Mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichts Linz vom 20. September 2011, AZ 24 Hv 46/10k, und vom 16. Dezember 2011, AZ 20 Hv 38/11f, wurde Mag. Herwig B***** jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichts Linz vom 20. September 2011, AZ 24 Hv 46/10k, und vom 16. Dezember 2011, AZ 20 Hv 38/11f, wurde Mag. Herwig B***** jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Mit Beschlüssen vom 28. August 2017, GZ 24 Hv 46/10k-1842 und GZ 20 Hv 38/11f-529, gab das Landesgericht Linz Anträgen des Verurteilten auf Wiederaufnahme dieser beiden Strafverfahren nicht Folge.
Die (unter anderem) direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte (siehe aber § 4 Abs 1 erster Satz GRBG) Eingabe des Genannten vom 3. September 2017 ist
– soweit ihr Inhalt in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallende Angelegenheiten berührt – als jeweils eine Grundrechtsbeschwerde gegen einen dieser Beschlüsse aufzufassen.Die (unter anderem) direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte (siehe aber Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz GRBG) Eingabe des Genannten vom 3. September 2017 ist, – soweit ihr Inhalt in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallende Angelegenheiten berührt – als jeweils eine Grundrechtsbeschwerde gegen einen dieser Beschlüsse aufzufassen.
Abgesehen vom Fehlen einer Verteidigerunterschrift (§ 3 Abs 2 erster Satz GRBG) und der Nichterschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG) sind diese wegen „Freiheitsberaubung“ erhobenen „Grundrechtsbeschwerden“ schon deshalb unzulässig, weil die Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag keine grundrechtsrelevante Entscheidung im Sinn des Grundrechtsbeschwerdegesetzes darstellt (RIS-Justiz RS0109299 [T8], RS0107318 [T2], RS0060991 [T10]).Abgesehen vom Fehlen einer Verteidigerunterschrift (Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz GRBG) und der Nichterschöpfung des Instanzenzugs (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) sind diese wegen „Freiheitsberaubung“ erhobenen „Grundrechtsbeschwerden“ schon deshalb unzulässig, weil die Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag keine grundrechtsrelevante Entscheidung im Sinn des Grundrechtsbeschwerdegesetzes darstellt (RIS-Justiz RS0109299 [T8], RS0107318 [T2], RS0060991 [T10]).
Bereits daran müsste der überdies gestellte „Antrag auf VH zur Erstellung“ der (zugleich aber schon erhobenen) Grundrechtsbeschwerden scheitern (vgl RIS-Justiz RS0127077 [insbesondere T3]). Eine Vorgangsweise nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG erübrigt sich daher (RIS-Justiz RS0061469).Bereits daran müsste der überdies gestellte „Antrag auf VH zur Erstellung“ der (zugleich aber schon erhobenen) Grundrechtsbeschwerden scheitern vergleiche RIS-Justiz RS0127077 [insbesondere T3]). Eine Vorgangsweise nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG erübrigt sich daher (RIS-Justiz RS0061469).