Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Imran A***** nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer wahnhaften Störung und paranoiden Schizophrenie, beruht,Mit dem angefochtenen Urteil wurde Imran A***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer wahnhaften Störung und paranoiden Schizophrenie, beruht,
1. am 18. November 2015 in S***** und andernorts Eli S***** zumindest durch die Äußerung „Ich werde dich umbringen und noch zwei aus deiner Familie! Ich bring dich um! Ich pfeif drauf!“ mit dem Tod gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen,
2. am 28. Februar 2016 in S***** den Diplomkrankenpfleger Ferdinand P***** durch die Äußerung „Ich werde dich noch abstechen. Ich bring dich um. Wir haben uns nicht das letzte Mal gesehen und dann schauen wir weiter. Ich werde dir dein Kreuz brechen und dich an die Hunde verfüttern. Ich werde meinen Kollegen rufen. Ich werde dich in den Arsch ficken. Ich werde auch deine Mutter vergewaltigen und deine Kinder werden auch bezahlen dafür“ sowie durch die Äußerung „Ich werde dich umbringen, wenn ich hier rauskomme“ gefährlich mit dem Tod bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen,
3. am 1. März 2015 in S***** Edib M***** durch die Äußerung, er müsse zahlen, widrigenfalls er ihn (gemeint Edib M*****) erschießen werde, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Begleichung einer behaupteten Schuld zu nötigen versuchte;
sohin Taten beging, die als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 (erster Fall) StGB (1./ und 2./) und das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (erster Fall) StGB (3./) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.sohin Taten beging, die als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, (erster Fall) StGB (1./ und 2./) und das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, (erster Fall) StGB (3./) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.