Gründe:
Der am 19.August 1946 geborene Hans-Bernd H*** wurde am 24.Februar 1981 um 17.30 Uhr wegen des Verdachtes des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt als Beteiligter nach den §§ 12, 302 Abs. 1 StGB auf Grund eines vom Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Ried im Innkreis erlassenen (mündlichen) Haftbefehls vorläufig in Verwahrung (S 75/I) und mit Beschluß vom 25. Februar 1981 aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft genommen (S 3). Die Haft endete am 9.April 1981 um 11.20 Uhr (S 3 h des Antrags- und Verfügungsbogens).Der am 19.August 1946 geborene Hans-Bernd H*** wurde am 24.Februar 1981 um 17.30 Uhr wegen des Verdachtes des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt als Beteiligter nach den Paragraphen 12, 302, Absatz eins, StGB auf Grund eines vom Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Ried im Innkreis erlassenen (mündlichen) Haftbefehls vorläufig in Verwahrung (S 75/I) und mit Beschluß vom 25. Februar 1981 aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft genommen (S 3). Die Haft endete am 9.April 1981 um 11.20 Uhr (S 3 h des Antrags- und Verfügungsbogens).
Mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 4.Februar 1982 wurde das Strafverfahren gegen Hans-Bernd H*** wegen der §§ 146, 147 Abs. 2 StGB gemäß dem § 109 Abs. 1 StPO eingestellt (S 3 p verso des Antrags- und Verfügungsbogens). Von der wider ihn erhobenen Anklage wegen der §§ 12, 302 Abs. 1 StGB wurde H*** mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengerichtes vom 4. Februar 1985, GZ 7 Vr 79/85-111, ebenso freigesprochen wie von der wider ihn überdies erhobenen Anklage wegen des Vergehens nach dem § 223 Abs. 1 StGB. Dieses Urteil erwuchs am 25.Juni 1985 durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur GZ 11 Os 84/85-9 (ON 118 des Vr-Aktes) in Rechtskraft.Mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 4.Februar 1982 wurde das Strafverfahren gegen Hans-Bernd H*** wegen der Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB gemäß dem Paragraph 109, Absatz eins, StPO eingestellt (S 3 p verso des Antrags- und Verfügungsbogens). Von der wider ihn erhobenen Anklage wegen der Paragraphen 12, 302, Absatz eins, StGB wurde H*** mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengerichtes vom 4. Februar 1985, GZ 7 römisch fünf r 79/85-111, ebenso freigesprochen wie von der wider ihn überdies erhobenen Anklage wegen des Vergehens nach dem Paragraph 223, Absatz eins, StGB. Dieses Urteil erwuchs am 25.Juni 1985 durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur GZ 11 Os 84/85-9 (ON 118 des Vr-Aktes) in Rechtskraft.
Mit Beschluß vom 20.Jänner 1986, GZ 7 Vr 79/85-127, verneinte das Kreisgericht Ried im Innkreis das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs gemäß dem § 2 Abs. 1 lit. b StEG für die von Hans-Bernd H*** für seine Anhaltung vom 24. Februar 1981, 17.30 Uhr, bis 9.April 1981, 11.20 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile.Mit Beschluß vom 20.Jänner 1986, GZ 7 römisch fünf r 79/85-127, verneinte das Kreisgericht Ried im Innkreis das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs gemäß dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG für die von Hans-Bernd H*** für seine Anhaltung vom 24. Februar 1981, 17.30 Uhr, bis 9.April 1981, 11.20 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile.
Gegen diesen Beschluß erhob der Genannte Beschwerde, welcher das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 24.Juni 1986, AZ 7 Bs 57/86, nicht Folge gab (ON 130 des Vr-Aktes). Gleichzeitig wurde dem Kreisgericht Ried im Innkreis im Hinblick auf einen in der Beschwerde erblickten Antrag auf Feststellung eines Ersatzanspruches gemäß dem § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG vom Beschwerdegericht aufgetragen, die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil der Beschwerdeführer der Sache nach auch eine gesetzwidrige Aufrechterhaltung der Haft durch das Oberlandesgericht Linz behaupte (ON 131).Gegen diesen Beschluß erhob der Genannte Beschwerde, welcher das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 24.Juni 1986, AZ 7 Bs 57/86, nicht Folge gab (ON 130 des Vr-Aktes). Gleichzeitig wurde dem Kreisgericht Ried im Innkreis im Hinblick auf einen in der Beschwerde erblickten Antrag auf Feststellung eines Ersatzanspruches gemäß dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG vom Beschwerdegericht aufgetragen, die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil der Beschwerdeführer der Sache nach auch eine gesetzwidrige Aufrechterhaltung der Haft durch das Oberlandesgericht Linz behaupte (ON 131).