bezeichnenderweise auch vom Nichtigkeitswerber nicht beantragt worden war.
Der Rechtsrüge (Z 9 [lit] a) entgegen sind dem Urteil sowohl das Wissen des Angeklagten um die Totalfälschung als auch dessen Vorsatz, diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache zu gebrauchen, zu entnehmen (US 3, 4).Der Rechtsrüge (Ziffer 9, [lit] a) entgegen sind dem Urteil sowohl das Wissen des Angeklagten um die Totalfälschung als auch dessen Vorsatz, diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache zu gebrauchen, zu entnehmen (US 3, 4).
Teils wegen nicht prozessordnungsgemäßer Ausführung, teils als offenbar unbegründet (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1, Z 2 StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Teils wegen nicht prozessordnungsgemäßer Ausführung, teils als offenbar unbegründet (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.