[3] Gegen dieses Urteil richten sich die von der Angeklagten W* auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, vom Angeklagten S* auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO und von der Staatsanwaltschaft auf § 281 Abs 1 Z 7 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. [3] Gegen dieses Urteil richten sich die von der Angeklagten W* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, vom Angeklagten S* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO und von der Staatsanwaltschaft auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
1./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten W*:
[4] Die allein gegen den Schuldspruch I./C./3./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) ortet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite, kritisiert insofern aber nur einzelne Passagen der beweiswürdigenden Erwägungen (US 45). Sie übergeht solcherart die insofern maßgeblichen Konstatierungen auf US 26 f, wonach die Angeklagte die Tathandlungen im vollen Bewusstsein setzte, durch diese verbotene Suchtgifte in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen zu überlassen bzw zu solchen Überlassungshandlungen des Angeklagten O* kausal beizutragen, und dies billigend in Kauf nahm, wobei sie der wiederkehrenden Überlassung und dem daraus resultierenden Additionseffekt von insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge um mehr als übersteigenden Suchtgiftquanten bewusst gleichgültig gegenüberstand und auch in Bezug auf die von ihr an Ob* übergebene Stofftasche, in welcher sich [die auf US 27 näher beschriebenen] Suchtgifte befanden, es zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich billigend damit abfand, dass diese Tasche Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge um übersteigenden Menge enthielt. Solcherart verfehlt sie den im gesamten Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [4] Die allein gegen den Schuldspruch römisch eins./C./3./ gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ortet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite, kritisiert insofern aber nur einzelne Passagen der beweiswürdigenden Erwägungen (US 45). Sie übergeht solcherart die insofern maßgeblichen Konstatierungen auf US 26 f, wonach die Angeklagte die Tathandlungen im vollen Bewusstsein setzte, durch diese verbotene Suchtgifte in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge anderen zu überlassen bzw zu solchen Überlassungshandlungen des Angeklagten O* kausal beizutragen, und dies billigend in Kauf nahm, wobei sie der wiederkehrenden Überlassung und dem daraus resultierenden Additionseffekt von insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge um mehr als übersteigenden Suchtgiftquanten bewusst gleichgültig gegenüberstand und auch in Bezug auf die von ihr an Ob* übergebene Stofftasche, in welcher sich [die auf US 27 näher beschriebenen] Suchtgifte befanden, es zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich billigend damit abfand, dass diese Tasche Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge um übersteigenden Menge enthielt. Solcherart verfehlt sie den im gesamten Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[5] Zum Schuldspruch I./E./2./ wurde – trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags – kein Vorbringen erstattet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). [5] Zum Schuldspruch römisch eins./E./2./ wurde – trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags – kein Vorbringen erstattet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
2./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*:
[6] Unter Hinweis auf eine – vom Angeklagten für Jänner 2022 behauptete (ON 359a S 33) und im Urteil durchaus erwogene (US 40 f) – behördliche Absonderung des Genannten wegen einer COVID-Infektion unternimmt die – erkennbar nur gegen den Schuldspruch II./3./ gerichtete – Tatsachenrüge (Z 5a) nur den Versuch, die Glaubwürdigkeit jener Angaben der Angeklagten K* in Frage zu stellen (RIS-Justiz RS0106588), wonach sie die „Erstausstattung“ (auch) vom Angeklagten S* erhalten habe (US 32 ff). Solcherart werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen geweckt, sondern bloß die tatrichterlichen Beweiswürdigungserwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Schuldberufung in Frage gestellt (zum Anfechtungsgegenstand des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vgl RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). [6] Unter Hinweis auf eine – vom Angeklagten für Jänner 2022 behauptete (ON 359a S 33) und im Urteil durchaus erwogene (US 40 f) – behördliche Absonderung des Genannten wegen einer COVID-Infektion unternimmt die – erkennbar nur gegen den Schuldspruch römisch zwei./3./ gerichtete – Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nur den Versuch, die Glaubwürdigkeit jener Angaben der Angeklagten K* in Frage zu stellen (RIS-Justiz RS0106588), wonach sie die „Erstausstattung“ (auch) vom Angeklagten S* erhalten habe (US 32 ff). Solcherart werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen geweckt, sondern bloß die tatrichterlichen Beweiswürdigungserwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StGB) Schuldberufung in Frage gestellt (zum Anfechtungsgegenstand des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
