Gründe:
Ing. Josef Sch***** war mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17. Dezember 1997 (ON 766) des in zahlreichen Fällen begangenen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt worden. Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hatte nur zum geringen Teil Erfolg (AZ 11 Os 113/98). Insoweit wurde der Angeklagte nunmehr mit dem angefochtenen Urteil - im zweiten Rechtsgang - erneut des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt.Ing. Josef Sch***** war mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17. Dezember 1997 (ON 766) des in zahlreichen Fällen begangenen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt worden. Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hatte nur zum geringen Teil Erfolg (AZ 11 Os 113/98). Insoweit wurde der Angeklagte nunmehr mit dem angefochtenen Urteil - im zweiten Rechtsgang - erneut des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Ing. Sch***** wurde hiefür und wegen der bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche gemäß §§ 28, 302 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen a 300 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen, verurteilt.Ing. Sch***** wurde hiefür und wegen der bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche gemäß Paragraphen 28, 302, StGB unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen a 300 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen, verurteilt.
Die Vorhaft vom 27. Jänner 1993 1.40 Uhr bis 20. März 1993 15.15 Uhr wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB - in dieser Beschränkung rechtswidrig - nur auf die verhängte Freiheitsstrafe und nicht auch auf die Geldstrafe angerechnet.Die Vorhaft vom 27. Jänner 1993 1.40 Uhr bis 20. März 1993 15.15 Uhr wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB - in dieser Beschränkung rechtswidrig - nur auf die verhängte Freiheitsstrafe und nicht auch auf die Geldstrafe angerechnet.
Unter einem wurde gemäß § 260 Abs 2 StPO festgestellt, dass auf die vorsätzlich begangene(n) strafbare(n) Handlung(en) eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt und die (gemäß § 27 StGB daraus resultierende) Rechtsfolge des Amtsverlustes (insoweit unrichtig: Verlust des Anspruchs auf Ruhegenuss) gemäß § 44 Abs 2 StGB - ohne Bestimmung einer Probezeit (!) - bedingt nachgesehen.Unter einem wurde gemäß Paragraph 260, Absatz 2, StPO festgestellt, dass auf die vorsätzlich begangene(n) strafbare(n) Handlung(en) eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt und die (gemäß Paragraph 27, StGB daraus resultierende) Rechtsfolge des Amtsverlustes (insoweit unrichtig: Verlust des Anspruchs auf Ruhegenuss) gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB - ohne Bestimmung einer Probezeit (!) - bedingt nachgesehen.
Nach dem aktuellen Schuldspruch liegt dem Angeklagten, zusammengefasst wiedergegeben, zur Last, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf Zulassung von ausschließlich betriebs- und verkehrssicheren, hinsichtlich ihrer Zulassung den Voraussetzungen des KFG 1967 entsprechenden Fahrzeugen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen de Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er als gemäß § 125 KFG 1967 bestellter Sachverständiger am 7. April 1992 in Eisenstadt anlässlich einer Überprüfung gemäß § 57 Abs 1 KFG hinsichtlich des LKW der Marke Mercedes, Type Daimler Benz 1638/48, Fahrgestellnummer 620086 14764 286, welcher sich zufolge ungenügender, bereits am überlangen Weg des Radbremszylinders und durch die Kontrollöffnung erkennbarer Stärke der Bremsbeläge an der Vorderachse des Fahrzeuges und wegen von außen erkennbarer, über alle Gummilagen reichender Rissstellen an den Laufflächen sowie wegen nachgeschnittener Reifenprofile der Vorderreifen in einem die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließenden Zustand befand (Fahrzeug Nr. 87) ein positives Gutachten erstattete, sowieNach dem aktuellen Schuldspruch liegt dem Angeklagten, zusammengefasst wiedergegeben, zur Last, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf Zulassung von ausschließlich betriebs- und verkehrssicheren, hinsichtlich ihrer Zulassung den Voraussetzungen des KFG 1967 entsprechenden Fahrzeugen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen de Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er als gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellter Sachverständiger am 7. April 1992 in Eisenstadt anlässlich einer Überprüfung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, KFG hinsichtlich des LKW der Marke Mercedes, Type Daimler Benz 1638/48, Fahrgestellnummer 620086 14764 286, welcher sich zufolge ungenügender, bereits am überlangen Weg des Radbremszylinders und durch die Kontrollöffnung erkennbarer Stärke der Bremsbeläge an der Vorderachse des Fahrzeuges und wegen von außen erkennbarer, über alle Gummilagen reichender Rissstellen an den Laufflächen sowie wegen nachgeschnittener Reifenprofile der Vorderreifen in einem die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließenden Zustand befand (Fahrzeug Nr. 87) ein positives Gutachten erstattete, sowie
hiedurch Milo D*****, der am 27. April 1992 im Gemeindegebiet von Königsbrunn als Lenker des genannten LKWs auf der Fahrt nach Krems/Donau zufolge Entlüftung des linken Vorderrades durch Ablösung des Laufflächenbandes vom Reifenunterbau die Herrschaft über das Fahrzeug verlor, ins Schleudern geriet, von der Fahrbahn abkam, gegen einen Baum prallte, sich überschlug und hiedurch ua einen offenen Bruch des rechten Unterschenkels, Rissquetschwunden am linken Unterschenkel, einen Bruch der rechten Schulter und einen Riss der rechten Großzehenstreckensehne erlitt, fahrlässig am Körper schwer verletzt zu haben.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen war Ursache des Unfalls des Milo D***** die Ablösung der Lauffläche am linken Vorderrad des LKW, welche durch ein Nachschneiden des (im Unfallszeitpunkt stark abgenutzten) Reifens bedingt war, der aber bei der Fahrzeugüberprüfung vom 7. April 1992 durch den Angeklagten am LKW montiert war.
Damals bestätigte der Angeklagte unter wissentlichem Missbrauch seiner Befugnis als gemäß § 125 KFG bestellter Sachverständiger des Amtes der Burgenländischen Landesregierung die Zulassungstauglichkeit des Fahrzeuges, obgleich ihm aufgefallen war, dass die Reifenprofile der Vorderreifen nachgeschnitten waren und ihm die Bestimmung des § 4 Abs 6 KDV, wonach die Verwendung nachgeschnittener Reifen auf lenkbaren Rädern von Kraftfahrzeugen verboten ist, bekannt war. Darüber hinaus hatte er die pflichtgemäße Kontrolle der Bremsbeläge unterlassen und dadurch nicht erkannt, dass diese an der linken Vorderachse eine Stärke von nur 1 mm und an der rechten Vorderachse eine solche von 0 mm aufwiesen, wodurch das Fahrzeug auch deshalb nicht mehr verkehrs- und betriebssicher war.Damals bestätigte der Angeklagte unter wissentlichem Missbrauch seiner Befugnis als gemäß Paragraph 125, KFG bestellter Sachverständiger des Amtes der Burgenländischen Landesregierung die Zulassungstauglichkeit des Fahrzeuges, obgleich ihm aufgefallen war, dass die Reifenprofile der Vorderreifen nachgeschnitten waren und ihm die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, KDV, wonach die Verwendung nachgeschnittener Reifen auf lenkbaren Rädern von Kraftfahrzeugen verboten ist, bekannt war. Darüber hinaus hatte er die pflichtgemäße Kontrolle der Bremsbeläge unterlassen und dadurch nicht erkannt, dass diese an der linken Vorderachse eine Stärke von nur 1 mm und an der rechten Vorderachse eine solche von 0 mm aufwiesen, wodurch das Fahrzeug auch deshalb nicht mehr verkehrs- und betriebssicher war.
Nach den Konstatierungen des Schöffensenates zur subjektiven Tatseite wusste der Angeklagte zudem, dass er bei der Überprüfung des LKW seinen Obliegenheiten zuwider handelte und hielt einen Schaden der Republik Österreich an ihrem Recht auf Zulassung lediglich betriebs- und verkehrssicherer Fahrzeuge ernstlich für möglich und fand sich damit ab (vgl US 2, 3, 9 bis 13).Nach den Konstatierungen des Schöffensenates zur subjektiven Tatseite wusste der Angeklagte zudem, dass er bei der Überprüfung des LKW seinen Obliegenheiten zuwider handelte und hielt einen Schaden der Republik Österreich an ihrem Recht auf Zulassung lediglich betriebs- und verkehrssicherer Fahrzeuge ernstlich für möglich und fand sich damit ab vergleiche US 2, 3, 9 bis 13).
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt:Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt:
Die in der Beschwerde zunächst behaupteten Begründungsmängel (Z 5) liegen nicht vor:Die in der Beschwerde zunächst behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) liegen nicht vor: