Dem Beschwerdeeinwand unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund zuwider hat der Schwurgerichtshof den (mit Beweisantrag vom 11. Mai 1998 (ON 37) gestellten und) in der Hauptverhandlung vom 2. Juni 1998 (S 311) aufrechterhaltenen Beweisantrag (ua) auf zeugenschaftliche Einvernahme des Dr. Walter N***** und des Leopold P***** mit der zutreffende Begründung abgelehnt, daß die angegebenen Beweisthemen weder für die Entscheidung über die Schuld noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung waren, weil Dr. N***** zur Tatzeit nicht am Tatort anwesend war und demnach nichts über den Zustand des Angeklagten zur Tatzeit aussagen konnte; daß durch die beantragten Zeugenvernehmungen "zumindest wesentliche Milderungsgründe" hätten dargetan werden sollen, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her.
Entgegen seiner auf die Z 6 gestützten Beschwerde sind durch die Stellung der Hauptfrage 1) die Bestimmungen des § 312 Abs 1 und 2 StPO nicht verletzt worden. Daß der Zeuge Miodrag O***** die (auch) verbale Drohung des Angeklagten mit dem Umbringen - anders als vor der Polizei (S 37) - in der Hauptverhandlung nicht geschildert hat, ändert nichts an der Berechtigung der gestellten Hauptfrage. Muß diese doch stets der Anklage (ON 14) entsprechen, gleichgültig, ob hinreichende Beweise dafür vorliegen oder nicht (vgl Mayerhofer StPO4 E 3 zu § 312).Entgegen seiner auf die Ziffer 6, gestützten Beschwerde sind durch die Stellung der Hauptfrage 1) die Bestimmungen des Paragraph 312, Absatz eins und 2 StPO nicht verletzt worden. Daß der Zeuge Miodrag O***** die (auch) verbale Drohung des Angeklagten mit dem Umbringen - anders als vor der Polizei (S 37) - in der Hauptverhandlung nicht geschildert hat, ändert nichts an der Berechtigung der gestellten Hauptfrage. Muß diese doch stets der Anklage (ON 14) entsprechen, gleichgültig, ob hinreichende Beweise dafür vorliegen oder nicht vergleiche Mayerhofer StPO4 E 3 zu Paragraph 312,).
Auch der Beschwerde gegen das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage nach räuberischem Diebstahl muß der Erfolg versagt bleiben, weil das bloße Leugnen der "Raubabsicht" noch kein Tatsachenvorbringen darstellt, das eine Beurteilung der Tat nach § 131 StGB in den Bereich der Möglichkeit rückt (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 3, 4, 12 und 14 zu § 131). Die Stellung der vom Angeklagten vermißten Eventualfrage war sohin nicht indiziert.Auch der Beschwerde gegen das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage nach räuberischem Diebstahl muß der Erfolg versagt bleiben, weil das bloße Leugnen der "Raubabsicht" noch kein Tatsachenvorbringen darstellt, das eine Beurteilung der Tat nach Paragraph 131, StGB in den Bereich der Möglichkeit rückt vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 3, 4, 12 und 14 zu Paragraph 131,). Die Stellung der vom Angeklagten vermißten Eventualfrage war sohin nicht indiziert.
Die Instruktionsrüge (Z 8) übersieht zunächst, daß die Rechtsbelehrung auf S 9 zweiter und dritter Absatz sehr wohl eine hinreichend ausführliche Abgrenzung der Tatbestände einerseits des Raubes und andererseits des räuberischen Diebstahls aufweist. Allerdings wäre - der Beschwerdeauffassung zuwider - eine solche Erörterung gar nicht notwendig gewesen, weil die Rechtsbelehrung nur in Ansehung tatsächlich im Frageschema aufscheinender Rechtsbegriffe zu erteilen und nur insoweit anfechtbar ist, eine entsprechende Eventualfrage aber gar nicht gestellt wurde (vgl Mayerhofer aaO E 20 und 23a zu § 345 Abs 1 Z 8).Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) übersieht zunächst, daß die Rechtsbelehrung auf S 9 zweiter und dritter Absatz sehr wohl eine hinreichend ausführliche Abgrenzung der Tatbestände einerseits des Raubes und andererseits des räuberischen Diebstahls aufweist. Allerdings wäre - der Beschwerdeauffassung zuwider - eine solche Erörterung gar nicht notwendig gewesen, weil die Rechtsbelehrung nur in Ansehung tatsächlich im Frageschema aufscheinender Rechtsbegriffe zu erteilen und nur insoweit anfechtbar ist, eine entsprechende Eventualfrage aber gar nicht gestellt wurde vergleiche Mayerhofer aaO E 20 und 23a zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,).