[7] Zum übrigen Schuldspruch wurde – trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags – kein Vorbringen erstattet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). [7] Zum übrigen Schuldspruch wurde – trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags – kein Vorbringen erstattet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
3./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[8] Die Staatsanwaltschaft behauptet, die Anklage wäre nicht erledigt (Z 7), weil dem Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) in Ansehung der Angeklagten W* nicht sämtliche, der Genannten im Anklagetenor (ON 311) angelasteten Tathandlungen zugrundegelegt wurden. [8] Die Staatsanwaltschaft behauptet, die Anklage wäre nicht erledigt (Ziffer 7,), weil dem Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) in Ansehung der Angeklagten W* nicht sämtliche, der Genannten im Anklagetenor (ON 311) angelasteten Tathandlungen zugrundegelegt wurden.
[9] Diese Kritik geht ins Leere, weil die im Urteilsspruch vermisste Tathandlung (Anklagevorwurf I./D./2./, siehe Anklageschrift ON 311 S 12 und 18 [Beförderung einer Tasche mit Suchtgift zu Ob*]) – wie die Beschwerde selbst einräumt – in den (mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden [RIS-Justiz RS0098734, RS0099643]) Entscheidungsgründen ihren Niederschlag gefunden hat (US 25 f), wobei das Gericht den seitens der Staatsanwaltschaft als Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel „nach § 28 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall sowie Abs 2 SMG“ gewerteten Anklagepunkt I./D./2./ (vgl abermals ON 311 S 12 und 18) explizit als Tathandlung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./C./3./) beurteilte (US 48 f, 53). Von einer Nichterledigung der Anklage (Z 7) kann daher keine Rede sein (RIS-Justiz RS0099643 [T1]). [9] Diese Kritik geht ins Leere, weil die im Urteilsspruch vermisste Tathandlung (Anklagevorwurf römisch eins./D./2./, siehe Anklageschrift ON 311 S 12 und 18 [Beförderung einer Tasche mit Suchtgift zu Ob*]) – wie die Beschwerde selbst einräumt – in den (mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden [RIS-Justiz RS0098734, RS0099643]) Entscheidungsgründen ihren Niederschlag gefunden hat (US 25 f), wobei das Gericht den seitens der Staatsanwaltschaft als Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel „nach Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall sowie Absatz 2, SMG“ gewerteten Anklagepunkt römisch eins./D./2./ vergleiche abermals ON 311 S 12 und 18) explizit als Tathandlung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins./C./3./) beurteilte (US 48 f, 53). Von einer Nichterledigung der Anklage (Ziffer 7,) kann daher keine Rede sein (RIS-Justiz RS0099643 [T1]).
[10] Bleibt anzumerken, dass die (durch die Urteilsgründe beseitigte) Ungenauigkeit der Konkretisierung einer Tat im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) auch unter dem Blickwinkel der gebotenen Individualisierung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 526) unproblematisch ist, weil eine spätere Verfolgung wegen einer „zwischen Herbst 2021 und 24. März 2022“ erfolgten Überlassung von Suchtgift nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0098795, RS0120226; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 24; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 268). [10] Bleibt anzumerken, dass die (durch die Urteilsgründe beseitigte) Ungenauigkeit der Konkretisierung einer Tat im Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) auch unter dem Blickwinkel der gebotenen Individualisierung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 526) unproblematisch ist, weil eine spätere Verfolgung wegen einer „zwischen Herbst 2021 und 24. März 2022“ erfolgten Überlassung von Suchtgift nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0098795, RS0120226; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 24; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 268).
