Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde J* P* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A/1/ und A/2/), eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB sowie mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (B/), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (C/), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D/), mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (E/) und mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger (erkennbar) nach § 207a Abs 3 erster Fall StGB und nach § 207a Abs 3 zweiter Fall StGB (F/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde J* P* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A/1/ und A/2/), eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB sowie mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (B/), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (C/), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (D/), mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (E/) und mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger (erkennbar) nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Fall StGB und nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall StGB (F/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in O* und anderen Orten innerhalb und außerhalb Österreichs
A/ im Zeitraum von 2016 bis 13. August 2018 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche HandlungenA/ im Zeitraum von 2016 bis 13. August 2018 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen
I/ an seiner am * geborenen Stieftochter L* P*, sohin einer unmündigen Person, in oftmals wiederholten Angriffen vorgenommen, indem er sie an der Scheide und im Brustbereich über sowie unterhalb ihrer Kleidung intensiv betastete, sich auf sie legte und seinen teils erigierten Penis an ihrem Gesäß und ihrem Schambein rieb;
II/ in wiederholten Angriffen von seiner am * geborenen Stieftochter L* P*, sohin einer unmündigen Person, an sich vornehmen lassen, indem er sie aufforderte, seinen – zum Teil entblößten – Penis mit ihren Händen zu stimulieren und sie dieser Aufforderung nachkam;
B/ im Zeitraum von 2016 bis 13. August 2018 mit seiner am * geborenen Stieftochter L* P*, sohin einer unmündigen Person, in oftmals wiederholten Angriffen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er seine Finger in die Scheide der Genannten einführte und Oralverkehr an ihr durchführte, wobei „die Tat“ (US 8, 19: die Taten) eine schwere Körperverletzung, nämlich eine krankheitswertige psychische Störung in Form einer protrahierten Anpassungsstörung, F43.23 nach ICD-10, von mehr als 24-tägiger Dauer zur Folge hatte(n);
C/ durch die zu A/I/ und II/ sowie B/ bezeichneten Taten und dadurch, dass er im Zeitraum von 14. August 2018 bis 13. August 2022 den ungeschützten Beischlaf mit der am * geborenen L* P* teils bis zur Ejakulation vollzog, mit seiner minderjährigen Stieftochter geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen;
D/ L* P* vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1/ im Jahr 2017, indem er ihr mehrere Schläge mit der Faust gegen Gesicht und Körper versetzte, wodurch sie Hämatome am Arm und im Bereich des Auges sowie eine blutende Wunde an der Lippe erlitt;
2/ im Jahr 2019, indem er ihr während ihrer Geburtstagsfeier einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch sie ein Hämatom im Bereich des Auges erlitt;
E/ L* P* sowie M* P* in wiederholten, jedoch nicht regelmäßigen Angriffen im Jahr 2022 mit zumindest einer Verletzung am Körper oder einer Verletzung einer ihnen nahestehenden Person gefährlich bedroht, um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er aggressiv auf sie zuging, die Hand erhob und einen Schlag andeutete, sowie ankündigte, er werde sie umbringen;
F/ im Zeitraum von 2019 bis zu seiner Festnahme im Oktober 2022 in oftmals wiederholten Angriffen pornografische Darstellungen unmündiger und mündiger minderjähriger Personen, nämlich der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, sich durch Herunterladen aus dem Internet verschafft und in Gestalt elektronischer Speicherung auf Computerspeichermedien und anderen Datenträgern besessen.