Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Sachverhaltsannahme der Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls (US 5 f) erschloss das Schöffengericht in vernetzter Betrachtung einer Vielzahl von Beweisergebnissen und aus daran geknüpften Plausibilitätserwägungen (US 10 bis 13). Das dagegen gerichtete, über Möglichkeiten eines stattgefundenen Einbruchsdiebstahls spekulierende Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) versäumt es, an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswürdigung Maß zu nehmen, und bringt damit den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).Die Sachverhaltsannahme der Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls (US 5 f) erschloss das Schöffengericht in vernetzter Betrachtung einer Vielzahl von Beweisergebnissen und aus daran geknüpften Plausibilitätserwägungen (US 10 bis 13). Das dagegen gerichtete, über Möglichkeiten eines stattgefundenen Einbruchsdiebstahls spekulierende Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) versäumt es, an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswürdigung Maß zu nehmen, und bringt damit den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).
Dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend war das Schöffengericht weder verhalten, jedes Verfahrensergebnis einer Erörterung in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen zu unterziehen, noch verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106295, RS0106642).Dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend war das Schöffengericht weder verhalten, jedes Verfahrensergebnis einer Erörterung in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen zu unterziehen, noch verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106295, RS0106642).
Dies gilt namentlich für die im Ersturteil im Zusammenhang mit der Verwerfung der Spekulation eines Einsteigens durch ein offenes Fenster (US 9) nicht explizit erwähnte „Aufstiegshilfe“ des Außenteils einer Klimaanlage, deren dadurch erfolgte Beschädigung indes nur der Angeklagte behauptete (ON 34 S 9), dem die Tatrichter aber insgesamt die Glaubwürdigkeit versagten (US 10, 12 f; vgl RIS-Justiz RS0098642).Dies gilt namentlich für die im Ersturteil im Zusammenhang mit der Verwerfung der Spekulation eines Einsteigens durch ein offenes Fenster (US 9) nicht explizit erwähnte „Aufstiegshilfe“ des Außenteils einer Klimaanlage, deren dadurch erfolgte Beschädigung indes nur der Angeklagte behauptete (ON 34 S 9), dem die Tatrichter aber insgesamt die Glaubwürdigkeit versagten (US 10, 12 f; vergleiche RIS-Justiz RS0098642).
Weiters bestand keine Verpflichtung zur Erörterung jener – der bekämpften Konstatierung ohnehin nicht entgegenstehenden (RIS-Justiz RS0098646) – Aussagepassage, in der die Zeugin M***** die Existenz eines weiteren Schlüssels zur Ordination erwähnte.
Die behauptete Widersprüchlichkeit in der als glaubhaft erachteten Aussage dieser Zeugin ist nicht gegeben (Z 5 zweiter Fall). Denn M***** erklärte bei ihrer Vernehmung durch die Polizei nicht nur – wie von der Beschwerde isoliert hervorgehoben (vgl aber RIS-Justiz RS0116504) –, sich an den Tattag nicht genau erinnern zu können, sondern ergänzte in Übereinstimmung mit ihrer Schilderung der üblichen Vorgänge beim Verlassen der Ordination in der Hauptverhandlung (ON 34 S 23 f; vgl auch US 11), „eigentlich nie alleine die Letzte“ gewesen zu sein (ON 28 S 4).Die behauptete Widersprüchlichkeit in der als glaubhaft erachteten Aussage dieser Zeugin ist nicht gegeben (Ziffer 5, zweiter Fall). Denn M***** erklärte bei ihrer Vernehmung durch die Polizei nicht nur – wie von der Beschwerde isoliert hervorgehoben vergleiche aber RIS-Justiz RS0116504) –, sich an den Tattag nicht genau erinnern zu können, sondern ergänzte in Übereinstimmung mit ihrer Schilderung der üblichen Vorgänge beim Verlassen der Ordination in der Hauptverhandlung (ON 34 S 23 f; vergleiche auch US 11), „eigentlich nie alleine die Letzte“ gewesen zu sein (ON 28 S 4).
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur bei einer (erheblich) unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe des Inhalts einer Urkunde oder einer Aussage vor (RIS-Justiz RS0099431). Ein solches Fehlzitat spricht die Beschwerde mit der Kritik, durch die Beschreibung der Positionierung der Leiter unter dem Fenster des Aufenthaltsraums (US 5) würden die Fotos vom Tatort unrichtig wiedergegeben, nicht an. Im Übrigen betrifft die angesprochene Feststellung schon keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268).Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt nur bei einer (erheblich) unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe des Inhalts einer Urkunde oder einer Aussage vor (RIS-Justiz RS0099431). Ein solches Fehlzitat spricht die Beschwerde mit der Kritik, durch die Beschreibung der Positionierung der Leiter unter dem Fenster des Aufenthaltsraums (US 5) würden die Fotos vom Tatort unrichtig wiedergegeben, nicht an. Im Übrigen betrifft die angesprochene Feststellung schon keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268).
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) angesichts der laut Sachverständigengutachten nicht ausschließbaren Möglichkeit des Einstiegs über ein offenes Fenster unter Verwendung der (zu kurzen) Leiter und der – laut Aussage des Angeklagten – dadurch beschädigten Klimaanlage als weitere Aufstiegshilfe (ON 14 S 5) den behaupteten Einbruchsdiebstahl als erwiesen erachtet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zu wecken. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionsrelevanten) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung – im Übrigen durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen –verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). Inwiefern das Erstgericht seine „Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung“ außer Acht gelassen hätte (siehe dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0115823), wird nicht dargelegt.Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) angesichts der laut Sachverständigengutachten nicht ausschließbaren Möglichkeit des Einstiegs über ein offenes Fenster unter Verwendung der (zu kurzen) Leiter und der – laut Aussage des Angeklagten – dadurch beschädigten Klimaanlage als weitere Aufstiegshilfe (ON 14 S 5) den behaupteten Einbruchsdiebstahl als erwiesen erachtet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zu wecken. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionsrelevanten) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung – im Übrigen durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen –verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). Inwiefern das Erstgericht seine „Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung“ außer Acht gelassen hätte (siehe dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0115823), wird nicht dargelegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.