Gegen die gemäß § 21 Abs 2 StGB erfolgte Einweisung des Angeklagten richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB erfolgte Einweisung des Angeklagten richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt stellt die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 StGB einen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO dar, der grundsätzlich mit Berufung und nach Maßgabe des § 281 Abs 1 Z 11 StPO auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Dabei sind Überschreitung der Anordnungsbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) und Ermessensentscheidung innerhalb dieser Befugnis zu unterscheiden. Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist jedenfalls die Überschreitung der Anordnungsbefugnis, deren Kriterien der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhende Zustand, dessen Einfluss auf die Anlasstat sowie deren Mindeststrafdrohung nach § 21 StGB sind. Hinsichtlich dieser für die Sanktionsbefugnis entscheidenden Tatsachen ist neben der Berufung auch die Bekämpfung mit Verfahrens-, Mängel- und Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm Z 2 bis 5a StPO) zulässig. [4] Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt stellt die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, StGB einen Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar, der grundsätzlich mit Berufung und nach Maßgabe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Dabei sind Überschreitung der Anordnungsbefugnis (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO) und Ermessensentscheidung innerhalb dieser Befugnis zu unterscheiden. Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist jedenfalls die Überschreitung der Anordnungsbefugnis, deren Kriterien der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhende Zustand, dessen Einfluss auf die Anlasstat sowie deren Mindeststrafdrohung nach Paragraph 21, StGB sind. Hinsichtlich dieser für die Sanktionsbefugnis entscheidenden Tatsachen ist neben der Berufung auch die Bekämpfung mit Verfahrens-, Mängel- und Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 2 bis 5 a StPO) zulässig.
[5] Werden die gesetzlichen Kriterien für die Ermessensentscheidung (Gefährlichkeitsprognose) verkannt oder wird die Prognosetat verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt, so kommt auch eine Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO in Betracht (vgl zum Ganzen Ratz in WK² StGB Vor §§ 21 bis 25 Rz 8 ff mwN). In diesem Fall liegt Nichtigkeit vor, wenn die in Frage gestellte Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung, also der rechtlichen Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wären, als willkürlich erscheinen lässt. Der Gefährlichkeitsprognose zugrunde liegende Feststellungen können aus Z 11 zweiter Fall – anders als bei Sachverhaltsannahmen zur Beurteilung der Sanktionsbefugnis (Z 11 erster Fall) – mit Verfahrens-, Mängel- oder Tatsachenrüge nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0118581, RS0113980, RS0090341; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff). [5] Werden die gesetzlichen Kriterien für die Ermessensentscheidung (Gefährlichkeitsprognose) verkannt oder wird die Prognosetat verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt, so kommt auch eine Anfechtung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO in Betracht vergleiche zum Ganzen Ratz in WK² StGB Vor Paragraphen 21 bis 25 Rz 8 ff mwN). In diesem Fall liegt Nichtigkeit vor, wenn die in Frage gestellte Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung, also der rechtlichen Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wären, als willkürlich erscheinen lässt. Der Gefährlichkeitsprognose zugrunde liegende Feststellungen können aus Ziffer 11, zweiter Fall – anders als bei Sachverhaltsannahmen zur Beurteilung der Sanktionsbefugnis (Ziffer 11, erster Fall) – mit Verfahrens-, Mängel- oder Tatsachenrüge nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0118581, RS0113980, RS0090341; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff).
[6] Vorliegend richtet sich das auf eine – als unerörtert kritisierte – Passage im Sachverständigengutachten verweisende Vorbringen (wonach das Eingeständnis seiner Pädophilie durch den Angeklagten erstmals in der Hauptverhandlung zwar kein Erkenntniszuwachs, jedoch ein relevanter Fortschritt sei – ON 42 S 14) nicht gegen die Feststellungen betreffend den auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand der Person, sondern gegen den daraus gezogenen Schluss zu deren Gefährlichkeit und stellt sich solcherart als bloßes Berufungsvorbringen dar.
[7] Inwiefern die Rüge bei Beachtung der dargestellten Anfechtungskriterien mit den bloßen Behauptungen, der Sachverständige habe bei seiner Prognose „willkürlich“ auf eine Situation „auf freiem Fuß“ abgestellt und das Erstgericht habe „übersehen“, dass der Angeklagte „ohnedies eine mehrjährige unbedingte Haftstrafe absitzen muss“, Nichtigkeit begründende Willkür der Feststellungsgrundlage aufzeigen will (vgl im Übrigen die gesetzliche Anordnung des § 21 Abs 2 letzter Satz StGB), bleibt zudem unerfindlich. [7] Inwiefern die Rüge bei Beachtung der dargestellten Anfechtungskriterien mit den bloßen Behauptungen, der Sachverständige habe bei seiner Prognose „willkürlich“ auf eine Situation „auf freiem Fuß“ abgestellt und das Erstgericht habe „übersehen“, dass der Angeklagte „ohnedies eine mehrjährige unbedingte Haftstrafe absitzen muss“, Nichtigkeit begründende Willkür der Feststellungsgrundlage aufzeigen will vergleiche im Übrigen die gesetzliche Anordnung des Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz StGB), bleibt zudem unerfindlich.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.