Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * B* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach „§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB“ (richtig: §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB – IV und V) schuldig erkannt. [1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * B* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach „§§ 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB“ (richtig: Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3, 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB – römisch vier und römisch fünf) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) zumindest eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in zahlreichen Angriffen im Ersturteil im Detail angeführte fremde bewegliche Sachen (vor allem hochpreisige Fahrräder) in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert anderen teils durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar [2] Danach hat er gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) zumindest eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in zahlreichen Angriffen im Ersturteil im Detail angeführte fremde bewegliche Sachen (vor allem hochpreisige Fahrräder) in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert anderen teils durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar
IV) gemeinsam mit * H*römisch vier) gemeinsam mit * H*
A) im Zeitraum von 13. bis 14. September 2021 in G*, indem sie sich durch Aufbrechen der Tür des Fahrradkellers Zugang zu diesem Raum verschafften und das Schloss, mit dem die Fahrräder im Fahrradkeller versperrt waren, mit einem mitgeführten Werkzeug aufbrachen bzw durchschnitten;
B) im Zeitraum von 16. bis 17. September 2021 in S*, indem sie sich durch Aufbrechen der Türen der Kellerabteile Zugang zu den Räumen verschafften oder indem sie das Schloss, mit dem die Fahrräder im Fahrradkeller versperrt waren, mit einem mitgeführten Werkzeug aufbrachen bzw durchschnitten;
C) am 22. September 2021 in Sc*, indem sie sich durch Aufbrechen der Türen der Kellerabteile Zugang zu den Räumen verschafften;
D) im Zeitraum von 24. bis 25. September 2021 in P*, indem sie sich jeweils durch Aufzwängen der Eingangstür zur Tiefgarage oder Aufbrechen der Türen der Kellerabteile Zugang zu den Räumen verschafften, wobei die Taten beim Versuch blieben, zumal sie vor Abtransport des Diebsgutes von der Polizei gestört wurden;
V) gemeinsam mit einem unbekannten Täter im Zeitraum von 25. bis 26. Oktober 2021 in F*, indem sie sich jeweils durch Aufbrechen der Eingangstüre zur Tiefgarage oder Aufbrechen der Türen der Kellerabteile Zugang zu den Räumen verschafften.römisch fünf) gemeinsam mit einem unbekannten Täter im Zeitraum von 25. bis 26. Oktober 2021 in F*, indem sie sich jeweils durch Aufbrechen der Eingangstüre zur Tiefgarage oder Aufbrechen der Türen der Kellerabteile Zugang zu den Räumen verschafften.