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Entscheidung 11 Os 112/89×

Entscheidung 11 Os 112/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os112/89

Entscheidungsdatum

17.10.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S*** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB und eines anderen Delikts über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 10.Februar 1989, AZ 7 Bs 24/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde des Verurteilten Franz S*** gegen die den (seinen Antrag auf Wiederaufnahme abweisenden) Beschluß des Kreisgerichtes Wels (ON 296) bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz (ON 301) war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz als Beschwerdegerichte in Strafsachen vorliegend ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E18625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00112.89.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19891017_OGH0002_0110OS00112_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung