Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 113/03×

Entscheidung 11 Os 113/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os113/03

Entscheidungsdatum

09.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 6. Juni 2003, GZ 11 Hv 78/03b-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Thomas B***** wurde, von ihm unangefochten, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er ua, soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung, (gewerbsmäßig) am 21. April 2003 im Europahaus in Wien Leigh T*****, Jenna L***** und Young W***** T***** Geld und Wertgegenstände in einem insgesamt 2.000 EUR übersteigenden Wert gestohlen hat.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft wegen Nichtannahme der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Nach den Urteilsannahmen gelangte der Angeklagte in das Innere des Europahauses durch eine im Kellerbereich des Gebäudes befindliche unversperrte Notausgangstür, welche er über einen etwa zwei Meter tiefen und zwei mal zwei Meter breiten Schacht erreicht hatte (US 5). Ausgehend davon, dass dieser Schacht in der Böschung einer angrenzenden Grünanlage gelegen war, verneinte das Schöffengericht die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB, weil dem Angeklagten nur ein - nicht qualifikationsbegründendes - Einsteigen in den Schacht, nicht aber in das Gebäude zur Last falle (US 8).

Soweit die Beschwerde demgegenüber geltend macht, "der Schacht sei mit dem Gebäude unterirdisch untrennbar verbunden und somit ein Teil desselben", lässt sie die gebotene Orientierung an den Urteilsfeststellungen vermissen, in welchen der Schacht gerade nicht als Bestandteil des Gebäudes bezeichnet wurde. Demzufolge ist auch das weitere, auf der urteilsfremden Prämisse des Schachts als integrierter Bestandteil des Europahauses aufbauende Beschwerdevorbringen unbeachtlich.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E71743 11Os113.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00113.03.1209.000

Dokumentnummer

JJT_20031209_OGH0002_0110OS00113_0300000_000