Der weitere Vorwurf, die schriftliche Rechtsbelehrung sei für Laien unverständlich, ist weder ausreichend substantiiert noch zutreffend; daß diese Rechtsbelehrung - allenfalls - schwer verständlich ist, stellt keine Nichtigkeit dar, weil sie noch mündlich erläutert wird (vgl Mayerhofer aaO E 66a zu § 345 Abs 1 Z 8). Auch die Erörterung (nach Ansicht des Beschwerdeführers) überflüssiger Rechtsfragen begründet keine Nichtigkeit (vgl Mayerhofer aaO E 9a zu § 345 Abs 1 Z 8).Der weitere Vorwurf, die schriftliche Rechtsbelehrung sei für Laien unverständlich, ist weder ausreichend substantiiert noch zutreffend; daß diese Rechtsbelehrung - allenfalls - schwer verständlich ist, stellt keine Nichtigkeit dar, weil sie noch mündlich erläutert wird vergleiche Mayerhofer aaO E 66a zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,). Auch die Erörterung (nach Ansicht des Beschwerdeführers) überflüssiger Rechtsfragen begründet keine Nichtigkeit vergleiche Mayerhofer aaO E 9a zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,).
Zutreffend ist hingegen, daß der letzte Satz der Rechtsbelehrung auf S 19 insofern unrichtig ist, als es im Kausalsatz statt ("zurechnungsfähigen" "zurechnungsunfähigen" Zustand heißen müßte. Indes ist diese - ersichtlich auf einem bloßen Schreibfehler beruhende - Unrichtigkeit nicht erheblich (und vermag somit den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen), weil sich aus dem Kontext des gesamten Satzes zweifelsfrei ergibt, daß im letzten Halbsatz nur von einem "zurechnungsunfähigem Zustand" die Rede sein kann (vgl abermals Mayerhofer aaO E 9a zu § 345 Abs 1 Z 8).Zutreffend ist hingegen, daß der letzte Satz der Rechtsbelehrung auf S 19 insofern unrichtig ist, als es im Kausalsatz statt ("zurechnungsfähigen" "zurechnungsunfähigen" Zustand heißen müßte. Indes ist diese - ersichtlich auf einem bloßen Schreibfehler beruhende - Unrichtigkeit nicht erheblich (und vermag somit den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen), weil sich aus dem Kontext des gesamten Satzes zweifelsfrei ergibt, daß im letzten Halbsatz nur von einem "zurechnungsunfähigem Zustand" die Rede sein kann vergleiche abermals Mayerhofer aaO E 9a zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,).
Schließlich sei - angesichts der fallbezogen in Betracht kommenden Strafdrohung des § 143 erster Satz StGB - der Beschwerdeführer auch darauf verwiesen, daß vorliegend - wie in der Rechtsbelehrung zutreffend hervorgehoben wird (S 22) - nicht die allfällige Anwendung der Z 2, sondern nur die der Z 3 des § 41 Abs 1 StGB zur Diskussion stehen konnte.Schließlich sei - angesichts der fallbezogen in Betracht kommenden Strafdrohung des Paragraph 143, erster Satz StGB - der Beschwerdeführer auch darauf verwiesen, daß vorliegend - wie in der Rechtsbelehrung zutreffend hervorgehoben wird (S 22) - nicht die allfällige Anwendung der Ziffer 2,, sondern nur die der Ziffer 3, des Paragraph 41, Absatz eins, StGB zur Diskussion stehen konnte.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) schließlich läuft ihrer Zielrichtung nach lediglich auf eine (unzulässige) Anfechtung der Beweiswürdigung der Geschworenen hinaus, wenn sie behauptet, es müsse ein Irrtum oder Mißverständnis des - in der Hauptverhandlung nicht mehr (auch) von einer verbalen Drohung mit dem Umbringen sprechenden - Zeugen O***** angenommen werden. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen lassen sich hingegen dem Akt ebensowenig entnehmen wie Anzeichen einer formal unrichtigen oder unvertretbaren Beweiswürdigung. Im übrigen wäre der Tatbestand des § 143 erster Satz StGB auch dann erfüllt, wenn die Geschworenen (nicht - auch - von einer ausdrücklichen verbalen, sondern) nur von einer von konkludenten Drohungen begleiteten Verwendung einer Waffe beim Raubversuch ausgegangen wären (vgl Leukauf/Steininger aaO E 6 zu § 143).Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) schließlich läuft ihrer Zielrichtung nach lediglich auf eine (unzulässige) Anfechtung der Beweiswürdigung der Geschworenen hinaus, wenn sie behauptet, es müsse ein Irrtum oder Mißverständnis des - in der Hauptverhandlung nicht mehr (auch) von einer verbalen Drohung mit dem Umbringen sprechenden - Zeugen O***** angenommen werden. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen lassen sich hingegen dem Akt ebensowenig entnehmen wie Anzeichen einer formal unrichtigen oder unvertretbaren Beweiswürdigung. Im übrigen wäre der Tatbestand des Paragraph 143, erster Satz StGB auch dann erfüllt, wenn die Geschworenen (nicht - auch - von einer ausdrücklichen verbalen, sondern) nur von einer von konkludenten Drohungen begleiteten Verwendung einer Waffe beim Raubversuch ausgegangen wären vergleiche Leukauf/Steininger aaO E 6 zu Paragraph 143,).
Die nur zum Teil gesetzmäßig ausgeführte, in diesem Umfang jedoch sachlich nicht begründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht hatte den Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 StGB erster Satz StGB gemäß dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde ein zum AZ 14 BE 106/97 des Landesgerichtes Eisenstadt bedingt nachgesehener Strafrest von vier Monaten gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB widerrufen.Das Geschworenengericht hatte den Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, StGB erster Satz StGB gemäß dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde ein zum AZ 14 BE 106/97 des Landesgerichtes Eisenstadt bedingt nachgesehener Strafrest von vier Monaten gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB widerrufen.
Bei der Bemessung der Strafe wurde der rasche Rückfall, zwei einschlägige Vorstrafen und die Begehung einer strafbaren Handlung während einer offenen Probezeit als erschwerend, als mildernd der Umstand gewertet, daß es beim Versuch geblieben ist.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt, kommt insofern Berechtigung zu, als die Gewichtung der vom Geschworenengericht im wesentlichen vollständig erfaßten Strafzumessungsgründe zum Vorteil des Angeklagten ausschlägt. Angesichts der zwar einschlägigen, aber wegen relativ geringfügiger Eigentumsdelikte erfolgten Vorabstrafung und bei Bedachtnahme darauf, daß die Begehung der Straftat während einer offenen Probezeit im Hinblick auf den dafür angeordneten Widerruf an Bedeutung verliert, ist eine maßvolle Reduzierung der Freiheitsstrafe gerechtfertigt. Die reklamierte Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung dagegen scheitert schon am Fehlen der dafür erforderlichen Voraussetzungen, kann doch von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ebensowenig die Rede sein wie von einer qualifizierten Wohlverhaltensprognose, sodaß eine weitergehende Strafminderung nicht in Betracht gezogen werden konnte.Der Berufung, mit welcher der Angeklagte unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt, kommt insofern Berechtigung zu, als die Gewichtung der vom Geschworenengericht im wesentlichen vollständig erfaßten Strafzumessungsgründe zum Vorteil des Angeklagten ausschlägt. Angesichts der zwar einschlägigen, aber wegen relativ geringfügiger Eigentumsdelikte erfolgten Vorabstrafung und bei Bedachtnahme darauf, daß die Begehung der Straftat während einer offenen Probezeit im Hinblick auf den dafür angeordneten Widerruf an Bedeutung verliert, ist eine maßvolle Reduzierung der Freiheitsstrafe gerechtfertigt. Die reklamierte Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung dagegen scheitert schon am Fehlen der dafür erforderlichen Voraussetzungen, kann doch von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ebensowenig die Rede sein wie von einer qualifizierten Wohlverhaltensprognose, sodaß eine weitergehende Strafminderung nicht in Betracht gezogen werden konnte.
Zu einer Abänderung der recte getroffenen Widerrufsentscheidung besteht schließlich keine Veranlassung.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.