[11] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO wird betreffend die Angeklagten O* (I./A./2./ und I./C./1./) und Sa* (I./A./4./ und I./C./2./) bemerkt, dass § 28a Abs 4 Z 3 SMG eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz darstellt, sodass gleichartige strafbare Handlungen derart qualifiziert stets nur ein einziges Verbrechen nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG begründen (RIS-Justiz RS0117464 [T14]). Dementsprechend erfolgte – angesichts der Urteilsfeststellungen zum Vorliegen eines Additionsvorsatzes hinsichtlich sämtlicher Suchtgiftverkäufe (US 23 f und 26 f) – die gesonderte Annahme jeweils eines durch Überlassen von (in den Wohn- und Kellerräumlichkeiten der W* gebunkerten) Kokain/Mephedrongemisch, Methamphetamin, Amphetamin, Cannabiskraut, Ecstasy und Kokain begangenen Verbrechens nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (I./C./1./ bzw I./C./2./) neben dem durch Versand von MDMA, Kokain, Cannabiskraut und Amphetamin an inländische Abnehmer begangenen Verbrechen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (I./A./2./ bzw I./A./4./) rechtsirrig. [11] Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO wird betreffend die Angeklagten O* (römisch eins./A./2./ und römisch eins./C./1./) und Sa* (römisch eins./A./4./ und römisch eins./C./2./) bemerkt, dass Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz darstellt, sodass gleichartige strafbare Handlungen derart qualifiziert stets nur ein einziges Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG begründen (RIS-Justiz RS0117464 [T14]). Dementsprechend erfolgte – angesichts der Urteilsfeststellungen zum Vorliegen eines Additionsvorsatzes hinsichtlich sämtlicher Suchtgiftverkäufe (US 23 f und 26 f) – die gesonderte Annahme jeweils eines durch Überlassen von (in den Wohn- und Kellerräumlichkeiten der W* gebunkerten) Kokain/Mephedrongemisch, Methamphetamin, Amphetamin, Cannabiskraut, Ecstasy und Kokain begangenen Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB (römisch eins./C./1./ bzw römisch eins./C./2./) neben dem durch Versand von MDMA, Kokain, Cannabiskraut und Amphetamin an inländische Abnehmer begangenen Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB (römisch eins./A./2./ bzw römisch eins./A./4./) rechtsirrig.
[12] Diese Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) wirken sich aber nicht zum Nachteil der Angeklagten O* und Sa* aus, weil bei der Strafbemessung das „Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen“ und ein „mehrfaches Überschreiten der Übermenge“ „bei den Fakten I./A./2./ und I./C./1./“ (O*; US 56) bzw „bei den Fakten I./A./4./ und I./C./2./“ (Sa*; US 56) dessen ungeachtet als erschwerend veranschlagt werden konnte (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 und 24; RIS-Justiz RS0114927 [T16]). [12] Diese Subsumtionsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) wirken sich aber nicht zum Nachteil der Angeklagten O* und Sa* aus, weil bei der Strafbemessung das „Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen“ und ein „mehrfaches Überschreiten der Übermenge“ „bei den Fakten römisch eins./A./2./ und römisch eins./C./1./“ (O*; US 56) bzw „bei den Fakten römisch eins./A./4./ und römisch eins./C./2./“ (Sa*; US 56) dessen ungeachtet als erschwerend veranschlagt werden konnte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 und 24; RIS-Justiz RS0114927 [T16]).
[13] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten W* und S* sowie der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO). [13] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten W* und S* sowie der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Über eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO in Ansehung des die Angeklagte * K* betreffenden Schuldspruch I./D./ entscheidet der Oberste Gerichtshof gesondert in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285d Abs 2 StPO). [14] Über eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Ansehung des die Angeklagte * K* betreffenden Schuldspruch römisch eins./D./ entscheidet der Oberste Gerichtshof gesondert in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (Paragraph 285 d, Absatz 2, StPO).
[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.