Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 113/17b×

Entscheidung 11 Os 113/17b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os113/17b (11Os126/17i)

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in den Strafsachen gegen Mag. Herwig B***** jeweils wegen Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k und AZ 20 Hv 38/11f jeweils des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Linz vom 28. August 2017, GZ 24 Hv 46/10k-1842 und GZ 20 Hv 38/11f-529, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichts Linz vom 20. September 2011, AZ 24 Hv 46/10k, und vom 16. Dezember 2011, AZ 20 Hv 38/11f, wurde Mag. Herwig B***** jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Mit Beschlüssen vom 28. August 2017, GZ 24 Hv 46/10k-1842 und GZ 20 Hv 38/11f-529, gab das Landesgericht Linz Anträgen des Verurteilten auf Wiederaufnahme dieser beiden Strafverfahren nicht Folge.

Die (unter anderem) direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte (siehe aber Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz GRBG) Eingabe des Genannten vom 3. September 2017 ist, – soweit ihr Inhalt in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallende Angelegenheiten berührt – als jeweils eine Grundrechtsbeschwerde gegen einen dieser Beschlüsse aufzufassen.

Abgesehen vom Fehlen einer Verteidigerunterschrift (Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz GRBG) und der Nichterschöpfung des Instanzenzugs (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) sind diese wegen „Freiheitsberaubung“ erhobenen „Grundrechtsbeschwerden“ schon deshalb unzulässig, weil die Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag keine grundrechtsrelevante Entscheidung im Sinn des Grundrechtsbeschwerdegesetzes darstellt (RIS-Justiz RS0109299 [T8], RS0107318 [T2], RS0060991 [T10]).

Bereits daran müsste der überdies gestellte „Antrag auf VH zur Erstellung“ der (zugleich aber schon erhobenen) Grundrechtsbeschwerden scheitern vergleiche RIS-Justiz RS0127077 [insbesondere T3]). Eine Vorgangsweise nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG erübrigt sich daher (RIS-Justiz RS0061469).

Schlagworte

Strafrecht,Grundrechtsbeschwerden

Textnummer

E119636

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00113.17B.1017.000

Im RIS seit

27.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20171017_OGH0002_0110OS00113_17B0000_000