Der Nichtigkeitswerber behauptet, „dass es sich bei den Tathandlungen vom Umfang her (unter Außerachtlassung des Versuchs) um zwei Deliktshandlungen handelt, welche im Wesentlichen mit dem Diebstahl von Zigaretten zu beschreiben sind“. Er vermeint, wegen zweier Diebstähle in einem Zeitraum von „nicht einmal drei Monaten ... hätte das Erstgericht nicht von der Gewerbsmäßigkeit ausgehen dürfen“. Darüber hinaus ließen „Diebstähle, die ein Täter innerhalb eines kurzen Zeitraums begeht, keinen Schluss zu, dass eine laufende Einnahme aus Diebstählen beabsichtigt wird“. Es gäbe „auch keine gesicherte Lebenserfahrung, wonach Täter, die vorbestraft sind, in gewerbsmäßiger Absicht stehlen“. Letztlich rechtfertige „das Abstellen auf eine angespannte Einkommens- und Vermögenssituation des Verurteilten ... im gegenständlichen Akt nicht die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, da das Erstgericht feststellt, dass der Verurteilte in Rumänien mit seiner Lebensgefährtin lebt und dort durchaus aufgrund der geringen Kostensituation ein ordentliches Auslangen gefunden hat, insbesondere da er auch über längere Zeit beschäftigt war“.
Diese Ausführungen bringen angesichts der erstgerichtlichen Feststellungen US 4 und der dazu führenden, auf einer vernetzten Betrachtung aller Verfahrensergebnisse beruhenden, logisch und empirisch unbedenklichen Beweiswürdigung US 7 f weder die Mängelrüge einer unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) noch eine Subsumtionsrüge (Z 10) zur prozessordnungsgemäßen Darstellung (vgl dazu Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 46 f, 66), sondern sie erschöpfen sich in einem Vorbringen nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, die allerdings nur gegen Urteile von Einzelrichtern gesetzlich möglich ist.Diese Ausführungen bringen angesichts der erstgerichtlichen Feststellungen US 4 und der dazu führenden, auf einer vernetzten Betrachtung aller Verfahrensergebnisse beruhenden, logisch und empirisch unbedenklichen Beweiswürdigung US 7 f weder die Mängelrüge einer unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) noch eine Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zur prozessordnungsgemäßen Darstellung vergleiche dazu Fabrizy, StPO11 Paragraph 281, Rz 46 f, 66), sondern sie erschöpfen sich in einem Vorbringen nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, die allerdings nur gegen Urteile von Einzelrichtern gesetzlich möglich ist.
Der Vollständigkeit halber sei zu den aufgeworfenen Aspekten der Gewerbsmäßigkeit auf die dazu ergangenen, etwa bei Fabrizy, StGB10 § 70 Rz 1 ff instruktiv dargestellten Judikate verwiesen.Der Vollständigkeit halber sei zu den aufgeworfenen Aspekten der Gewerbsmäßigkeit auf die dazu ergangenen, etwa bei Fabrizy, StGB10 Paragraph 70, Rz 1 ff instruktiv dargestellten Judikate verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.