Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt:Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt:
Soweit in der Mängelrüge (Z 5) Undeutlichkeit, Widersprüchlichkeit, Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit geltend gemacht werden, lässt die Beschwerde jeglichen Hinweis darauf vermissen, worin die behaupteten Mängel gelegen sein sollen. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, das Schöffengericht hätte die vom Angeklagten bestrittenen Telephongespräche mit D***** nicht ihm zurechnen dürfen, übergeht er die dazu formell mängelfreien Beweiserwägungen des Senates, welcher seiner Verantwortung keine Glaubwürdigkeit beimaßen und den Angaben D*****`s im Vorverfahren unter Bedachtnahme auf seine diese abschwächenden Depositionen in der Hauptverhandlung folgte und demgemäß auch nicht verhalten war, einen Stimmenvergleich durch einen Sachverständigen durchzuführen. Die Unterlassung dieser vom Beschwerdeführer für notwendig erachteten Beweisaufnahme stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund von vornherein nicht her. Für eine allenfalls mögliche Relevierung unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO fehlt es aber an einer entsprechender Antragstellung.Soweit in der Mängelrüge (Ziffer 5,) Undeutlichkeit, Widersprüchlichkeit, Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit geltend gemacht werden, lässt die Beschwerde jeglichen Hinweis darauf vermissen, worin die behaupteten Mängel gelegen sein sollen. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, das Schöffengericht hätte die vom Angeklagten bestrittenen Telephongespräche mit D***** nicht ihm zurechnen dürfen, übergeht er die dazu formell mängelfreien Beweiserwägungen des Senates, welcher seiner Verantwortung keine Glaubwürdigkeit beimaßen und den Angaben D*****`s im Vorverfahren unter Bedachtnahme auf seine diese abschwächenden Depositionen in der Hauptverhandlung folgte und demgemäß auch nicht verhalten war, einen Stimmenvergleich durch einen Sachverständigen durchzuführen. Die Unterlassung dieser vom Beschwerdeführer für notwendig erachteten Beweisaufnahme stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund von vornherein nicht her. Für eine allenfalls mögliche Relevierung unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO fehlt es aber an einer entsprechender Antragstellung.
Tatsächlich erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Vorwurf, den Angaben des Zeugen Zoran D***** geglaubt zu haben, womit jedoch lediglich der Versuch unternommen wird, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Mit den im Rahmen der Tatsachenrüge vorgebrachten Hinweisen auf die schwere Drogenabhängigkeit des in seinem Verfahren "exzessiv geständigen" Mitbeteiligten Zoran D*****, den Umstand, dass beim - unbescholtenen - Beschwerdeführer kein Suchtgift gefunden und er in dieser Richtung auch nie betreten wurde und der Belastungszeuge seine Angaben in der Hauptverhandlung nicht aufrecht hielt, werden keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erweckt. Kritik an der auf die Angaben D***** gestützte Feststellung eines Reinheitsgehaltes des verfahrensverfangenen Suchtgiftes von 90 % wurde dagegen nicht geübt, doch bietet diese im Hinblick auf die nach aller Erfahrung bei Heroin mehr als ungewöhnlich hohe und mit den in Rede stehenden Preisen zudem nicht vereinbare Konzentration keinen Anlass zu erheblichen, von Amts wegen wahrzunehmenden (§ 362 StPO) Bedenken gegen die Annahme einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (von 5 Gramm!) übersteigenden Menge reinen Heroins, weil diese Qualifikationsgrenze auch bei einem realistischeren und insofern auch mit den Angaben D***** ("sehr gute Qualität": S 137/I, US 6) jedenfalls in Einklang zu bringenden Reinheitsgehalt von rund 45 % überschritten wäre. Mit den im Rahmen der Tatsachenrüge vorgebrachten Hinweisen auf die schwere Drogenabhängigkeit des in seinem Verfahren "exzessiv geständigen" Mitbeteiligten Zoran D*****, den Umstand, dass beim - unbescholtenen - Beschwerdeführer kein Suchtgift gefunden und er in dieser Richtung auch nie betreten wurde und der Belastungszeuge seine Angaben in der Hauptverhandlung nicht aufrecht hielt, werden keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erweckt. Kritik an der auf die Angaben D***** gestützte Feststellung eines Reinheitsgehaltes des verfahrensverfangenen Suchtgiftes von 90 % wurde dagegen nicht geübt, doch bietet diese im Hinblick auf die nach aller Erfahrung bei Heroin mehr als ungewöhnlich hohe und mit den in Rede stehenden Preisen zudem nicht vereinbare Konzentration keinen Anlass zu erheblichen, von Amts wegen wahrzunehmenden (Paragraph 362, StPO) Bedenken gegen die Annahme einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (von 5 Gramm!) übersteigenden Menge reinen Heroins, weil diese Qualifikationsgrenze auch bei einem realistischeren und insofern auch mit den Angaben D***** ("sehr gute Qualität": S 137/I, US 6) jedenfalls in Einklang zu bringenden Reinheitsgehalt von rund 45 % überschritten wäre.
Schließlich wird durch die Behauptung, die getroffenen Feststellungen würden nicht ausreichen, den Angeklagten zu verurteilen, die damit erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) schon mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht gesetzesgemäß ausgeführt.Schließlich wird durch die Behauptung, die getroffenen Feststellungen würden nicht ausreichen, den Angeklagten zu verurteilen, die damit erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schon mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht gesetzesgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285a Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit 285a Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.