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Entscheidung 11 Os 113/19f×

Entscheidung 11 Os 113/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os113/19f

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Sysel in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Juni 2019, GZ 151 Hv 3/19k-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Frühjahr/Sommer 2012 in S***** eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen, indem er vor der zum Tatzeitpunkt achtjährigen E*****, geboren am ***** 2003, sein Glied entblößte, ihre Hand am Handgelenk erfasste und zu seinem Penis führte, sodass sie die Hand öffnete und den Penis angriff, sie sodann im Bereich der Brust oberhalb und unterhalb der Kleidung streichelte, ihre bekleidete Scheide mehrfach mit der Hand betastete und schließlich mit der Hand in die Unterhose des Mädchens fasste und die unbekleidete Scheide betastete, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) in Form einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (psychische Erkrankung – posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit rezidivierenden Panikattacken und einer mittelgradig depressiven Episode) zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die „Nichtigkeitsbeschwerde mit Berufung“ des Angeklagten.

Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).

Davon ausgehend verfehlt die Beschwerde schon mangels Darstellung irgendeines Nichtigkeitsgrundes eine Orientierung am gesetzlich eröffneten Anfechtungsrahmen.

Im Übrigen ist die kritisierte Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Personen als kritisch-psychologischer Vorgang einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [insbes T8, T9], RS0099419) und bekämpft auch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats (RIS-Justiz RS0102162). Mit der Behauptung, diverse Umstände „hätten zur Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung iSd Paragraph 41, StGB führen müssen“ wird erneut kein Nichtigkeits-, sondern ein Berufungsgrund geltend gemacht (RIS-Justiz RS0091303).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00113.19F.1008.000

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20191008_OGH0002_0110OS00113_19F0000_000